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Autor Thema: Dualer Bildungsgang - Zurückstellung  (Gelesen 5914 mal)
Analapfelstrudel
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« am: 30. Januar 2010, 17:38:09 »

und wieder einer der vielen Threads:

Ich bin 21 Jahre alt und habe für den 1.8. einen Vertrag mit einer Firma zum Fachinformatiker/Wirtschaftsinformatiker B.Sc im dualen Bildungsgang (IHK-Ausbildung/Studium an der Berufsakademie). Mein Abitur folgt dieses Frühjahr.
Ich wurde letztes Jahr "voll verwendungsfähig" (T1) gemustert und habe (noch) keinen Einberufungsbescheid.

Es bestünde die Möglichkeit, am 1.7. eingezogen zu werden somit. Danach gäbe es keinen Termin mehr mich einzuziehen, da erst Anfang Januar 2013 mit dem Bildungsgang fertig und somit schon 25. Außer man kann mich mit 25 in dem Fall noch ziehen.

Diese Stelle habe ich mir hart erkämpft und sie ist mir auch sehr wichtig, da ich in der Schule mit viel Pech (und auch Faulheit) zwei Ehrenrunden drehen musste.

Fragen:
Wie gut sind meine Chancen ehrfahrungsgemäß auf eine Zurückstellung in meiner Situation?

Habe ich noch Möglichkeiten wenigstens den 1.7. zu überbrücken und dann erstmal nicht gezogen zu werden?

Gibt es hier irgendwie einen Härtefall zu beachten bei mir?^^

Persönlich kann ich noch anfügen, dass ich beim Bund ein EXTREMES Problem mit Autoritäten hätte (die mich morgens ausm Bett schmeißen oder ähnliches) bzw. bei dem Gedanken an den Bund und vor allem die AGA innerlich fast verrückt werde und wenn ich drauf angesprochen werde auch außerordentlich gereizt reagiere, was ich denen ja natürlich auch nicht antun möchte.

Was kann man so tun?
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alexis
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« Antworten #1 am: 31. Januar 2010, 08:36:41 »

Die Sache ist wohl in der Tat recht verzwickt. Diese (jetzt hätte ich fast gesagt "Deppen") lassen keine Chance aus jungen Männern Steine in den Ausbildungsweg zu legen ... für einen meist völlig sinnlosen Zwangsdienst.

Siehe den entsprechenden Hinweis auf zentralstelle-kdv
http://www.zentralstelle-kdv.de/z.php?ID=66

Also entweder den Ausbildungsbetrieb dahin bringen dass sie den Vertrag entsprechend ändern. Warum sollten die das nicht machen, die haben sich ja für Dich entschieden ... oder siehe unten.

Probleme mit Autoritäten kann ich gut verstehen, vorallem wenn Autorität mit Rumschreien geschaffen werden soll ... ich bin mir sicher dass Du im Zivildienst besser aufgehóben bist. Du findest in diesem Forum genug Hinweise wie man durch Stellen eines KDV Antrags zum richtigen Zeitpunkt A !!! und dann durch Verzicht auf die Anerkennung zum richtigen Zeitpunkt B !!! einen bestimmten Einberufungstermin C verhindern kann. Dann kann man zwar immer noch später zum Zeitpunkt D einberufen werden ... aber nicht zum Zeitpunkt C. Und wer weiss wie die Welt zum Zeitpunkt D aussieht ...
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Analapfelstrudel
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« Antworten #2 am: 31. Januar 2010, 12:50:08 »

das Problem ist nur, dass bei falschem Zeitpunkt das Zivilamt kommt und einen mit einer noch viel höheren Wahrscheinlichkeit einzieht, weil die die Leute einfach brauchen
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Analapfelstrudel
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« Antworten #3 am: 2. Februar 2010, 13:02:57 »

mehr Tipps?^^
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svennie
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« Antworten #4 am: 2. Februar 2010, 19:59:15 »

mehr Tipps?^^

Na den 1.7. kannst du im Zweifel mit einem (sogar unvollständigen) KDV-Antrag umgehen.

