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Autor Thema: Altersgrenze fast erreicht und Post bekommen... Was ist zu tun?  (Gelesen 1737 mal)
Kaveo
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« am: 21. Oktober 2010, 18:10:12 »

Hallo zusammen,

folgende Geschichte handelt von der Person X. Diese Person wurde 2006 gemustert und für tauglich befunden (T1). Sie begann im Jahr 2007 ein Duales Studium und wurde bis einschließlich 09/2010 zurückgestellt. Nach dem erfolgreichen Abschluss des Studiums erhielt die Person einen Arbeitsvertrag vom dazugehörigen Ausbildungsunternehmen. Mitte Januar 2011 wird die Person 23 Jahre alt.

Heute (21.10.10) bekam die Person das Schreiben "Einberufungsplanung, Anhörung und Vorbenachrichtigung" mit dem üblichen Inhalt. Es sei möglich, dass die Person zum 01.01.2011 einberufen wird. Dies möchte die Person gerne verhindern. Ihr ist allerdings im Moment nicht klar, wie das möglich wäre. Zusätzlich hat die Person 8 Tage (bis zum 28.10.10) Zeit, um Gründe für eine Nicht-Einberufung zu nennen.

Was ist nun zu tun? Ist ein Antrag auf Unabkömmlichkeit eine Option? Wie sind die Erfolgsaussichten? Gibt es (einfachere) Alternativen?

Vielen Dank für die Antworten Smiley
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svennie
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« Antworten #1 am: 21. Oktober 2010, 18:38:11 »

Heute (21.10.10) bekam die Person das Schreiben "Einberufungsplanung, Anhörung und Vorbenachrichtigung" mit dem üblichen Inhalt. Es sei möglich, dass die Person zum 01.01.2011 einberufen wird. Dies möchte die Person gerne verhindern. Ihr ist allerdings im Moment nicht klar, wie das möglich wäre.

Person A sollte zunächst ohne weitere Begründung einen Antrag auf Überprüfungsuntersuchung stellen.

Was ist nun zu tun? Ist ein Antrag auf Unabkömmlichkeit eine Option?

So etwas gibt es nicht, allenfalls einen Antrag auf Zurückstellung wegen Unentbehrlichkeit.

Wie sind die Erfolgsaussichten?

Das kommt auf die näheren Unmstände an.

Gibt es (einfachere) Alternativen?

siehe oben. Bis die Untersuchung erfolgt ist, dürften sämtliche Plätze belegt sein.
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Kaveo
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« Antworten #2 am: 21. Oktober 2010, 18:49:26 »

Hey svennie,

erstmal danke für die schnelle Antwort.

Ich nehme an der Antrag auf Zurückstellung wegen Unentbehrlichkeit würde die Altersgrenze erhöhen. Damit könnte die Person in erster Linie auf das Aussetzen der Wehrpflicht spekulieren, oder?

Vorher hatte ich vergessen zu erwähnen: Von der Person X wurde noch kein KDV-Antrag gestellt. Würde dies nochmal einen Zeitgewinn bringen und erhöht ein solcher Antrag die Altersgrenze?

Wieviel Zeit bringt der Antrag auf Überprüfungsuntersuchung? Wie läuft das ganze ab? Was passiert, wenn Person X die "Post vom KWEA mit dem Termin für die Überprüfungsuntersuchung einfach nicht bekommt"? Bekommt Person X eine Benachrichtigung wenn "sämtliche Plätze belegt sind"?
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svennie
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« Antworten #3 am: 21. Oktober 2010, 19:27:41 »

Ich nehme an der Antrag auf Zurückstellung wegen Unentbehrlichkeit würde die Altersgrenze erhöhen. Damit könnte die Person in erster Linie auf das Aussetzen der Wehrpflicht spekulieren, oder?

Schon richtig, nur ohne Erhöhung wegen einer Zurückstellung wäre ja der 1. Januar ohnehin der letzte denkbare Dienstantrittstermin.

Die "Flucht in die Zurückstellung" sollte daher meiner Meinung nach erst nachrangig sein.

Vorher hatte ich vergessen zu erwähnen: Von der Person X wurde noch kein KDV-Antrag gestellt. Würde dies nochmal einen Zeitgewinn bringen und erhöht ein solcher Antrag die Altersgrenze?

