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Autor Thema: Dualer Bildungsgang - Zurückstellung  (Gelesen 5915 mal)
Analapfelstrudel
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« Antworten #15 am: 5. Februar 2010, 17:12:53 »

Meine Frage war ja nicht, wann ich darf, sondern wann "darf" ich ALLERSPÄTESTENS einreichen.^^

Vll. hängt es ja auch damit zusammen (und wann ich den Einberufungsbescheid erhalte (und ob natürlich)), wann ist es für mich am sinnvollsten, wenn ich bis zum 30.06. (der Schule wegen) zurückgestellt bin und zum 1.7. eingezogen werden würde (Annahme), ich aber zum 1.8. den dualen Bildungsgang antreten würde.
Kommt innerhalb der nächsten 1-2,5 Monate keine Einberufung, sollte ich dann überhaupt den KDV Antrag stellen oder schon "einigermaßen damit planen", dass ich Glück gehabt habe?

Gibt es einen Unterschied zwischen Heranziehung und Einberufung? Rechtlich, in Sachen KDV oder ähnlichem?

Ich dachte bloß als ich das, was ich schonmal gepostet hatte (von der Zentralstelle KDV), gelesen habe, dass man keinen KDV mehr stellen kann (bzw. nur ultrakurzfristig innerhalb von 3 Tagen u.U.) wenn die Einberufung ins Haus flattert.

Und ich dachte immer, Sachen die bevorzugt bearbeitet werden dauern nicht mehr so lange wie im Normalfall? Ich möchte doch auch, wie gesagt, viel Zeit rausholen (wie jeder andere wohl auch), aber wenn man bevorzugt behandelt werden würde, verringert sich doch der Gewinn in der Regel oder nicht?^^

Hab hier nochmal was gefunden und ne Frage dazu:
Zitat
In manchen Fällen, vor allem wenn die Musterung schon länger zurückliegt, kündigen das Kreiswehrersatzamt oder die Truppe die bevorstehende Einberufung an
Was heißt länger zurückliegen?
Das Die Anhörung nur bei länger als 2 Jahren nach Musterung passiert weiß ich mittlerweile ja, aber ist hier dasselbe gemeint oder hat das damit nichts zu tun? Wäre sowas nich der optimalfall, anstatt dass man eiligst mit nem KDV zum KWEA rennt, weil man die Einberufung grad erhalten hat?
« Letzte Änderung: 5. Februar 2010, 17:24:15 von Analapfelstrudel » Gespeichert
Analapfelstrudel
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« Antworten #16 am: 9. Februar 2010, 16:47:04 »

Push - Interesse ist doch zu groß^^ Und die Sorge um mein persönliches Wohl
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Analapfelstrudel
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« Antworten #17 am: 24. Februar 2010, 15:07:31 »

Kann man mir noch ne Antwort geben zum Beitrag oben?

Und was wäre eigentlich, wenn ich den KDV rechtzeitig abgebe und dann noch durchkriege? Dann bin ich ja beim BAZ und wann muss ich dann meine Zurückstellung beantragen?

Nochma ne Frage zum KDV:
Wenn ich erstmal nur den Antrag abgeben würde und darin vermerke, dass ich die Unterlagen noch nachreiche, wieviel Zeit bleibt einem für sowas?
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svennie
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« Antworten #18 am: 24. Februar 2010, 15:18:04 »

Meine Frage war ja nicht, wann ich darf, sondern wann "darf" ich ALLERSPÄTESTENS einreichen.^^

Wenn du jederzeit darfst, dann gibt es kein "Allerspätestens". Ein vor einer Einberufung gestellter Erstantrag hindert die Einberufung, ein nach einer Einberufung gestellter Antrag hindert die Einberufung (in aller Regel) nicht, die Einberufung wird normalerweise aber einfach aus "organisatorischen" Gründen aufgehoben, ansonsten wird die Einberufung mit der Anerkennung als Kriegsdienstverweigererer hinfällig.

Zur Frage, wann der Antrag gestellt werden sollte, drehen wir uns im Kreis. Es hängt vom Einzelfall ab, also ob nur eine kurze Zeit überbrückt werden muss, ob tatsächlich ein Zurückstellungsgrund in naher Zukunft vorliegt usw.

Kommt innerhalb der nächsten 1-2,5 Monate keine Einberufung, sollte ich dann überhaupt den KDV Antrag stellen oder schon "einigermaßen damit planen", dass ich Glück gehabt habe?