Wenn die Ausbildung den Anforderungen des § 12 WPflG (Zurückstellung) entspricht, dann ist doch die Welt in Ordnung.
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Analapfelstrudel
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« Antworten #5 am: 3. Februar 2010, 14:50:34 »

ja aber die Ausbildung entspricht doch aber nicht einer "Ausbildung" sondern einer "du willst nebenbei studieren und deswegen behandeln wir dich anders du Pisser - Ausbildung"

Daher scheint mir die Welt nicht in Ordnung^^

Ich überleg zur Zeit schon, ob ich nichma Arzt und Orthopäde (hab eig n totalen HAltungsschaden und mit T1 eig gar nix zu tun meiner Meinung nach) aufsuche und mir ne krumme Wirbelsäule attestieren lasse, dann ne Überprüfungsuntersuchung beantrage und meine krumme Wirbelsäule (von der ich überzeugt bin) attestiere und von starken Schmerzen der letzten Monate berichte.

Wie sieht denn ein "unvollständiger" KDV aus? Vor allem aber -> WANN muss ich den KDV stellen um den 1.7. zu umgehen?
Ich geh ma davon aus, dass ich rund 3-4 Monate davor ja ne Einberufung erhalten "müsste", danach wärs doch zu spät oder nicht?

Und was ist eigentlich, wenn ich den 1.7. umgangen habe und später 25 bin nach Beendigung des dualen Bildungsganges? (werd 30.11.2013  25 und beende die Sache Ende Januar 2014)

Danke schonmal!
Können die mich dann noch ziehen
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svennie
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« Antworten #6 am: 3. Februar 2010, 15:16:30 »

ja aber die Ausbildung entspricht doch aber nicht einer "Ausbildung" sondern einer "du willst nebenbei studieren und deswegen behandeln wir dich anders du Pisser - Ausbildung"

Entweder erfüllt der Bildungsgang die Anforderungen des § 12 (4) WPflG oder eben nicht. Ob die vermittelten Ausbildungsinhalte im Ergebnis sinnvoll sind, ist ein ganz anderes Thema.

Ich überleg zur Zeit schon, ob ich nichma Arzt und Orthopäde (hab eig n totalen HAltungsschaden und mit T1 eig gar nix zu tun meiner Meinung nach) aufsuche und mir ne krumme Wirbelsäule attestieren lasse, dann ne Überprüfungsuntersuchung beantrage und meine krumme Wirbelsäule (von der ich überzeugt bin) attestiere und von starken Schmerzen der letzten Monate berichte.

Dann wird man womöglich den Verwendungsgrad ändern in verwendungsfähig mit Einschränkungen für bestimmte Tätigkeiten. Ein bißchen mehr müsstest du im Zweifel schon liefern.

Wie sieht denn ein "unvollständiger" KDV aus?

Kein Lebenslauf, keine Darlegung der Gewissensentscheidung. Nur das eigentliche Antragsschreiben.

Vor allem aber -> WANN muss ich den KDV stellen um den 1.7. zu umgehen?

Das ist eine gute Frage weil niemand weiß wann genau - und ob überhaupt - eine Einberufung kommt. In der Tat könnte es sinnvoller sein, etwa Mitte März einen Antrag auf Überprüfungsuntersuchung zu stellen.

Ich geh ma davon aus, dass ich rund 3-4 Monate davor ja ne Einberufung erhalten "müsste", danach wärs doch zu spät oder nicht?

3 Monate ist durchaus realistisch, zulässig sind aber auch (knapp über) 4 Wochen.

Und was ist eigentlich, wenn ich den 1.7. umgangen habe und später 25 bin nach Beendigung des dualen Bildungsganges? (werd 30.11.2013  25 und beende die Sache Ende Januar 2014)

Was soll dann sein? Die Altersgrenze für den Grundwehrdienst hast du dann übeschritten.
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Analapfelstrudel
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« Antworten #7 am: 3. Februar 2010, 16:09:11 »

ja aber ich wurde doch vorher net eingezogen und es gab keinen Termin mehr um mich einzuziehen, haben die dann nich mehr das recht mich vll. noch nachm 25. zu holen? evtl. vll.? gibs da keine ausnahmen?