Ein solcher Antrag kann die Heranziehungsgrenze erhöhen, er muss es aber nicht.

Genaueres dazu findet sich in:

http://www.gesetze-im-internet.de/wehrpflg/__5.html
http://www.gesetze-im-internet.de/ersdig/__24.html

Wieviel Zeit bringt der Antrag auf Überprüfungsuntersuchung?

Das hängt alles von der Auslastung des Kreiswehrersatzamtes ab.

Wie läuft das ganze ab? Was passiert, wenn Person X die "Post vom KWEA mit dem Termin für die Überprüfungsuntersuchung einfach nicht bekommt"?

davon würde ich eher abraten. Man kann es dem X zwar nicht beweisen, wenn dann aber trotzdem statt eines neuen Termins einfach ein Bescheid nach Aktenlage und ein Einberufungsbescheid kommt, dann hat ein Widerspruch erstmal keine aufschiebende Wirkung.

Bekommt Person X eine Benachrichtigung wenn "sämtliche Plätze belegt sind"?

nein.
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Kaveo
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« Antworten #4 am: 21. Oktober 2010, 19:54:59 »

In §5 Grundwehrdienst steht wörtlich:

"Bei Wehrpflichtigen, die wegen eines Anerkennungsverfahrens nach den Vorschriften des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes nicht mehr vor Vollendung des 23. Lebensjahres oder vor Eintritt einer bis dahin bestehen gebliebenen Wehrdienstausnahme zum Grundwehrdienst einberufen werden konnten, verlängert sich der Zeitraum, innerhalb dessen Grundwehrdienst zu leisten ist, um die Dauer des Anerkennungsverfahrens, nicht jedoch über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus."

Damit wäre das Thema gegessen, da es keinen Vorteil bringt oder habe ich dies jetzt falsch interpretiert?

Zusammenfassend bleibt eine Möglichkeit: Überprüfungsuntersuchung (den Antrag wird X in jedem Fall stellen) und notfalls Antrag auf Zurückstellung wegen Unentbehrlichkeit. Richtig? Gibt es Fristen, die für die Antragsstellung einzuhalten sind? Gelten für den Antrag auf Zurückstellung wegen Unentbehrlichkeit ebenfalls die 8 Tage aus dem Schreiben (siehe Post 1)?
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svennie
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« Antworten #5 am: 21. Oktober 2010, 20:04:51 »

Damit wäre das Thema gegessen, da es keinen Vorteil bringt oder habe ich dies jetzt falsch interpretiert?

Ich kenne zwar den Gesetzestext aber deine Interpretation nicht. Jedenfalls würde sich im Zweifel die Heranziehungsgrenze um die Dauer des Anerkennungsverfahrens erhöhen.

Richtig?

richtig.

Gibt es Fristen, die für die Antragsstellung einzuhalten sind?

Auf jeden Fall solltest du den Antrag auf eine Überprüfungsuntersuchung sofort stellen.

Mit dem Zurückstellungsantrag (der vom Arbeitgeber zu stellen ist), wäre ich vorsichtig, weil er ja im Ergebnis auch zu einer Erhöhung der Heranziehungsgrenze führt.

Gelten für den Antrag auf Zurückstellung wegen Unentbehrlichkeit ebenfalls die 8 Tage aus dem Schreiben (siehe Post 1)?

Der Antrag kann jederzeit gestellt werden, insbesondere kann ja auch der Grund später eingetreten sein.
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Kaveo
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« Antworten #6 am: 21. Oktober 2010, 20:15:29 »

Wie lange dauert es ca. bis ein KDV-Antrag durch ist? 1 Woche? 1 Monat? 6 Monate?

Erhöht ein KDV-Antrag nicht das Risiko herangezogen zu werden, da kein "Zeitdruck" mehr für die Behörde besteht? Größte Gefahr ist wohl, dass es  keine "vollen Stellen" gibt und man sich selbst um eine Stelle kümmern muss...

Alles in allem finde ich die Sache recht heikel, weil sehr unsicher. Ein Schema, das in diesem Fall auf jeden Fall zum Erfolg (=Nichtheranziehung) führt, wird es nicht geben oder?  Zwinkernd
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svennie
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« Antworten #7 am: 21. Oktober 2010, 21:10:19 »

Wie lange dauert es ca. bis ein KDV-Antrag durch ist? 1 Woche? 1 Monat? 6 Monate?