Wie gesagt, wenn die duale Ausbildung ab Bginn dieser Ausbildung einen Zurückstellungsgrund darstellt, dann kannst du im Zweifel auch die Einberufung abwarten.

Gibt es einen Unterschied zwischen Heranziehung und Einberufung? Rechtlich, in Sachen KDV oder ähnlichem?

Nein, gemeint ist letztlich die Heranziehung zum Grundwehrdienst durch den Einberufungsbescheid.

Ich dachte bloß als ich das, was ich schonmal gepostet hatte (von der Zentralstelle KDV), gelesen habe, dass man keinen KDV mehr stellen kann (bzw. nur ultrakurzfristig innerhalb von 3 Tagen u.U.) wenn die Einberufung ins Haus flattert.

Das stimmt so nicht und das steht da so auch nicht.

Und ich dachte immer, Sachen die bevorzugt bearbeitet werden dauern nicht mehr so lange wie im Normalfall? Ich möchte doch auch, wie gesagt, viel Zeit rausholen (wie jeder andere wohl auch), aber wenn man bevorzugt behandelt werden würde, verringert sich doch der Gewinn in der Regel oder nicht?^^

Bevorzugt werden nur Anträge, die (im Ergebnis) eh keine die EInberufung verhindernde Wirkung haben. Wenn du alles genau planen willst, dann stell den Antrag vor der Einberufung. Dann stellst du aber eventuell den Antrag ohne Not und hast ggf. nach der Ausbildung ein Problem mit dem Zivildienst, den du ja dann sicher auch nicht leisten willst.

Hab hier nochmal was gefunden und ne Frage dazu:
Zitat
In manchen Fällen, vor allem wenn die Musterung schon länger zurückliegt, kündigen das Kreiswehrersatzamt oder die Truppe die bevorstehende Einberufung an
Was heißt länger zurückliegen?
Das Die Anhörung nur bei länger als 2 Jahren nach Musterung passiert weiß ich mittlerweile ja, aber ist hier dasselbe gemeint

ja.
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Analapfelstrudel
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« Antworten #19 am: 28. Februar 2010, 14:37:51 »

Wenn du jederzeit darfst, dann gibt es kein "Allerspätestens". Ein vor einer Einberufung gestellter Erstantrag hindert die Einberufung, ein nach einer Einberufung gestellter Antrag hindert die Einberufung (in aller Regel) nicht, die Einberufung wird normalerweise aber einfach aus "organisatorischen" Gründen aufgehoben, ansonsten wird die Einberufung mit der Anerkennung als Kriegsdienstverweigererer hinfällig.

Zur Frage, wann der Antrag gestellt werden sollte, drehen wir uns im Kreis. Es hängt vom Einzelfall ab, also ob nur eine kurze Zeit überbrückt werden muss, ob tatsächlich ein Zurückstellungsgrund in naher Zukunft vorliegt usw.

...

Wie gesagt, wenn die duale Ausbildung ab Bginn dieser Ausbildung einen Zurückstellungsgrund darstellt, dann kannst du im Zweifel auch die Einberufung abwarten.
Heißt also letztlich, dass ich lieber warten soll. Aber wenn ich dann ne Einberufung kriegen sollte, hat man dann kein Zeitlimit, um den KDV Antrag zu stellen (Abgesehen vom Antrittstermin^^)? Gilt diese (u.U.) drei-Tagesfrist nur für den Fall, dass man eine aufschiebende Wirkung erreichen möchte?

Und (wiedermal Detailfrage) was bedeutet "normalerweise" heben die die Einberufung auf? "Im Regelfall" oder eher Richtung "manchmal", hinsichtlich ob man sich darauf verlassen sollte oder nicht (kommt wahrscheinlich auchn bissl drauf an, wie spät man damit antanzt letztendlich)?

Und reicht es dann erstmal, einen unvollständigen KDV Antrag zu stellen und die Unterlagen dann nachzureichen?
Falls ja, wie lange hat man für das Nachreichen Zeit?

Und nochmal aus meinem letzten Beitrag:
Wenn ich dann u.U. irgendwann beim BAZ sein sollte nach der Verweigerung, muss ich dann unverzüglich meine Zurückstellung beantragen oder wie sieht das aus?

Danke nochmals
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svennie
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« Antworten #20 am: 28. Februar 2010, 17:56:45 »

Heißt also letztlich, dass ich lieber warten soll. Aber wenn ich dann ne Einberufung kriegen sollte, hat man dann kein Zeitlimit, um den KDV Antrag zu stellen (Abgesehen vom Antrittstermin^^)?