Und wenn ich Rückenschmerzen habe kann ich doch gar keine AGA machen oder? DIe ganzen Märsche etc. mit schwerem Gepäck kann ich doch wohl net durchführen, wenn mir schon ein Schulranzen zu schwer ist^^

"Wiviel" mehr würde mir denn was bringen?^^

Ich würde gern eine Reihenfolge vorgeschlagen bekommen wenn das möglich wäre.

1. Zurückstellung beantragen - Studien-/Ausbildungsvertrag mitschicken
2. bei fehlgeschlagener Zurückstellung eine Überprüfungsuntersuchung beantragen im März
3. falls nicht ausgemustert zum richtigen Zeitpunkt (wann könnte das sein?) einen KDV-Antrag stellen
(4. durchklagen?^^)

?
« Letzte Änderung: 3. Februar 2010, 16:20:05 von Analapfelstrudel » Gespeichert
svennie
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« Antworten #8 am: 3. Februar 2010, 16:40:45 »

ja aber ich wurde doch vorher net eingezogen

ja natürlich nicht.

und es gab keinen Termin mehr um mich einzuziehen,

ja und?

haben die dann nich mehr das recht mich vll. noch nachm 25. zu holen? evtl. vll.?

Nein, auch nicht eventuell vielleicht.

gibs da keine ausnahmen?

Die Altersgrenze für den Grundwehrdienst ist in § 5 Wehrpflichtgesetz abschließend geregelt.

Und wenn ich Rückenschmerzen habe kann ich doch gar keine AGA machen oder?

Gut, ich hab Schnupfen, da kann ich das auch nicht machen.

Es ist deine Auffassung, dass das mit Rückenschmerzen nicht geht. Es kommt aber auf die Ursache der Rückenschmerzen an, vielleicht hast du einfach nur etwas wenig Muskulatur am Rücken.

DIe ganzen Märsche etc. mit schwerem Gepäck kann ich doch wohl net durchführen, wenn mir schon ein Schulranzen zu schwer ist^^

Ach und ich dachte, das KWEA ist der Auffassung, dass du voll verwendungsfähig bist. Da gibt es also offenbar unterschiedliche Auffassungen zu deiner Belastbarkeit.

"Wiviel" mehr würde mir denn was bringen?^^

 Huch

Ich würde gern eine Reihenfolge vorgeschlagen bekommen wenn das möglich wäre.

Das Rundum-Sorglospaket gibts beim Anwalt.

1. Zurückstellung beantragen - Studien-/Ausbildungsvertrag mitschicken

Ach, es liegt doch aber noch gar kein Zurückstellungsgrund vor.

2. bei fehlgeschlagener Zurückstellung eine Überprüfungsuntersuchung beantragen im März

Vielleicht solltest du mit dem Antrag auf Überprüfungsuntersuchugn anfangen. Das aber nur, wenn die Musterung weniger als 2 Jahre her ist. Anonsten wartest du erstmal ab, ob Post vom KWEA kommt.

3. falls nicht ausgemustert zum richtigen Zeitpunkt (wann könnte das sein?) einen KDV-Antrag stellen

Dann, wenn eine Heranziehung zum 1.7. droht und sich diese nicht anders abwenden lässt.

Und wenn der 1.7. dann nicht mehr als Dienstantrittstermin in Betracht kommt, kannst du die Zurückstellung beantragen.

(4. durchklagen?^^)

Wodurch denn? Oder gegen was?
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Analapfelstrudel
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« Antworten #9 am: 3. Februar 2010, 16:50:48 »

also liegt mein zurückstellungsgrund erst vor wenn ich da angefangen habe und muss den dann erst stellen? ich dachte das macht man vorher?

Ich weiß dass ich nach dem Recht nich wirklich einen habe, da der 1.7. ja nicht "unterbrechen" würde, aber ich will doch trotzdem zurückgestellt werden. Das rall ich noch nich so ganz das Prozedere.

