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Neuestes Mitglied: inplinjayn

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Autor Thema: Hinauszögern bis zur Aussetzung  (Gelesen 1097 mal)
hiXhaX
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« am: 25. September 2010, 19:38:10 »

Grüß euch alle!

Hier sind wohl Geschichten von Person A gern gelesen, also will ich auch eine erzählen:

Meiner Person A (18) geht es ähnlich wie einigen hier, aber eben nur ähnlich und nie ganz genau so. A wurde im Nov 2009 T2 gemustert. Da er seitdem nichts mehr vom KWEA gehört hat, hat er sich nach dem Abi noch spontan zum Studium zum WS 2010/11 angemeldet, ist aber noch nicht immatrikuliert, das wollte er eigtl am 30.9. tun. Das kann er so spät noch machen, da er in Wien studieren will (also Ausland).
Wie es eben so ist, hat A gestern dann seine Einberufung zum 3.1.2011 erhalten. Da A aber natürlich schon quasi umgezogen ist, möchte er lieber nicht mehr zum Bund bzw. Zivi machen. Was ist also die beste Möglichkeit dem ganzen Spuk zu entkommen?

Ich habe gelesen, dass man zu diesem Zeitpunkt einen Antrag auf Überprüfungsuntersuchung stellen kann. Was ist das genau und wie viel Zeit bringt das? Ist das so eine Art Nachmusterung? Ich dachte, das geht nach der Einberufung nicht mehr...

Kann A denn zum jetzigen Zeitpunkt noch ausgemustert werden?

Ansonsten sollte A vielleicht darauf setzen den ganzen Prozess möglichst lange herauszuziehen und auf die Aussetzung der Wehrpflicht bzw. sein 3. Semester zu spekulieren?
Was ist in dieser Situation dann am besten zu tun? A hat 2 Wochen Zeit um Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid einzulegen. Sollte er diesen auch einlegen? Was wäre denn ein Widerspruchsgrund? Oder ist es besser einen KDV-Antrag zu stellen, bis zum letzten Ultimatum des BAZ zu warten und dann wieder vom KDV-Recht zurückzutreten? Wie lange dauert es denn vom Zeitpunkt des Rücktritts vom KDV-Recht bis zur erneuten Einberufung bei der Bundeswehr?
Wenn er das tun sollte, wann sollte er denn den KDV-Antrag stellen? 2 Monate vor dem 3.1.2011? oder lieber später? oder noch während der 2-wöchigen Widerspruchsfrist?

Bringt es denn irgendeinen Vorteil, dass A ins Ausland geht um zu studieren? Kann ihn die Bundeswehr evtl von dort nicht holen? Oder ist das kein Problem innerhalb der EU? Aber selbst wenn A in Wien nicht von der Bundeswehr geholt werden könnte, dürfte er in der Zeit als "Fahnenflüchtiger" nicht mehr nach Deutschland zurück nehme ich an...
Würde "Fahnenflucht" evtl eine Möglichkeit sein, wenn mit dem KDV und dem Rücktritt von dessen Rechten nicht genug Zeit gewonnen werden kann? Oder wird A auch nachdem Die Wehrpflicht abgeschafft ist noch weiterhin in Deutschland strafrechtlich verfolgt werden?


Ein riesiges dankeschön an alle, die mir und Person A bei ihrem Problem weiterhelfen!
lg
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svennie
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« Antworten #1 am: 25. September 2010, 20:11:17 »

Was ist also die beste Möglichkeit dem ganzen Spuk zu entkommen?

Das fällt dir reichlich spät ein

Ich habe gelesen, dass man zu diesem Zeitpunkt einen Antrag auf Überprüfungsuntersuchung stellen kann.

Anträge stellen kann man viel. Ein Anspruch auf eine Überprüfungsuntersuchung gibt es aber nur dann, wenn eben gerade keine Einberufung vorliegt.

Was ist das genau und wie viel Zeit bringt das?

Eine ärztliche Untersuchung durch die zuständige Behörde mit dem iel, den Tauglichkeitsgrad neu festzustellen. Wie viel Zeit man damit überbrücken kann, hängt vom Einzelfall ab, insbesondere auch davon, ob die Behörde den Braten riecht.

Ist das so eine Art Nachmusterung?

Das Wort Nachmusterung gibt es nicht.

Ich dachte, das geht nach der Einberufung nicht mehr...

Du denkst richtig.

Kann A denn zum jetzigen Zeitpunkt noch ausgemustert werden?

Im Grunde genommen ja.

Ansonsten sollte A vielleicht darauf setzen den ganzen Prozess möglichst lange herauszuziehen und auf die Aussetzung der Wehrpflicht bzw. sein 3. Semester zu spekulieren?