Du kannst dem Antrag auch im Dienst stellen.

Gilt diese (u.U.) drei-Tagesfrist nur für den Fall, dass man eine aufschiebende Wirkung erreichen möchte?

richtig.

Und (wiedermal Detailfrage) was bedeutet "normalerweise" heben die die Einberufung auf? "Im Regelfall" oder eher Richtung "manchmal", hinsichtlich ob man sich darauf verlassen sollte oder nicht (kommt wahrscheinlich auchn bissl drauf an, wie spät man damit antanzt letztendlich)?

Wenn du zeitnah auf die Einberufung reagierst, liegen ja ohnehin zwischen Antragstellung und Dienstantritt noch mindestens 4 Wochen. Und da heben die Kreiswehrersatzämter den Bescheid auf, weil sie eh wissen, dass du spätestens in der Grundausbildung wieder entlassen werden musst, weil du als Kriegsdienstverweigerer anerkennt bist.

Und reicht es dann erstmal, einen unvollständigen KDV Antrag zu stellen und die Unterlagen dann nachzureichen?

in der Regel ja.

Falls ja, wie lange hat man für das Nachreichen Zeit?

Das BAZ wird eine Frist setzen.

Wenn ich dann u.U. irgendwann beim BAZ sein sollte nach der Verweigerung, muss ich dann unverzüglich meine Zurückstellung beantragen oder wie sieht das aus?

Nein, musst du nicht.
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Analapfelstrudel
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« Antworten #21 am: 28. Februar 2010, 18:29:24 »

Wenn du zeitnah auf die Einberufung reagierst, liegen ja ohnehin zwischen Antragstellung und Dienstantritt noch mindestens 4 Wochen. Und da heben die Kreiswehrersatzämter den Bescheid auf, weil sie eh wissen, dass du spätestens in der Grundausbildung wieder entlassen werden musst, weil du als Kriegsdienstverweigerer anerkennt bist.
Heißt also ich warte die Einberufung erstmal ab (ob sie überhaupt kommt) und reiche dann zeitnah (ca. 2 Wochen evtl.) den KDV ein (im Zweifelsfall vollständig).

in der Regel ja.
Das BAZ wird eine Frist setzen.
Krieg ich dann schriftlich mitgeteilt?

Noch eine Frage zu dem Antrag:
Man muss ja neben dem Lebenslauf u.a. eine ausführliche Darlegung der Gründe für die Verweigerung schreiben (Gewissen etc.). Es wird immer wieder darauf hingewiesen, dass man keine Standardschreiben verfassen soll. Aber letzten Endes läufts doch bei den allermeisten auf die Begründung hinaus, dass man keine Waffen führen möchte (bzw. kann) und dass man den Krieg nicht unterstützen will und (der Vollständigkeit halber), dass man auch medizinisch (-> Sani) keine Unterstützung an andere Kriegsbeteiltige geben will und kann.
Wie kommt man da an einem "Standardschreiben" dran vorbei?^^ Die haben doch alles schon tausendfach gehört/gelesen.

Nein, musst du nicht.
Also warte ich auch da erstmal wieder ab, bis ich aufgefordert werde, mir eine Zivildienststelle zu suchen und gebe dann mein Ersuchen nach einer Zurückstellung ab?
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svennie
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« Antworten #22 am: 28. Februar 2010, 19:46:50 »

Krieg ich dann schriftlich mitgeteilt?

ja.

Noch eine Frage zu dem Antrag:

Man muss ja neben dem Lebenslauf u.a. eine ausführliche Darlegung der Gründe für die Verweigerung schreiben (Gewissen etc.). Es wird immer wieder darauf hingewiesen, dass man keine Standardschreiben verfassen soll. Aber letzten Endes läufts doch bei den allermeisten auf die Begründung hinaus, dass man keine Waffen führen möchte (bzw. kann) und dass man den Krieg nicht unterstützen will

nein, es muss dargelegt werden, warum man das nicht kann, also warum einem das Gewissen dies vernietet (Erziehung, ethische oder religiöse Überzeugung).

und (der Vollständigkeit halber), dass man auch medizinisch (-> Sani) keine Unterstützung an andere Kriegsbeteiltige geben will und kann.

Genau das wird ein Kriegsdienstverweigerer aber tun müssen, angenommen ein Soldat wird in ein Krankenhaus eingelefert, in dem auch ein Zivildienstleistender beschäftigt ist. Was dann? Wird der nicht geplegt?

