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Autor Thema: Dualer Bildungsgang - Zurückstellung  (Gelesen 5915 mal)
Analapfelstrudel
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« Antworten #60 am: 29. April 2010, 14:22:52 »

Widerspruch ist angekommen, gestern abend war die Bestätigung zu lesen im Netz, Netz war bloß zu langsam. das Ding kam schon am 24. (komischerweise Samstag) an.

Rückschein hab ich grad erhalten.

Nu is abwarten angesagt.
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Analapfelstrudel
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« Antworten #61 am: 4. Mai 2010, 11:41:54 »

KDV ist "in Arbeit". Hab grad Post bekommen, dass der am 16.04. erhalten wurde und nun an das BAZ weitergeleitet wird.

Da steht außerdem drin, dass es ca. 2 Wochen dauert, bis das BAZ Zugriff auf alle Unterlagen etc. hat.
Das ist üblich denke ich oder?

Komisch, dass die nicht erst meinen Widerspruch bearbeitet haben, wär das nicht üblich gewesen? Oder kann das auch hinterher passieren? Ist ja etwa zeitgleich dort angekommen laut der Daten (Widerspruch wohl erhalten am 14. sprich aber auch erst am Montag so recht und KDV am 16. so wies hier steht, also auch Montag).
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svennie
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« Antworten #62 am: 4. Mai 2010, 15:05:22 »

Da steht außerdem drin, dass es ca. 2 Wochen dauert, bis das BAZ Zugriff auf alle Unterlagen etc. hat.
Das ist üblich denke ich oder?

ja.

Komisch, dass die nicht erst meinen Widerspruch bearbeitet haben, wär das nicht üblich gewesen? Oder kann das auch hinterher passieren?

Der KDV-Antrag und das Widerspruchsverfahren sind voneinander unabhängig.
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Analapfelstrudel
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« Antworten #63 am: 6. Mai 2010, 15:04:10 »

ICH SAGE JETZT SCHONMAL:

VIELEN DANK SVENNIE!

Hab soeben ein Einschreiben des KWEA erhalten, in welchem steht, dass meine Einberufung aufgehoben wird, da ich meinen KDV-Antrag innerhalb der fik. Zustellfrist eingereicht habe und soll nun den ganzen Wisch zurückschicken.

Vielen, vielen Dank, dass verschafft mir nun ja schon mal einiges an Zeit und dieses Szenario war ja auch das optimalste, was für mich jetzt rausspringen konnte, denke ich.
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Analapfelstrudel
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« Antworten #64 am: 7. Juni 2010, 12:36:42 »

So, Svennie, mein Abi ist gegessen und jetzt darf ich mich wieder mit Dingen beschäftigen, die mich davon abhalten könnten, meinen Beruf auszuüben.

Ich hab bisher noch nichts gehört, was hoffentlich erst mal so bleibt.
Dennoch frage ich mich, wie ich mich auf alle Eventualitäten vorbereiten kann, damit ich später nichts falsch mache.

Wie gesagt, Einstieg bleibt natürlich beim 1.8., es sind nun also noch rund 2 Monate, Ende nächster Woche habe ich ein Treffen mit meinem zukünftigen AG.

Was soll/kann ich denn tun, sollte ich innerhalb dieser 2 Monate noch eine Ankündigung vom BAZ erhalten?

Dem Leitfaden der ZS-KDV folgen und erst mal nichts tun und später dann meine Zurückstellung beantragen, wenn ich eingestiegen bin?

Wie sicher ist es, dass ich die Zurückstellung dann auch bekomme?

Nützt es etwas, mit meinem Arbeitgeber eine Unentbehrlichkeitsanfrage zu stellen, obwohl ich ja noch nicht mal dort begonnen habe? (Stelle würde dann freibleiben etc.?)

Gibt es noch andere Alternativen?

Das sind so die Fragen die ich erst mal hab. Danke :-)
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sunknown
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« Antworten #65 am: 7. Juni 2010, 22:01:55 »

Zitat
Ich hab bisher noch nichts gehört, was hoffentlich erst mal so bleibt.
Dennoch frage ich mich, wie ich mich auf alle Eventualitäten vorbereiten kann, damit ich später nichts falsch mache.
das BAZ läßt in der regel nicht allzu lange auf sich warten, aber mal sehen.

Zitat
Was soll/kann ich denn tun, sollte ich innerhalb dieser 2 Monate noch eine Ankündigung vom BAZ erhalten?
erstmal nichts, da das BAZ vor einer zwangeinberufung erst idR 2 mal mahnen wird. das heißt es werden erst noch einige monate vergehen. ab mitte juli kannst du dich dann mit der zurückstellung ans BAZ wenden.