"Das kommt darauf an."

Bei bereits einberufenen in der Regel rd. 2 Wochen, sonst würde ich mit 4 Wochen rechnen. Auch müsste man halt mal genau prüfen, inwieweit ein nach eienr Einberufung gestellter KDV-Antrag überhaupt zur Erhöhung der Heranziehungsgrenze führt. Das sind aber Detailfragen.

Jedenfalls gibt es hier auch gerade einen Thread, wo das KDV-Verfahren über ein Jahr gedauert hat.

Erhöht ein KDV-Antrag nicht das Risiko herangezogen zu werden, da kein "Zeitdruck" mehr für die Behörde besteht?

Ob dann noch Zeitdruck besteht, ist wieder ein anderes Thema, denn die Heranziehungsgrenze würde sich ja im Zweifel nur um Wochen erhöhen.

Und ja, das BAZ neigte jedenfalls in der Vergangenheit dazu, auch Dienstpflichtige einzuberufen, die es altersmäßig fast geschafft haben.

Größte Gefahr ist wohl, dass es  keine "vollen Stellen" gibt und man sich selbst um eine Stelle kümmern muss...

richtig, wobei das BAZ auch Stellen zuweisen kann (ist nach dem Gesetz eigentlich sogar der Regelfall).

Alles in allem finde ich die Sache recht heikel, weil sehr unsicher.

Richtig, es sollte eher der letzte Schritt zur Verhinderung der Einberufung sein.

Ein Schema, das in diesem Fall auf jeden Fall zum Erfolg (=Nichtheranziehung) führt, wird es nicht geben oder?  Zwinkernd

Doch, eine Überprüfungsungersuchung mit dem Ergebnis "nicht wehrdienstfähig".  Cool
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Kaveo
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« Antworten #8 am: 21. Oktober 2010, 21:27:09 »

naja von "voll verwendungsfähig" auf "nicht wehrdienstfähig" ist es schon recht weit. Das ist einfacher gesagt, als getan... Vor allem wenn man das ganze auf halbwegs legalem Weg, ohne großes Erfinden von Krankheiten macht!

noch was anderes: Die Ankündigung zur Heranziehung entfällt dann in diesem Fall? Die müsste ja mindestens 4 Wochen vor Einberufung per Post zugestellt werden. Oder entsprichten oben genannte Schreiben der Ankündigung?

Ich glaube die sicherste Methode ist wohl doch der Antrag auf Zurückstellung wegen Unverzichtbarkeit in Verbindung mit der Aussetzung der Wehrpflicht zum 01.07.11. Diese wäre im vorliegenden Fall auch nicht ganz unbegründet.
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« Antworten #9 am: 21. Oktober 2010, 21:57:23 »

naja von "voll verwendungsfähig" auf "nicht wehrdienstfähig" ist es schon recht weit. Das ist einfacher gesagt, als getan... Vor allem wenn man das ganze auf halbwegs legalem Weg, ohne großes Erfinden von Krankheiten macht!

Alles eine Frage des Standpunktes.

Was ist der "Normalzustand"? Oder andersherum gefragt, welche besonderen Eigenschaften muss ein Mensch mitbringen, um den Anforderungen des Grundwehrdienstes gewachsen zu sein. Das ist der justistische bzw. analytische Weg, wenn man sich mit diesem Problem beschäftigt.

Das Kreiswehrersatzamt sagt, jemand ist dann wehrdienstfähig, wenn er (z.B.) bestimmte Krankheiten nicht hat.

Auf Wehrrecht spezialisierte Anwälte sagen, das KWEA hat nichts getan um zu beweisen, dass Person XY an Märschen teilnehmen kann, an der Gemeinschaftsverpflegung teilnehmen kann, Schießen kann, in Gemeinschaftsunterkünften übernachten kann, ohne sein Recht auf körperliche Unversehrtheut zu sehr außer Acht zu lassen.

Er wurde nie gefragt, ob er nach 10km Fußmarsch Schmerzen hat und woher diese stammen, er wurde nie gefragt, ob er grüne Bohnen verträgt, er wurde nie gefragt, ob er sich in Massenunterkünften unter den Blicken anderer Wehrpflichtiger umziehen kann, ohne dabei irgendwelche Beklemmungen zu bekommen, etc. pp.

