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Und dann noch ein dokument auf dem steht,
Betreff: Beendigung Ihres Wehrdienstverhältnisses
Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 3 Nr.4 und Abs 5 in Verbindung mit §§ 8a und 9 Wehrpflichtgesetz entlasse ich Sie mit Ablauf des 8.2.07 aus der Bundeswehr, weil sie nach ärztlichem Urteil auf Grund der Einstellungsuntersuchung vorübergehend nicht wehrdienstfähig sind.
Staffelkapitän
Schön, weder der Herr Staffelkapitän noch der Truppenarzt können den Status eines Wehrpflichtigen in "vorübergehend nicht wehrdienstfähig" ändern. Das kann nur das Kreiswehrersatzamt (aber ich denke, ich wiederhole mich).
Und die genannte Vorschrift (§ 29 (1) Satz 3 Nr. 4) lautet (verkürzt):
"Im Übrigen ist er zu entlassen, wenn ...
der Einberufungsbescheid aufgehoben wird, eine zwingende Wehrdienstausnahme vorliegt ...
oder wenn innerhalb des ersten Monats des Grundwehrdienstes im Rahmen der Einstellungsuntersuchung festgestellt wird, dass der Soldat wegen einer bei Diensteintritt bestehenden Gesundheitsstörung dauernd oder voraussichtlich für einen Zeitraum von mehr als einem Monat vorübergehend
dienstunfähig ist..."
Der Hinweis auf die §§ 8a und 9 WPflG geht in meinen Augen vollkommen fehl, zumal sich § 9 auf die ("dauerhafte") Wehrdienstunfähigkeit und nicht auf die vorübergehende Wehrdienstunfähigkeit bezieht. Die Wehrdienstausnahme bei vorübergehender Wehrdienstunfähigkeit ist im Übrigen in § 12 (1) Nr. 1 WPflG geregelt und eben nicht in § 9 WPflG. Dieses Dokument strotzt also förmlich nur so vor offensichtlichen Fehlern.
Eine Änderung des Status´ eines Wehrpflichtigen kann nur durch (anfechtbaren) Bescheid der zuständigen Behörde oder durch Urteil erfolgen. Weder der "Herr Staffelkapitän" noch der "Herr Oberstabsarzt" können eine Zurückstellung aussprechen.
Die andere Alternative des § 29 (1) Satz 3 Nr. 4 greift in meinen Augen nur, wenn sich das Besetehen einer Wehrdienstausnahme aus etwas anderem ergibt als nur aus der Meinung eines Truppenarztes (ein Widerspruchsbescheid der einen Bescheid über eine Überprüfungsuntersuchung ändert z.B.).