Gemustert wurde ich letztes Jahr. Aber meine Schmerzen können doch danach erst eingetreten sein und d.h. ich bin jetzt nicht mehr "voll verwendungsfähig", wenn überhaupt noch, außerdem war es ein Scherz, wie ich gemustert wurde meiner Meinung nach. Nach dem Motto "einma kurz angucken und ich weiß dass du was taugst".

Krieg ich vor einer "Einberufung" oder "Heranziehung" nun noch nen anderen Bescheid oder is das nächste (falls was kommt) die Heranziehung oder Einberufung oder was auch immer zum 1.7.?

Und "wann" ist eine Heranziehung "nicht mehr abwendbar" ?

Fragen über Fragen, es tut mir Leid, beschäftigt mich zu sehr das Thema, ich will mir nach zweimaligem Sitzenbleiben nicht noch ein JAhr Zukunft kaputtmachen lassen, weil die Idioten mich da unbedingt durchnehmen wollen
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svennie
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« Antworten #10 am: 3. Februar 2010, 19:31:39 »

also liegt mein zurückstellungsgrund erst vor wenn ich da angefangen habe und muss den dann erst stellen? ich dachte das macht man vorher?

Du machst es zu einem Zeitpunkt, an dem zum nächstmöglichen Dienstantrittstermin die Voraussetzung vorliegt.

Ich weiß dass ich nach dem Recht nich wirklich einen habe, da der 1.7. ja nicht "unterbrechen" würde,

Du hast nicht nur "nicht wirklich" einen, du hast einfach keinen Zurückstellungsgrund.

aber ich will doch trotzdem zurückgestellt werden.

Ohne Zurückstellungsgrund keine Zurückstellung.

Gemustert wurde ich letztes Jahr. Aber meine Schmerzen können doch danach erst eingetreten sein und d.h. ich bin jetzt nicht mehr "voll verwendungsfähig", wenn überhaupt noch, außerdem war es ein Scherz, wie ich gemustert wurde meiner Meinung nach.

Dann hättest du Widerspruch einlegen sollen, ich kenne solche "Untersuchungen" auch, in dem ich quasi nur ein proforma mal mein T-Shirt ausziehen sollte um dann mal so zu tun, als ob man meine Herztöne und Lungengeräusche abhören würde. Natürlich ist es so nicht mglich, die Belastbarkeit zu prognostizieren.

Nach dem Motto "einma kurz angucken und ich weiß dass du was taugst".

Ja, nur gehören da zwei dazu, einer der so untersucht und einer, der sich das gefallen lässt.

Du kannst eine Überprüfungsuntersuchung beantragen, diese musst du damit begründen, dass sich seit der Musterung der Gesundheitszustand verändert hat.

Krieg ich vor einer "Einberufung" oder "Heranziehung" nun noch nen anderen Bescheid oder is das nächste (falls was kommt) die Heranziehung oder Einberufung oder was auch immer zum 1.7.?

Weil seit der Musterung nicht mindestens 2 Jahre vergangen sind, hast du keinen Anspruch darauf, vorher noch einmal angehört zu werden.

Und "wann" ist eine Heranziehung "nicht mehr abwendbar" ?

Im Prinzip dann, wenn eine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer vor dem Dienstantrittstermin nicht mehr erfolgen wird oder ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage gegen den Einberufungsbescheid erfolglos bleibt.
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Analapfelstrudel
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« Antworten #11 am: 4. Februar 2010, 13:23:29 »

Gibts zu letzterem Erfahrungen, WANN das der Fall ist?

Ich hab die Musterung vor nem Jahr einfach als selbstverständlich abgetan, wusste damals halt noch nicht genau über die Folgen Bescheid und erst Recht nicht, was für Möglichkeiten ich habe (Widerspruch einlegen z.B.). Nun bin ich schlauer und weiß zumindest, dass ich noch ne Überprüfungsuntersuchung beantragen sollte. Werd mich trotzdem vorher von Arzt und Orthopäde untersuchen lassen. Hab noch ne Überweisung hier vom Urologen.