Zitat
Wie sicher ist es, dass ich die Zurückstellung dann auch bekomme?
wenn du tatsächlich eine echte ausbildung machst, dann handelt es sich eigentlich und kein duales studium, sondern eben um eine ausbildung. und für eine ausbildung besteht natürlich ein recht auf zurückstellung.

Zitat
Nützt es etwas, mit meinem Arbeitgeber eine Unentbehrlichkeitsanfrage zu stellen, obwohl ich ja noch nicht mal dort begonnen habe? (Stelle würde dann freibleiben etc.?)
nein, du hast als schulabgänger keine besonderen fähigkeiten, die stelle könnte theoretisch von einem anderen schulabgänger besetzt werden.

Zitat
Gibt es noch andere Alternativen?
derzeit ist die erwägung anderer alternativen (in welche richtung sollten die gehen? tauglichkeit?) nicht wirklich nötig.
 
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Analapfelstrudel
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« Antworten #66 am: 8. Juni 2010, 15:53:51 »

erstmal nichts, da das BAZ vor einer zwangeinberufung erst idR 2 mal mahnen wird. das heißt es werden erst noch einige monate vergehen. ab mitte juli kannst du dich dann mit der zurückstellung ans BAZ wenden.
Ja, von diesem Vorgehen des BAZ hab ich gelesen. Aber Mitte Juli? Ich mein die können doch einberufen wann sie wollen und brauchen glaub ich doch nichtmal eine 4 Wochen-Frist einhalten oder? Sowas ähnliches hab ich zumindest in einem dieser Gesetze gelesen, dass diese Frist dort wegfällt nach der Verweigerung.

wenn du tatsächlich eine echte ausbildung machst, dann handelt es sich eigentlich und kein duales studium, sondern eben um eine ausbildung. und für eine ausbildung besteht natürlich ein recht auf zurückstellung.
Na ja, es ist ein duales Studium (Wirtschaftsinformatik) und einer eingetragenen Ausbildung im IHK-Register (ist auch schon bestätigt, abhängig meines - nun aber bestandenen - erfolgreichen Schulabschlusses) zum Fachinformatiker mit der Fachrichtung Anwendungsentwicklung.
Ansonsten entspricht das DS auch den Richtlinien der Gesetzgebung (Studienbeginn max. 3 Monate nach Beginn der Ausbildung und nicht länger als 8 Semester), von daher war ich eigentlich sehr zuversichtlich.
Was ich halt noch gefunden hatte war dieser neue Rechtsspruch in Ansberg, der die Haltung bestätigte, dass eine "echte" integrierte Ausbildung ja auch vor der Einberufung geschützt werden müsse. Allerdings weiß ich auch, dass dieser Rechtsspruch nur regional dort war und mir hier oben im hohen Norden nicht viel hilft, da es ja auch kein Bundesurteil war.

nein, du hast als schulabgänger keine besonderen fähigkeiten, die stelle könnte theoretisch von einem anderen schulabgänger besetzt werden.
Na ja, es wurde sogar eine noch offene Stelle dort nicht besetzt, weil kein geeignetes Personal gefunden wurde trotz ca. 60 Bewerber (oder gar mehr) für die 4 (bzw. 2 für meine Fachrichtung) Stellen, von denen nur 3 besetzt wurden, somit wäre es scheinbar schwierig geeigneten Ersatz zu finden und Svennie sagte zumindest mal, dass ich das ruhig mit meinem AG versuchen könnte (steht glaub ich hier drin, weiter oben).

derzeit ist die erwägung anderer alternativen (in welche richtung sollten die gehen? tauglichkeit?) nicht wirklich nötig.
Na ja, also heißt es wohl dann letztlich abwarten.^^

Edit:
Eine neue Frage fällt mir noch ein ->
Ich hab ja am 16. ein Treffen mit dem AG, wo ich die neuen Kollegen kennenlerne, sollte ich den AG darauf hinweisen, dass ich noch keine "Einberufung" des BAZ erhalten habe und mich aber demnächst dann (zum rechten Zeitpunkt) um die Zurückstellung kümmere oder soll ich die Angelegenheit einfach alleine regeln?
« Letzte Änderung: 8. Juni 2010, 19:36:35 von Analapfelstrudel » Gespeichert
Analapfelstrudel
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« Antworten #67 am: 12. Juni 2010, 13:21:15 »

Huch
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svennie
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« Antworten #68 am: 12. Juni 2010, 14:37:07 »

Ja, von diesem Vorgehen des BAZ hab ich gelesen. Aber Mitte Juli? Ich mein die können doch einberufen wann sie wollen und brauchen glaub ich doch nichtmal eine 4 Wochen-Frist einhalten oder?

