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Im Rahmen meiner Beispiellösung bin ich auf WPflG §5 gestoßen - bin aber mit meinen noch bescheidenen Jurakentnissen nicht in der Lage insbesondere Abschnitt d) eindeutig auszulegen.
§ 5 (1) Nr. 1 Buchst. d regelt zwei Fälle, die beim Verzicht aud die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nach dem 23. Geburtstag auftreten können:
Fallunterscheidung 1: Der (ehemalige) kriegsdienstverweigerer hätte unmittelbar vor seinem Verzicht noch zum Zivildienst (in Friedenszeiten) herangezogen werden können (etwa weil sich die HEranziehungsgrenze wegen einer Zurückstellung erhöht hat) -> Einberufung zum Grundwehrdienst zulässig.
Fallunterscheidung 2: Der (ehemalige) Kriegsdienstverweigerer hätte unmittelbar vor seinem Verzicht nicht mehr zum Zivildienst herangezogen werden könen, etwa weil er schlichtweg nicht bis zum 23. Geburtstag einberufbar war, ein Verzciht auf die Anerkennung z.b. kurz vor dem 24. Geburtstag ändert dann nichts mehr daran, eine Einberufung zum Grundwehrdienst ist dann nicht mehr möglich.
Meine Schlußfolgerung würde wie folgt aussehen:
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Ist das so korrekt?
Ja.