Was (auch nach Rechtsprechung der Gerichte) zur Feststellung von Wehrdienstfähigkeit notwendig ist, ist eine sogenannte "Belastbarkeitsprognose". Und die erschöpft sich nicht in einem Sehtest, einem Hörtest und 10 Kniebeugen nebst Ermittlung von Körpergröße und Gewicht. Viel mehr findet bei einer Musterung doch aber nciht statt.

Jedenfalls könnte ein vernünftiger und verantwortungsvoller Gutachter (der nur die Akte sieht) aufgrund der bei der Musterung gesammelten Daten meine oben zitierten Fragen wohl kaum dahingehend beantworten, dass er am Ende zu dem Ergebnis kommt: Jawoll der Mann ist voll verwendungsfähig. Er würde vielmehr sagen: Was weiß denn ich, der Mann ist ja nicht mal richtig untersucht worden, vielleicht klappt der nach 2 Minuten Dauerlauf zusammen.

noch was anderes: Die Ankündigung zur Heranziehung entfällt dann in diesem Fall? Die müsste ja mindestens 4 Wochen vor Einberufung per Post zugestellt werden. Oder entsprichten oben genannte Schreiben der Ankündigung?

Die Ankündigung hat einen anderen Grund, als du jetzt womglich denkst.

Sie ist gesetzlich vorgeschrieben, damit du jetzt noch vor einer Einberufung einen Antrag auf Überprüfungsuntersuchung stellen kannst.

Die Ankündigung ist immer nur für den Fall vorgtesehen, dass zwischen der letzten musterungsärztlichen Untersuchung und dem vorgesehenen Diensteitrtt mehr als 2 Jahre liegen.

Wärst du beispielsweise nicht 2006 sondern 2009 gemustert worden, dann wäre jetzt keine Anhörung gekommen sondern gleich die Einberufung.

Nach der Überprüfungsuntersuchung bedürfte erst dann wieder einer Ankündigung, wenn seit der Überprüfungsuntersuchung 2 Jahre vergangen sind.

Ich glaube die sicherste Methode ist wohl doch der Antrag auf Zurückstellung wegen Unverzichtbarkeit in Verbindung mit der Aussetzung der Wehrpflicht zum 01.07.11. Diese wäre im vorliegenden Fall auch nicht ganz unbegründet.

Wie gesagt, da gibt es halt bestimmte Gefahren. Kommt es nicht zur Aussetzung der Wehrpflicht, dann fällt dir das ganz kräftig auf die Füße.

Und das Ding heißt Zurückstellung wegen Unentbehrlichkeit und du kannst den Antrag halt garnicht stellen.
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« Antworten #10 am: 6. November 2010, 11:16:53 »

kurzes Update:

Termin für Überprüfungsuntersuchung am 17.11.2010

--> Der Termin kann nur wegen einem "wichtigen" Grund verschoben werden. Wäre ein wichtiger geschäftlicher Termin ein "wichtiger" Grund? Falls nicht, was wäre ein "wichtiger" Grund?

--> Was muss bei der Überprüfungsuntersuchung beachtet werden? Sollte erwähnt werden, dass bei einer Einberufung Arbeitslosigkeit droht o. Ä.? Könnte das ein Einfluss auf die Einberufung haben?
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« Antworten #11 am: 7. November 2010, 17:17:05 »

--> Der Termin kann nur wegen einem "wichtigen" Grund verschoben werden. Wäre ein wichtiger geschäftlicher Termin ein "wichtiger" Grund? Falls nicht, was wäre ein "wichtiger" Grund?

Man könnte darüber streiten, ob es ein wichtiger Grund ist.

Krankheit (mit Nachweis, also Attest) wäre ein wichtiger Grund, vorher geplante Ortsabwesenheit ebenfalls.

Es könnte also sein, dass deine Oma in Dänemark oder Österreich Geburtstag feiert ...

--> Was muss bei der Überprüfungsuntersuchung beachtet werden? Sollte erwähnt werden, dass bei einer Einberufung Arbeitslosigkeit droht o. Ä.? Könnte das ein Einfluss auf die Einberufung haben?

Mit irgendwelchen unterschwelligen Erwähnungen kommst du nicht weiter.