Natürlich muss die Ladungsfrist zum Dienstantritt eingehalten werden.

Sowas ähnliches hab ich zumindest in einem dieser Gesetze gelesen, dass diese Frist dort wegfällt nach der Verweigerung.

Ich weiß nicht, welches Gesetz du meinst. Eine Einberufung zum Zivildienst ist im Zivildienstgesetz geregelt. Womöglich meinst du eine Umwandlung eines Wehrdienstverhältnisses in ein Zivildienstverhältnis. Das ist aber wieder etwas ganz anderes.

Na ja, es wurde sogar eine noch offene Stelle dort nicht besetzt, weil kein geeignetes Personal gefunden wurde trotz ca. 60 Bewerber (oder gar mehr) für die 4 (bzw. 2 für meine Fachrichtung) Stellen, von denen nur 3 besetzt wurden, somit wäre es scheinbar schwierig geeigneten Ersatz zu finden und Svennie sagte zumindest mal, dass ich das ruhig mit meinem AG versuchen könnte (steht glaub ich hier drin, weiter oben).

Du bist ein Azubi, eine Zurückstellung wegen Unentbehrlichkeit halte ich für äußerst unwahrscheinlich, wenn icht ausgeschlossen.

Eine neue Frage fällt mir noch ein ->
Ich hab ja am 16. ein Treffen mit dem AG, wo ich die neuen Kollegen kennenlerne, sollte ich den AG darauf hinweisen, dass ich noch keine "Einberufung" des BAZ erhalten habe und mich aber demnächst dann (zum rechten Zeitpunkt) um die Zurückstellung kümmere oder soll ich die Angelegenheit einfach alleine regeln?

Niemand kann vorhersehen, wie dein Arbeitgeber auf dieses Problem reagiert, deshalb wird dir hier niemand einen wirklich guten Ratschlag geben können.
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Analapfelstrudel
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« Antworten #69 am: 12. Juni 2010, 15:08:08 »

Zitat
Ich weiß nicht, welches Gesetz du meinst. Eine Einberufung zum Zivildienst ist im Zivildienstgesetz geregelt. Womöglich meinst du eine Umwandlung eines Wehrdienstverhältnisses in ein Zivildienstverhältnis. Das ist aber wieder etwas ganz anderes.
Ja, ich glaub genau das meinte ich. Dann hatte ich mich wohl vertan.^^ Na ja, macht ja nix.
Heißt also, wenn ich bis kurz nach Anfang Juli nichts gehört haben sollte, kann ich meine Zurückstellung beantragen.

Dann bleibt nur noch die Frage offen, wie gut meine Chancen auf die Zurückstellung sind. Und das hängt ja nun scheinbar von der genauen Definition meines Berufsverhältnisses ab.
Ich weiß nur, dass mein DS vom Studienbeginn dem Gesetz zur Zurückstellung entspricht und ich eine Ausbildung innerhalb dieses dualen Bildungsganges mache, die einen eigenen IHK-Abschluss nach sich führt (sprich mit Prüfung und Co.). Im Block-Wechsel mit der Ausbildung mache ich ein Studium an einer Berufsakademie zum Wirtschaftsinformatiker.
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Analapfelstrudel
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« Antworten #70 am: 24. Juni 2010, 16:27:46 »

Ich fahr jetzt nächsten Mittwoch in den Urlaub. Danach (10.7.) wollte ich mich dann auch mal um die Zurückstellung kümmern.

Was muss da genau rein?

Was beinhaltet das Schreiben? (z.B. der Hinweis auf irgendein Gesetz das greift o.ä.?)

Was muss noch dazu? (eine Kopie meines Ausbildungsvertrags bzw. Studienvertrags oder was genau das Ding jetzt auch immer sein mag^^)

Muss ich bis zu einem bestimmten Zeitpunkt warten oder sollte ich so schnell wie möglich die ZS beantragen, sobald der Einstiegstermin für meinen Beruf weniger als 4 Wochen entfernt liegt? (4.7. oder 5.7.)
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Analapfelstrudel
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« Antworten #71 am: 11. Juli 2010, 16:11:45 »

So zurück aus dem Urlaub. Kann mir jemand meine Fragen nun beantworten? Dann kann ich nämlich anfangen zu schreiben.
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svennie
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« Antworten #72 am: 12. Juli 2010, 19:28:40 »

Was muss da genau rein?

du musst darlegen, dass eine Heranziehung zum Zivildienst zum nächstmöglichen Termin deine duale Ausbildung unterbrechen würde.

Ferner ist durch Vorlage des Ausbildugnsvertrages etc. nachzuweisen, dass ein entsprechender Ausbildungsvertrag geschlossen ist und dieser die Bedingungen des Gesetzes erfüllt.

