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Autor Thema: KDV Verzicht mit 25 Jahren im Zivildienst  (Gelesen 272 mal)
Tarkson
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Beiträge: 3


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« am: 3. März 2010, 17:25:44 »

Falsch formuliert, bitte Reply eins drunter lesen. sorry!

« Letzte Änderung: 4. März 2010, 20:09:16 von Tarkson » Gespeichert
Tarkson
Newbie
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Beiträge: 3


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« Antworten #1 am: 4. März 2010, 20:07:39 »

Hiho Leute, mich interessiert folgendes Fallbeispiel:

A ist Zivildienstleistender und 25 Jahre alt. Er ist während des Dienstes 25 geworden. Wenn er nun seinen KDV Status zurückzieht, kann er aufgrund WPflG §5 1d) noch zum ableisten des Grundwehrdienstes herangezogen werden?

Ist sein Status trotz KDV Rückzug immer noch "einberufen" und muss somit zur Bundeswehr ?

Oder wird er erst gar nicht aus dem Zivildienst entlassen?
Wie ist hier die Rechtslage?

Vielen Dank für alle Antworten!
Gespeichert
svennie
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Beiträge: 5.446


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« Antworten #2 am: 5. März 2010, 00:01:35 »

A ist Zivildienstleistender und 25 Jahre alt. Er ist während des Dienstes 25 geworden. Wenn er nun seinen KDV Status zurückzieht, kann er aufgrund WPflG §5 1d) noch zum ableisten des Grundwehrdienstes herangezogen werden?

A kann nicht seinen "Status zurückziehen" sondern auf die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer verzichten.

Ist sein Status trotz KDV Rückzug immer noch "einberufen" und muss somit zur Bundeswehr ?

Der "Status" ist, dass A aus dem Zivildienst zu entlassen ist, eine Umwandlung eines Zivildienstverhältnisses in ein Wehrdienstverhältnis ist vom Gesetz nicht vorgesehen, umgekehrt schon.

Oder wird er erst gar nicht aus dem Zivildienst entlassen?
Wie ist hier die Rechtslage?

Die Rechtslage ist eindeutig und man kann sie in § 43 (1) Nr. 10 nachlesen:

http://www.gesetze-im-internet.de/ersdig/__43.html
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Tarkson
Newbie
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Beiträge: 3


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« Antworten #3 am: 5. März 2010, 14:08:53 »

ah ok,
danke sehr =)

Eine Frage hätte ich aber noch lieber svennie,
wenn A auf seinen KDV verzichtet, kann er von der Bundeswehr erneut einberufen werden trotz überschreitens der 25 Jahrgrenze?

Im Rahmen meiner Beispiellösung bin ich auf WPflG §5 gestoßen - bin aber mit meinen noch bescheidenen Jurakentnissen nicht in der Lage insbesondere Abschnitt d) eindeutig auszulegen.

Meine Schlußfolgerung würde wie folgt aussehen:
A kann jederzeit seinen Verzicht auf Anerkennung als KDV geltend machen.
Danach ist er nach §43 9) vom Dienst zu entlassen.

Nach §5 WPflG wäre er hier nach bis 25 einberufbar. Da A. dieses Alter überschritten hat, ist er nicht mehr zum Grundwehrdienst heranzuziehen.

Ist das so korrekt? Vielen lieben Dank!
Gespeichert
svennie
Hero Member
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Beiträge: 5.446


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« Antworten #4 am: 5. März 2010, 14:55:52 »

...
Im Rahmen meiner Beispiellösung bin ich auf WPflG §5 gestoßen - bin aber mit meinen noch bescheidenen Jurakentnissen nicht in der Lage insbesondere Abschnitt d) eindeutig auszulegen.

§ 5 (1) Nr. 1 Buchst. d regelt zwei Fälle, die beim Verzicht aud die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nach dem 23. Geburtstag auftreten können:

Fallunterscheidung 1: Der (ehemalige) kriegsdienstverweigerer hätte unmittelbar vor seinem Verzicht noch zum Zivildienst (in Friedenszeiten) herangezogen werden können (etwa weil sich die HEranziehungsgrenze wegen einer Zurückstellung erhöht hat) -> Einberufung zum Grundwehrdienst zulässig.

Fallunterscheidung 2: Der (ehemalige) Kriegsdienstverweigerer hätte unmittelbar vor seinem Verzicht nicht mehr zum Zivildienst herangezogen werden könen, etwa weil er schlichtweg nicht bis zum 23. Geburtstag einberufbar war, ein Verzciht auf die Anerkennung z.b. kurz vor dem 24. Geburtstag ändert dann nichts mehr daran, eine Einberufung zum Grundwehrdienst ist dann nicht mehr möglich.

Meine Schlußfolgerung würde wie folgt aussehen:
...
Ist das so korrekt?

Ja.
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