Entweder stellst du einen Antrag (hier z.B. auf Zurückstellung) oder du lässt es bleiben.
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« Antworten #12 am: 25. November 2010, 17:21:00 »

Kurzes Update zu der Situation:

Die Nachuntersuchung verlief recht positiv, weil keine Aussage über die Tauglichkeit gemacht werden konnte. Dies kann erst nach einer Untersuchung beim Facharzt gemacht werden, die am 14.12.2010 stattfinden wird.

Nun ist die Zeit für eine Einberufung natürlich sehr kurz (bis max. zum 27.12. möglich). Das sind gerade einmal 7 Arbeitstage. Es stehen folgende Möglichkeiten zur Auswahl:

1. KDV-Antrag
Wird dieser noch anerkannt? Wann sollte er gestellt werden? Nach einer möglichen Einberufung?

2. Antrag auf Zurückstellung wegen Unverzichtbarkeit
Arbeitgeber hat den Antrag bereits vorgefertigt. Führt dieser noch zu einer Zurückstellung, wenn er nach Einberufung abgeschickt wird? Im Extremfall könnte er erst am 27.12. beim KWEA ankommen.

3. Abwarten und Tee trinken

Viele Grüße und danke.
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« Antworten #13 am: 25. November 2010, 18:12:02 »

Die Nachuntersuchung verlief recht positiv, weil keine Aussage über die Tauglichkeit gemacht werden konnte. Dies kann erst nach einer Untersuchung beim Facharzt gemacht werden, die am 14.12.2010 stattfinden wird.

Ich würde ernsthaft darüber nachdenken, den Termin für die fachärztliche Untersuchung dann im Dezember kurzfristig zu verschieben, entweder wegen Ortsabwesenheit oder besser noch Erkrankung mit Krankschreibung.

Nun ist die Zeit für eine Einberufung natürlich sehr kurz (bis max. zum 27.12. möglich). Das sind gerade einmal 7 Arbeitstage. Es stehen folgende Möglichkeiten zur Auswahl:

1. KDV-Antrag
Wird dieser noch anerkannt? Wann sollte er gestellt werden? Nach einer möglichen Einberufung?

Als Kriegsdienstverweigerer würdest du so kurzfristig nicht anerkannt werden, der Antrag würde dann erst 2011 bearbeitet werden.

2. Antrag auf Zurückstellung wegen Unverzichtbarkeit

Der Zurückstellungsgrund heißt Unentbehrlichkeit.

Arbeitgeber hat den Antrag bereits vorgefertigt. Führt dieser noch zu einer Zurückstellung, wenn er nach Einberufung abgeschickt wird?

Naja, theoretisch schon, nur wer soll wann über den Antrag entscheiden?

3. Abwarten und Tee trinken

Entweder das oder den Facharzttermin wenn möglich verlegen.

Es ist ja nicht nur so, dass die Facharztuntersuchung durchgeführt werden muss, die Unterlagen müssen vom Arzt zurück zum KWEA und dort muss man sich ja auch noch damit beschäftigen.
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Kaveo
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« Antworten #14 am: 25. November 2010, 20:07:57 »

Die Geschichte läuft laut Musterungsärztin folgendermaßen ab:
Das KWEA will am Tag der Untersuchung (14.12.) eine Aufforderung an den Facharzt schicken, in der dem Arzt mitgeteilt wird, dass er das Untersuchungsergebnis an das KWEA weiterleiten soll. Müsste man jetzt dem KWEA bescheid sagen, wenn der Termin bei Facharzt aufgrund von Krankheit nicht wahrgenommen werden kann? Oder merken die das schon selbst bzw. durch Mitteilung vom Arzt?

Über den Antrag auf Zurückstellung wegen Unentbehrlichkeit soll weiterhin das KWEA entscheiden. Es ist ja nur eine Möglichkeit neben KDV-Antrag und Abwarten. Die Frage ist nur: Wird dieser Antrag so kurzfristig anerkannt (im schlechtesten Fall innerhalb von 5 Tagen [27.12. bis 31.12.])??

Wäre es sinnvoll, jetzt sofort einen KDV-Antrag zu stellen? Das BAZ beruft ja nur noch "Freiwillige" ein, wenn ich das richtig verstanden habe. Korregiert mich, falls nicht.
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