Es ist nur so, dass der Dienst außerhalb der Organsationsstrukturen der Streitkräfte abzuleisten ist.

Wie kommt man da an einem "Standardschreiben" dran vorbei?^^

In dem man seine individuellen Gründe darlegt.

Die haben doch alles schon tausendfach gehört/gelesen.

Natürlich, wenn aber der gesamte Schrieb einschließlich Rechtschreibfehler dort schon hundertfach bekannt ist, dann reicht das eben nicht aus.

Das Gesetz verlangt im Übrigen nur noch Gewissensgründe, die geeignet sind, das Recht auf Kriegsdienstverweigerung zu begründen. Das BAZ interpretiert dies aber etwas anders als ich.

Also warte ich auch da erstmal wieder ab, bis ich aufgefordert werde, mir eine Zivildienststelle zu suchen und gebe dann mein Ersuchen nach einer Zurückstellung ab?

Richtig.
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« Antworten #23 am: 2. März 2010, 18:50:53 »

Die Begründung mit dem Nicht-Willen, Waffen zu führen etc. war auch nur überspitzt dargestellt, wollte nur den "Grundgedanken" einer mehr oder weniger jeden Verweigerung beschreiben.

Nun gut, dann warte ich jetzt erst einmal ab. Nach den vorbereitenden Abiturklausuren werd ich dann schonmal alles vorbereiten, sprich Antrag schreiben, Lebenslauf, Gewissenbegründung... sonst noch was? Oder sonst irgendwas vergessen?

Ansonsten vielen Dank und nun kann ich ja scheinbar alles in Ruhe auf mich zukommen lassen.
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« Antworten #24 am: 15. April 2010, 14:40:54 »

Guten Tag auch!

Hab gerade mein Einschreiben erhalten mit der "Einberufung zum Grundwehrdienst" zum 01.07.2010. Poststempel 14.04.2010.

Ich soll nun also tatsächlich die Scheiße lt. denen machen in einem Drecksdorf von dem ich nichtmal weiß, wo es auf der Landkarte liegt, in irgendeinem scheiß Fallschirmjägerbataillon (wie kommen die auf so ne Kacke???).

Meine SItuation ist dieselbe wie vorher:
Bin bis zum 30.06 Schüler und habe einen gültigen Ausbildungsvertrag für den dualen Studiengang bei meiner Wunschfirma ab dem 01.08.

Wie soll ich nun also vorgehen?
Soll ich jetzt direkt morgen zum KWEA nach Oldenburg und meinen KDV Antrag da abgeben, um die 3-Tagesfrist bis zur rechtlichen Gültigkeit des Schreibens einzuhalten?

Oder soll ich wie in Erwägung gezogen erstmal etwas abwarten (ein, zwei Wochen) und dann meinen KDV dort abgeben?

Ich bin grad ziemlich aufgebracht.
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« Antworten #25 am: 15. April 2010, 15:27:53 »

Ich bin grad ziemlich aufgebracht.

Verständlich. Wenn es machbar ist, dann sorg dafür, dass der KDV-Antrag so schnell wie möglich beim KWEA ist, mit etwas Glück wird der Einberufungsbescheid dann schon mal aus "organisatorischen Gründen" aufgehoben und du hast etwas mehr Zeit gewonnen.
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« Antworten #26 am: 15. April 2010, 15:37:24 »

Reicht da morgen? Glaub kaum dass ich den Antrag heut noch geschrieben und abgegeben kriege innerhalb der Öffnungszeiten, schreib morgen ja auch nur meine Mathe-Abiklausur... weiter nichts.

Am wichtigsten ist doch, dass ich die 3 Tage einhalte jetzt oder? Wie ist das?
Poststempeltag + 3 oder ist der Tag inklusive? Sprich 14.04 - 16.04 oder - 17.04?

Dann würd ich den Schrieb morgen Mittag eben aufsetzen und gleich losfahren nach der Klausur.

Und reicht dann erstmal nur der Antrag an sich oder ist es ganz wichtig, alles vollständig abzugeben um den gewünschten Effekt zu erreichen (Aufhebung)?

Also ist es doch sinnvoller jetzt die Frist einzuhalten, als alles etwas mehr hinzuziehen wie es scheint.

Edit:
Hab nochn Problem. Die haben morgen tatsächlich wie es auf dem Einberufungsschreiben aussieht, nur bis 13:00 Uhr auf... das fass ich doch nicht. Am Wochenende haben die gar nicht erst auf und heute bis 1600 hät ichs net geschafft.