Zitat von: svennie
Vielleicht solltest du mit dem Antrag auf Überprüfungsuntersuchugn anfangen. Das aber nur, wenn die Musterung weniger als 2 Jahre her ist. Anonsten wartest du erstmal ab, ob Post vom KWEA kommt.
Letzteres war doch darauf bezogen, FALLS die Musterung schon länger als zwei Jahre her ist oder?

Machen die bei ner Überprüfungsuntersuchung nochmal genau denselben Dreck wie damals? Könnte ich mich dann auch tauber stellen oder blinder oder voller Schmerzen oder sonst was? (Natürlich was ausgeklügeltes^^)

Gilt für mich das hier zu beachten?
Zitat
Ankündigungen der Einberufung zu Bundeswehr

In manchen Fällen, vor allem, wenn die Musterung schon länger zurückliegt, kündigen das Kreiswehrersatzamt oder die Truppe die bevorstehende Einberufung an. Hier sind dreierlei Schreiben möglich:

Manchmal schreibt die Truppe (insbesondere die Marine), dass das Kreiswehrersatzamt mitgeteilt habe, dass der Wehrpflichtige zu der betreffenden Einheit einberufen werden soll. Diese Schreiben haben rechtlich keine Bedeutung, besagen aber, dass die Einberufung konkret geplant ist. Wer nach Erhalt eines solchen "Begrüßungsschreibens" den KDV-Antrag stellt, kommt in das schriftliche Verfahren beim Bundesamt für den Zivildienst. Der KDV-Antrag hat aufschiebende Wirkung, eine Einberufung zur Bundeswehr kann also nicht mehr erfolgen.

Oder vielmehr der Batzen hier?
Zitat
KDV-Antrag nach
Zustellung des Einberufungsbescheides zur Bundeswehr

Der entscheidende Zeitpunkt für die Stellung des KDV-Antrags wird zukünftig für die meisten die Zustellung des Einberufungsbescheides zur Bundeswehr sein. Bevor wir die weiteren Details für die Stellung des KDV-Antrags erläutern, einige grundsätzliche Anmerkungen vorweg:

Zukünftig werden die Kreiswehrersatzämter nur die Hälfte der Verfügbaren einberufen können. Sie haben die Aufgabe, die geeignetsten Wehrpflichtigen auf die richtige Stelle in die Truppe zu bringen. Dazu sollen vor allem die Wehrpflichtigen, die Interesse am Wehrdienst, möglichst sogar an einer späteren Längerverpflichtung als Zeitsoldat und an Auslandseinsätzen haben, einberufen werden. Manchmal geäußerte Befürchtungen, dass vorrangig potentielle Kriegsdienstverweigerer zur Bundeswehr einberufen werden, um Zivildienstpflichtige zu "produzieren", sind unseres Erachtens unbegründet. Kreiswehrersatzämter sind keine Behörden zur Verärgerung der Jugend, sondern sollen möglichst optimal die Dienstposten in der Truppe füllen.

Außerdem soll die Bundeswehrverwaltung das Einberufungsverfahren so organisieren, dass alle Hinderungsgründe - auch die Kriegsdienstverweigerung - vor Antritt des Wehrdienstes abschließend geklärt werden. Es ist also nicht zu befürchten, dass Kriegsdienstverweigerer-Verfahren bis nach Dienstantritt verschleppt werden.

Wir empfehlen, den KDV-Antrag erst zu stellen, wenn der Einberufungsbescheid übersandt wurde. Nur dann ist sicher, dass der Wehrpflichtige zu der Hälfte der tauglich Gemusterten gehört, die tatsächlich einberufen werden.

Wenn der Einberufungsbescheid kommt und der Wehrpflichtige schnell ist, kann er - obwohl er den Einberufungsbescheid schon in Händen hält - in vielen Fällen dennoch erreichen, dass sein KDV-Antrag im schriftlichen Verfahren beim Bundesamt für den Zivildienst entschieden wird und sein KDV-Antrag aufschiebende Wirkung gegenüber der Einberufung zur Bundeswehr hat.

Wie kommt das?