Das wäre eine Variante, nur was nutzt dir das 3. Semester, wenn du ohne Genehmigung der Behörde ins Ausland ziehst. Die entsprechende Zurückstellung wird es nämlich im Zweifel nicht geben.

Was ist in dieser Situation dann am besten zu tun? A hat 2 Wochen Zeit um Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid einzulegen. Sollte er diesen auch einlegen?

Das kann man durchaus machen.

Was wäre denn ein Widerspruchsgrund?

DIe Rechtswidrigkeit des Einberufungsbescheids, beispielsweise durch mittlerweile eingetretene Wehrdienstunfähigkeit.

Oder ist es besser einen KDV-Antrag zu stellen, bis zum letzten Ultimatum des BAZ zu warten und dann wieder vom KDV-Recht zurückzutreten?

Hier spielt noch das Problem des nichtgenehmigten Auslandsaufenthaltes mit, die Frage, wie also vorgegangen werden sollte, ist nicht so einfach zu beantworten.

Wie lange dauert es denn vom Zeitpunkt des Rücktritts vom KDV-Recht bis zur erneuten Einberufung bei der Bundeswehr?

Niemand kann heute vorhersehen, ob es nach dem Verzicht auf die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer wieder zu einer Einberufung kommt bzw. wann diese kommt.

Wenn er das tun sollte, wann sollte er denn den KDV-Antrag stellen? 2 Monate vor dem 3.1.2011? oder lieber später? oder noch während der 2-wöchigen Widerspruchsfrist?

Auch das ist jetzt wieder der zweite Schritt vor dem ersten.

Bringt es denn irgendeinen Vorteil, dass A ins Ausland geht um zu studieren?

Der jetzige Einberufungsbescheid ist wirksam zugestellt, jedenfalls gehe ich erstmal davon aus.

Kann ihn die Bundeswehr evtl von dort nicht holen?

Abholen kann dich dort niemand, Feldjäger der Bundeswehr werden jedenfalls keine fahnenflüchtigen Wehrpflichtigen aus Österreich abholen.

Aber das meinst du sicherlich nicht. Nein, man wird dir keinen Einberufungsbescheid nach Österreich schicken.

Oder ist das kein Problem innerhalb der EU? Aber selbst wenn A in Wien nicht von der Bundeswehr geholt werden könnte, dürfte er in der Zeit als "Fahnenflüchtiger" nicht mehr nach Deutschland zurück nehme ich an...

Fahnenflüchtig ist man nur als Soldat, wenn also der Einberufungsbescheid in der Welt ist, wirksam zugestellt wurde und man dem Dienst unerlaubt fernbleibt.

Würde "Fahnenflucht" evtl eine Möglichkeit sein, wenn mit dem KDV und dem Rücktritt von dessen Rechten nicht genug Zeit gewonnen werden kann?

Fahnenflucht ist eine gute Idee, wenn man sich mal ein Gefängnis von innen ansehen will. Auf jeden Fall wird man seinen zustöndigen Strafrichter kennenlernen.

Oder wird A auch nachdem Die Wehrpflicht abgeschafft ist noch weiterhin in Deutschland strafrechtlich verfolgt werden?

Natürlich.

So als Idee: Du solltest auf eine Tauglichkeitsüberprüfung hinarbeiten, ob durch das Kreiswehrersatzamt oder das Bundesamt für den Zivildienst, müsste man noch entscheiden. Aber dein Auslandsaufenthalt macht die Sache eher brisanter als einfacher. Damit nichts schiefgeht, solltest du dich dabei entweder durch einen erfahrenen Anwalt beraten und im weiteren Verfahren begleiten lassen oder zumindest einen Ausmusterungsberater beauftragen, damit dann bei der Ausmusterung auch nichts schiefgeht.

Dir ist nicht geholfen, nach dem 1. Semester Zivildienst leisten zu müssen.
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hiXhaX
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« Antworten #2 am: 26. September 2010, 01:08:27 »

Hey danke für die Beratung!
In wiefern unterscheiden sich denn KWEA und BAZ bezüglich der tauglichkeitsüberprüfung? Ist es bei einer Stelle schwerer ausgemustert als bei der anderen?
Wenn ich jetzt die Tauglichkeitsüberprüfung beantrage, wird dann der Einberufungstermin zunächst verschoben oder kann es sein, dass ich 2 Wochen vor Dienstantritt eine Absage bekomme und dann nicht einmal Zeit habe einen KDV-Antrag zu stellen? Wie wahrscheinlich ist überhaupt eine Genehmigung der Tauglichkeitsüberprüfung, wenn meine Musterung noch nichtmal ein jahr zurück liegt und mein Gesundheitszustand sich nicht verschlechtert hat, sondern mir jetzt erst meine diversen Krankheiten, Allergien etc. aufgefallen sind?
Ist es nicht eher so, dass meine Chancen, selbst wenn die Tauglichkeitsüberprüfung genehmigt wird, unter diesen Umständen eher gering sind, da ich jetzt kaum wegen Bagatellen wie z.b. Nussallergie ausgemustert werden werde?