Gesetzliche Grundlage ist § 12 (4) Wehrpflichtgesetz bzw. § 11 (4) Zivildienstgesetz. Auf das Gesetz muss man sich nicht berufen.


Was beinhaltet das Schreiben? (z.B. der Hinweis auf irgendein Gesetz das greift o.ä.?)

Es beinhaltet zunächst einen konkreten Antrag:

Ich beantrage, mich bis zum Ascbhluss meienr Ausbildung zum ... vom ...-Dienst zurückzustellen...

Muss ich bis zu einem bestimmten Zeitpunkt warten oder sollte ich so schnell wie möglich die ZS beantragen, sobald der Einstiegstermin für meinen Beruf weniger als 4 Wochen entfernt liegt? (4.7. oder 5.7.)

Genau, es müsste so lange abgewartet werden, dass eine Ladung zum Dienstantritt vor Beginn der Ausbildung nicht mehr möglich ist.
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Analapfelstrudel
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« Antworten #73 am: 13. Juli 2010, 10:00:08 »

Gut, dann kann ich heute ja das Schreiben aufsetzen und heute oder morgen wegschicken.

Mein erster Arbeitstag wäre der 2.8. und heute ist der 13.7., wäre dann +4 Wochen (28 Tage) frühestens der 10.8. möglich, was meine Ausbildung ja unterbrechen würde. Folglich wäre ich zurückzustellen.

Also ich weiß, dass mein DS dem Gesetz entspricht was die Anforderungen angeht, aber ich bin mir grad nicht ganz sicher, ob das mit dem Einstiegstermin ins Studium etc. da explizit drinstand. Muss ich den Vertrag nochmal durchlesen.

Also schreib ich dann, dass ich meine Zurückstellung beantrage, da ich zum frühesten Zeitpunkt in 4 Wochen nicht mehr einberufbar wäre, da die HEranziehung mein DS unterbrechen würde und mein Vertrag, der folgend angefügt ist, den Anforderungen des Gesetzes entspricht.

Soll man zum Schluss irgendwas schreiben wie "Ich bitte Sie daher, meinem Antrag statt zu geben" oder gilt hier wieder "Hier wird nicht gebeten, du hast einen 'Anspruch'" ?

Edit: Kleines "Problem". In meinem Vertrag steht nicht explizit der Beginn des Studienteils drin (ich weiß, dass es 8 Wochen nach AUsbildungsbeginn sind). Wie kann ich denen das nun nachweisen?
Es steht dort lediglich, dass mein Studien-/Ausbildungsverhältnis am 1.8. beginnt.
« Letzte Änderung: 13. Juli 2010, 10:54:24 von Analapfelstrudel » Gespeichert
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« Antworten #74 am: 13. Juli 2010, 12:01:38 »

Also ich weiß, dass mein DS dem Gesetz entspricht was die Anforderungen angeht, aber ich bin mir grad nicht ganz sicher, ob das mit dem Einstiegstermin ins Studium etc. da explizit drinstand. Muss ich den Vertrag nochmal durchlesen.

Wenn nicht, musst du diesen Termin halt anders nachweisen.

Also schreib ich dann, dass ich meine Zurückstellung beantrage, da ich zum frühesten Zeitpunkt in 4 Wochen nicht mehr einberufbar wäre, da die HEranziehung mein DS unterbrechen würde

nein, du beantragst die Zurückstellung einfach, weil eine Heranziehung zum Dienst eine besondere Härte darstellen würde, da sie zur Unterbrechung einer dualen Ausbildung führen würde.

und mein Vertrag, der folgend angefügt ist, den Anforderungen des Gesetzes entspricht.

richtig.

Soll man zum Schluss irgendwas schreiben wie "Ich bitte Sie daher, meinem Antrag statt zu geben" oder gilt hier wieder "Hier wird nicht gebeten, du hast einen 'Anspruch'" ?

Natürlich hast du einen Anspruch, das Ermessen der Behörde geht gegen Null, es sei denn du hast die Behörde schon mal mit Zurückstellungsgründen verarscht (Ausbildugnsvertrag vorgelegt, Ausbildung aber nicht angetreten, ...)

Edit: Kleines "Problem". In meinem Vertrag steht nicht explizit der Beginn des Studienteils drin (ich weiß, dass es 8 Wochen nach AUsbildungsbeginn sind). Wie kann ich denen das nun nachweisen?
Es steht dort lediglich, dass mein Studien-/Ausbildungsverhältnis am 1.8. beginnt.

Entweder mit einem Schreiben des Arbeitgebers oder der Berufsakademie bzw. der Uni bzw. Fachhochschule.
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