Der Einberufungsbescheid kommt normalerweise als Einschreiben. Diese gelten erst mit Ablauf des dritten Tages nach Aufgabe zur Post als zugestellt (es gelten alle Tage, also auch Sonn- und Feiertage). Entscheidend ist nicht das Datum, das das Kreiswehrersatzamt auf den Einberufungsbescheid geschrieben hat, sondern das Datum des Poststempels auf dem Briefumschlag. Wird der Einberufungsbescheid zum Beispiel am Montag zur Post gegeben, gilt er rechtlich mit Ablauf des Donnerstags, also Donnerstag Nacht um 24 Uhr, als zugestellt. Das gilt selbst dann, wenn der Einberufungsbescheid bereits am Dienstag - und das wird die Regel sein - schon ankommt. Wird ein Kriegsdienstverweigerungsantrag in diesem Fall bis Donnerstag um 24.00 Uhr (am besten in den Dienststunden des Kreiswehrersatzamtes am Dienstag, Mittwoch oder Donnerstag) beim Kreiswehrersatzamt persönlich übergeben, ist dieser KDV-Antrag gestellt, bevor der Einberufungsbescheid (theoretisch - und damit rechtlich gesehen) als zugestellt gilt. Wichtig ist, dass der KDV-Antrag persönlich im Kreiswehrersatzamt abgegeben wird. Wenn der Antrag per Brief oder Einschreiben geschickt wird, gilt auch hier die Zustellungsfiktion und er kommt erst mit Ablauf des dritten Tages nach Aufgabe zur Post an.

Geht der KDV-Antrag tatsächlich vor der theoretischen Zustellung des Einberufungsbescheides beim Kreiswehrersatzamt ein, hat er aufschiebende Wirkung und wird im schriftlichen Verfahren beim Bundesamt für den Zivildienst bearbeitet. Für den Kriegsdienstverweigerer ist es so, als ob er den KDV-Antrag schon bei der Musterung gestellt hätte.

Wer seinen fertigen KDV-Antrag in der Schublade hat, kann schnell reagieren. Wenn jemand nicht zu Hause ist, kann der Antrag auch von Dritten (Freundin, Eltern etc.) im Kreiswehrersatzamt abgegeben werden. In jedem Fall sollten sich der Kriegsdienstverweigerer selbst oder die Überbringer des Antrags den Antragseingang mit Datum und Uhrzeit vom Kreiswehrersatzamt bestätigen lassen. Wenn man den Antrag außerhalb der Dienststunden in den Briefkasten am Kreiswehrersatzamt werfen muss, sollte ein Zeuge dabei sein, der den Einwurf ggf. bestätigen kann.

Für die Antragstellung reicht der KDV-Antrag selbst. Begründung, Lebenslauf und Führungszeugnis können problemlos nachgereicht werden. Wer alles fertig in der Schublade liegen hat, kann natürlich auch alles auf einmal einreichen. Nur beim Führungszeugnis ist eine langfristige Vorbereitung schwierig, da dieses bei Einreichung nicht älter als drei Monate sein darf.

Mit einem getrennten Schreiben sollte der Kriegsdienstverweigerer anschließend auf jeden Fall gegen den Einberufungsbescheid Widerspruch einlegen. Hierbei muß die im Einberufungsbescheid angegebenen Widerspruchsfrist (14 Tage ab Zustellung) eingehalten werden. Als Grund ist der KDV-Antrag, der vor der theoretischen Zustellung des Einberufungsbescheides tatsächlich beim Kreiswehrersatzamt eingegangen ist, anzugeben. Eine solche Begründung mag dem Laien komisch vorkommen, ist für die Verwaltungsbeamten im Kreiswehrersatzamt aber völlig normal. Der Einberufungsbescheid wird problemlos aufgehoben, wenn die angegebenen Daten stimmen.

In manchen - wegen der hohen Verwaltungskosten sehr seltenen - Fällen kommt der Einberufungsbescheid auch "mit Postzustellungsurkunde". Hier gilt keine "Drei-Tages-Frist", sondern der Augenblick der Übergabe des Einberufungsbescheides oder der Benachrichtigung, dass ein Schreiben mit Postzustellungsurkunde im Postamt hinterlegt ist. In diesem Fall kann man dem Einberufungsbescheid nicht mehr zuvorkommen.