In wiefern macht denn eigtentlich der Auslandsaufenthalt (, von dem das KWEA auch gar nichts weiß) die sache "brisanter". Ob ich jetzt aus Österreich oder aus einer anderen Stadt in Deutschland zurück vom Studium kommen muss, macht doch keinen Unterschied. Ich glaube, dass die Regelung so ist, dass ich die BRD nicht länger als 3 Monate ohne Antrag verlassen darf, richtig? Aber selbst wenn ich es tue, dürfte das doch keine Auswirkung auf meine Tauglichkeit für die Bundeswehr haben.


Mit welchem Weg hätte ich denn deiner Meinung nach die besseren erfolgschancen:
Aufschieben bis zur Aussetzung der Wehrpflicht mittels KDV-Antrag und Rücktritt oder
Versuch, doch noch untauglich zu erklärt zu werden mittels Tauglichkeitsüberprüfung?

und wie hoch ist die höhere Chance überhaupt?

Achja, und kann ich auch erst einen KDV-Antrag stellen, dann kurz vor Ablauf der "Heranziehung" (so heißt das glaub ich oder?) vom BAZ die Tauglichkeitsüberprüfung beantragen?
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svennie
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« Antworten #3 am: 26. September 2010, 11:33:43 »

Hey danke für die Beratung!
In wiefern unterscheiden sich denn KWEA und BAZ bezüglich der tauglichkeitsüberprüfung? Ist es bei einer Stelle schwerer ausgemustert als bei der anderen?

Beim BAZ ist es schwieriger, das zeigen die Erfahrugnen aus dem Forum und auch Statistiken. Es gibt weitaus weniger Entlassungen aus dem Zivildienst als Entlassungen aus dem Grundwehrdienst (jeweils aus gesundheitlichen Gründen).

Im Grunde liegt das daran, dass das Bundesamt für den Zivildienst einige Regelungen aus den Tauglichkeitskriterien anders interpretiert, als es bei der Bundeswehr der Fall ist. Außerdem können die beauftragten Ärzte des BAZ weniger frei entscheiden, ihre Vorschläge werden öfters vom ärztlichen Dienst des BAZ "überarbeitet".

Wenn ich jetzt die Tauglichkeitsüberprüfung beantrage, wird dann der Einberufungstermin zunächst verschoben oder kann es sein, dass ich 2 Wochen vor Dienstantritt eine Absage bekomme und dann nicht einmal Zeit habe einen KDV-Antrag zu stellen?

Du hast derzeit keinen Rechtsanspruch mehr auf eine Überprüfungsuntersuchung, eben weil du bereits einberufen bist. Wenn trotzdem eine stattfindet (ggf. im Rahmen des Widerspruchsverfahrens), dann ändert sich erstmal auch nichts an der Einberufung.

Wie wahrscheinlich ist überhaupt eine Genehmigung der Tauglichkeitsüberprüfung, wenn meine Musterung noch nichtmal ein jahr zurück liegt und mein Gesundheitszustand sich nicht verschlechtert hat, sondern mir jetzt erst meine diversen Krankheiten, Allergien etc. aufgefallen sind?

Bei Null, weil ein Anspruch eben nur bei einer Änderung des Gesundheitszustandes besteht und eben auch nur vor einer Einberufung.

Ist es nicht eher so, dass meine Chancen, selbst wenn die Tauglichkeitsüberprüfung genehmigt wird, unter diesen Umständen eher gering sind, da ich jetzt kaum wegen Bagatellen wie z.b. Nussallergie ausgemustert werden werde?

Gerade deswegen solltest du dich ja von einem Profi beraten lassen, der kann dir im Detail sagen, welche Belastungseinschränkungen nachzuweisen wären. Das können welche sein, an die du derzeit nicht denkst.

In wiefern macht denn eigtentlich der Auslandsaufenthalt (, von dem das KWEA auch gar nichts weiß) die sache "brisanter". Ob ich jetzt aus Österreich oder aus einer anderen Stadt in Deutschland zurück vom Studium kommen muss, macht doch keinen Unterschied. Ich glaube, dass die Regelung so ist, dass ich die BRD nicht länger als 3 Monate ohne Antrag verlassen darf, richtig?

Du pendelst täglich? wöchentlich?

Dann wäre das in der Tat zu vernachlässigen. Aber selbst wenn ich es tue, dürfte das doch keine Auswirkung auf meine Tauglichkeit für die Bundeswehr haben.