Was soll das denn? Was mach ich denn jetzt damit? In den Briefkasten stecken? Is das denn sicher genug?

Und muss ich gegen dieses Einberufungsschreiben jetzt auch den Widerspruch einlegen oder entfällt das mit der Annahme, dass "die Einberufung ja noch gar nicht angekommen ist" ?
« Letzte Änderung: 15. April 2010, 17:49:21 von Analapfelstrudel » Gespeichert
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« Antworten #27 am: 15. April 2010, 22:52:30 »

Wär ganz lieb wenn ich noch eine Antwort krieg, hoffentlich bis morgen mittag^^

Wenn nich, hatte ich Pech^^ na ja, danke!
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« Antworten #28 am: 15. April 2010, 23:31:18 »

Reicht da morgen? Glaub kaum dass ich den Antrag heut noch geschrieben und abgegeben kriege innerhalb der Öffnungszeiten, schreib morgen ja auch nur meine Mathe-Abiklausur... weiter nichts.

Nun denn, ich schreib meine erst in 3 Wochen ...

Die 3-Tage-Frist dient nur dazu, dass der Einebrufungsbescheid im besten Falle nachträglich rechtswidrig wird. Stellen kannst du den Antrag jederzeit, es genügt auch der bloße Antrag ohne Begründung.

Am wichtigsten ist doch, dass ich die 3 Tage einhalte jetzt oder? Wie ist das?
Poststempeltag + 3 oder ist der Tag inklusive? Sprich 14.04 - 16.04 oder - 17.04?

Poststempel plus weitere 3 Tage.

Dann würd ich den Schrieb morgen Mittag eben aufsetzen und gleich losfahren nach der Klausur.

Mach es so.

Und reicht dann erstmal nur der Antrag an sich oder ist es ganz wichtig, alles vollständig abzugeben um den gewünschten Effekt zu erreichen (Aufhebung)?

Nein, nur der bloße Antrag...

Edit:
Hab nochn Problem. Die haben morgen tatsächlich wie es auf dem Einberufungsschreiben aussieht, nur bis 13:00 Uhr auf... das fass ich doch nicht. Am Wochenende haben die gar nicht erst auf und heute bis 1600 hät ichs net geschafft.

Geh vorher in nem Schreibwarengeschäft oder bei der Post vorbei und lasse es faxen. Oder scanne den Brief mit Unterschrift ein und faxe ihn mit GMX oder wer auch immer jetzt online Faxe verschickt ans KWEA und steck den Brief dann später dort in den Briefkasten.

Und muss ich gegen dieses Einberufungsschreiben jetzt auch den Widerspruch einlegen oder entfällt das mit der Annahme, dass "die Einberufung ja noch gar nicht angekommen ist" ?

Du legst einfach ein paar Tage später Widerspruch ein.
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Analapfelstrudel
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« Antworten #29 am: 16. April 2010, 14:01:41 »

Krieg ich denn im Falle, dass ich den Antrag jetzt stelle eher die Sicherheit, dass die Einberufung aufgehoben wird oder tut sich das im Verhältnis (Zeitgewinn, um den Termin 1.7. unmöglich zu machen) eher wenig?

Hab den Antrag fertig, Lebenslauf auch, Begründung fast.

Hab ich denn einen Nachteil davon, wenn ich die Begründung noch nicht abgebe und sie mir erst vom Amt "aus der Nase ziehen lasse" (durch ein Schreiben an mich), die Vollständigkeit des Antrags also erst später (wie lange wartet man auf so ein Schreiben vom Amt? Paar Tage? Ne Woche? Länger?) erreiche?
Ich meine hinsichtlich meiner Erfolgsaussichten, niemals sonen "schönen" Grünrock tragen zu müssen.

Das mit dem Faxen mach ich dann wohl auch.

Ich muss jetzt nur "sichergehen", keine Fehler mehr zu machen und alles zum bestmöglichen Zeitpunkt abzuwickeln, damit der 1.7. vorbeizieht und ich meine Stelle antreten kann und meine Zurückstellung zu bekommen.

Ich weiß (ist wohl auch ausschlaggebend), ich muss Glück haben, dass die beim BAZ n guten Tag haben und sich nich querstellen, aber ist es denn realistisch, dass ich die Zurückstellung kriege, OBWOHL die mich dann gar nicht mehr ziehen können (werd ja während der Ausbildung 25)?
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