Für KDV-Anträge, die nach der ober erläuterten Zustellung des Einberufungsbescheides gestellt werden, ist der Ausschuss für Kriegsdienstverweigerung zuständig. Diese KDV-Anträge haben keine aufschiebende Wirkung gegenüber der Einberufung zum Grundwehrdienst.
« Letzte Änderung: 4. Februar 2010, 14:03:07 von Analapfelstrudel » Gespeichert
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« Antworten #12 am: 5. Februar 2010, 14:26:39 »

Gibts zu letzterem Erfahrungen, WANN das der Fall ist?

Na rechne mal mit ca. 3 Wochen vor Dienstantritt, dann dürfte eine Anerkennung noch vor Dienstantritt möglich sein, wenn der Antrag vollständig und (inhaltlich) schlüssig ist.

Ich hab die Musterung vor nem Jahr einfach als selbstverständlich abgetan, wusste damals halt noch nicht genau über die Folgen Bescheid und erst Recht nicht, was für Möglichkeiten ich habe (Widerspruch einlegen z.B.).

Dann guck dir den Musterungsbescheid an, da ist genau diese Möglichkeit beschrieben.

Zitat von: svennie
Vielleicht solltest du mit dem Antrag auf Überprüfungsuntersuchugn anfangen. Das aber nur, wenn die Musterung weniger als 2 Jahre her ist. Anonsten wartest du erstmal ab, ob Post vom KWEA kommt.
Letzteres war doch darauf bezogen, FALLS die Musterung schon länger als zwei Jahre her ist oder?

richtig.

Machen die bei ner Überprüfungsuntersuchung nochmal genau denselben Dreck wie damals?

Na was denn sonst?

Könnte ich mich dann auch tauber stellen oder blinder oder voller Schmerzen oder sonst was? (Natürlich was ausgeklügeltes^^)

Das wäre dann aber eine (strafbare) Täuschung.


Gilt für mich das hier zu beachten?
Zitat
Ankündigungen der Einberufung zu Bundeswehr

nein.

Oder vielmehr der Batzen hier?

Zitat
KDV-Antrag nach
Zustellung des Einberufungsbescheides zur Bundeswehr

jein.
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Analapfelstrudel
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« Antworten #13 am: 5. Februar 2010, 15:43:15 »

Dann frag ich nochmal konkret, WANN darf ich den KDV allerspätestens einreichen, bzw. wann ist es dann am sinnvollsten? Wenn der Einberufungsbescheid schon da ist oder zwingend davor (wobei man ja gemeinerweise nicht abschätzen kann, wann der kommt, wenn überhaupt)?

Mir wurde damals nach der Musterung gesagt dass ich, wenn ich verweigern wolle, das früh genug tun solle, da (das entscheidende nun am Satz) die Bearbeitung rund 4-6 Wochen (oder länger dauert)
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svennie
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« Antworten #14 am: 5. Februar 2010, 16:44:31 »

Dann frag ich nochmal konkret, WANN darf ich den KDV allerspätestens einreichen,

Du darfst den Antrag jederzeit stellen.

bzw. wann ist es dann am sinnvollsten?

Auch das kommt auf den Einzelfall an. Welcher Zeitraum ist noch zu überbrücken etcc.

Mir wurde damals nach der Musterung gesagt dass ich, wenn ich verweigern wolle, das früh genug tun solle,

Solche Auskünfte sind immer wieder lustig anzuhören.

da (das entscheidende nun am Satz) die Bearbeitung rund 4-6 Wochen (oder länger dauert)

Ja und? Anträge von bereits einberufenen Wehrpflichtigen bzw. von Soldaten werden bevorzugt bearbeitet.

Und dir liegt doch eigentlich nichts daran, so schnell wie möglich anerkannt zu werden, es sei denn es droht tatsächlich akut eine Heranziehung zum Wehrdienst.

Natürlich sollte man einen KDV-Antrag schnellstmöglich stellen wenn man den Zivildienst sehr bald antreten will. Aber wer will das schon.
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