Ich hatte eher dein Eindruck, du wolltest aus einem Auslandswohnsitz irgendwelche Vorteile ziehen. Das kann zum Bumerang werden, nämlich kann es passieren, dass man dir dann (wenn der Auslandsaufenthalt genehmigungspflichtig wäre) die Zurückstellung ab dem 3. Semester versagen würde. Mit der Tauglichkeit hat das nichts zu tun.

Mit welchem Weg hätte ich denn deiner Meinung nach die besseren erfolgschancen:
Aufschieben bis zur Aussetzung der Wehrpflicht mittels KDV-Antrag und Rücktritt oder
Versuch, doch noch untauglich zu erklärt zu werden mittels Tauglichkeitsüberprüfung?

Es kann derzeit niemand eine Prognose abgeben, ob und wann die Wehrpflicht ausgesetzt wird. Ich halte es für sehr wahrscheinlich, aber bis dahin kann noch viel passieren. Innerhalb der CDU z.B., innerhalb der Regierungskoalition (die keine eigene Mehrheit mehr im Bundesrat hat), etc.

Die Gründe, die du jetzt im Widerspruchsverfahren geltend machst, müssten im Zweifel so gewichtig sein, dass das KWEA von sich aus davon ausgeht, dass eine ärztliche Überprüfung notwendig ist.

Daher: Entweder etwas Geld in die Hand nehmen und zu einem auf Wehrrecht spezialisierten Anwalt gehen oder ggf. mal bei Herrn Zickenrott anrufen und ihn fragen. Letzteres kostet zwar letztlich auch knapp 400 Euro, aber ich persönlich würd lieber 400 Euro zahlen als mein Studium erstmal in den Wind zu schießen.

http://www.zickenrott.de/

Du solltest beachten, dass es bei dir wirklich nicht mehr nur 5 vor 12 ist, der Einberufungsbescheid ist schon da, er ist zwar relativ einfach aus der Welt zu schaffen (KDV-Antrag), danach wirds aber nicht unbedingt besser.

Achja, und kann ich auch erst einen KDV-Antrag stellen, dann kurz vor Ablauf der "Heranziehung" (so heißt das glaub ich oder?) vom BAZ die Tauglichkeitsüberprüfung beantragen?

Kurz vor Ablauf welcher Heranziehung?
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Robobob
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« Antworten #4 am: 26. September 2010, 13:31:48 »

@svennie
Wo du es gerade erwähnst: Meinst du der Herr Zickenrott ist wirklich seriös? Bin auch mal auf den gestoßen.
Kommt mir komisch vor, dass er wirklich jeden zur Ausmusterung verhelfen kann ... weiß nicht, ob der wirklich sein Geld wert ist.
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svennie
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« Antworten #5 am: 26. September 2010, 17:00:38 »

Wo du es gerade erwähnst: Meinst du der Herr Zickenrott ist wirklich seriös? Bin auch mal auf den gestoßen.

Ich kenne ihn nicht persönlich und bin bislang aufgrund der Vertragskonstruktion (man kauft ein Buch und dann dafür Beratungsleistungen in Anspruch nehmen) auch etwas mißtrauisch.

Es ist nun aber so, dass nirgendwo wirklich negative Informationen über ihn zu finden sind und das, obwohl er seit 20 Jahren aktiv ist.

Kommt mir komisch vor, dass er wirklich jeden zur Ausmusterung verhelfen kann ...

Gerade das kommt mir nicht komisch vor. Wer sich etwas intensiver mit der Materie befasst, der erkennt schnell, das ist selbstverständlich möglich ist.

Rechtlich gesehen hängt die Wehrdienstfähigkeit eben gerade nicht von der zDv 46/1 ab (daran orientieren sich die Musterungsärzte), sondern von der Frage, ob jemand voraussichtlich den Anforderungen des Wehrdienstes gewachsen ist.

Hier gibt es nun mehrere Varianten:

Entweder liefert man der Behörde entsprechende zur zDv 46/1 passende Diagnosen durch entsprechende Fachärzte, oder man findet geeignete Fachärzte, die fachlich begründen, warum jemand nicht wehrdienstfähig ist.

Oder man streitet halt mit dem KWEA und der Wehrbereichscerwaltung so lange über die Tauglichkeit, bis man die Altersgrenze erreicht hat. Das klappt durchaus, aber eben halt nur dann, wenn während des Widerspruchs- und Klageverfahrens die Einberufung unterbleibt.

weiß nicht, ob der wirklich sein Geld wert ist.

Er ist - tzotz seines doch recht stolzen Preises - doch die günstigere Wahl im Vergleich zu diversen Alternativen (erfahrenen Anwalt aufsuchen und den das erledigen lassen, Wehr- bzw. Zivildienst trotzdem ableisten).
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