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Autor Thema: Fristen Meldung einer Ausbildung - Duales Studium  (Gelesen 4811 mal)
svennie
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« Antworten #15 am: 10. November 2009, 13:07:41 »

Meinst du denn nun dass ich einen Zurückstellungsantrag erstmal versuchen sollte sobald die Unterlagen da sind? Oder sollte ich auf eine Einberufung warten und erst dann reagieren (wo's evtl. ja zu spät sein könnte) oder wie würdest du vll. am ehesten verfahren?

Also wenn, dann würde ich die Zurückstellung beantragen, bevor es zur Einberufung kommt. Der Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid hat nämlich keine aufschiebende Wirkung, du würdest dann bis zur Entscheidung ziemlich in der Luft hängen.

Und ich bin ja T1 gemusterter (wusste es damals nicht besser, vll. doch Schmerzen im Rücken zu vermelden oder sowas^^), wieviel bringt ne Überprüfungsuntersuchung in der man starke Rückenschmerzen (ich hab eigentlich einen total krummen Rücken, kA wo die das "voll verwendungsfähig" hernahmen^^) vermeldet o.ä.? Die müssen ja schließlich marschieren mit viel Gepäck und das ginge mit vermehrten Rückenschmerzen ja nicht.^^

Egal wie dein Verwendungsgrad heißt, marschieren musst du in der Grundausbildung vom Prinzip her die gleichen Strecken mit den gleichen Belastungen durch Gepäck.

Es ist schwierig, mit orthopädischen Problem"chen" eine Ausmusterung zu erreichen.

Ich vermute einfach mal, dass ich nich der einzige Spaßvogel bin, dem SOWAS eingefallen ist bis heute.^^

Ja, davon kannst du ausgehen  Grinsend
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Analapfelstrudel
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« Antworten #16 am: 10. November 2009, 17:06:12 »

Ein Kumpel, der den selben Arbeitsplatz hat wie ich ihn kriegen werde wurde ausgemustert wegen einem krummen Rücken und n bissl Hohlkreuz...
was ein Witz^^
Ein anderer Kumpel hat die Ausmusterung gar per Telefon bekommen als er mit einer aktuten Arthritis beim KWEA angerufen hat. Zur Zeit tanzt der, macht DLRG usw. aber ist "wehruntauglich", genau^^
Das ist doch Willkür^10.

Zurückstellung denn einfach so versuchen mit den Unterlagen die ich bald bekomme?

Oder irgendwas anderes mit dem Arbeitgeber aushandeln, was es mir einfacher macht, eine Zurückstellung zu bekommen (späterer/früherer Ausbildungsbeginn oder sonstige Scherze die was verändern könnten)?

Und eine Zurückstellung wegen Unentbehrlichkeit? Geht wohl schlecht, wenn ich noch nichtmal dort angefangen habe oder?

Und ich meinte nicht, dass ich mit "T1" mehr tragen müsste, aber halt dass ich ja dort schwer tragen müsste und das mit starken Rückenschmerzen ja eig net könnte. Aber das haben wir ja nu abgehandelt.

Kommt >vor< dem eigentlichen Einberufungsbescheid eigentlich noch irgendetwas?
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svennie
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« Antworten #17 am: 14. November 2009, 12:35:34 »

Das ist doch Willkür^10.

Ja das ist es, die Ungerechtigkeit fängt nicht erst dort an, wo es um die Einberufung geht, sondern schon bei der Musterung.

Zurückstellung denn einfach so versuchen mit den Unterlagen die ich bald bekomme?

Oder irgendwas anderes mit dem Arbeitgeber aushandeln, was es mir einfacher macht, eine Zurückstellung zu bekommen (späterer/früherer Ausbildungsbeginn oder sonstige Scherze die was verändern könnten)?

Wenn du mit Ausbildungsbeginn 1.7. noch die 3-Monatsfrist zwischen Studiuen- und Ausbildungsbeginn einhalten kannst und der Arbeitgeber damit kein Problem hat, dann würde ich das so machen.

Und eine Zurückstellung wegen Unentbehrlichkeit? Geht wohl schlecht, wenn ich noch nichtmal dort angefangen habe oder?

Richtig, du hast dort nicht angefangen und du fängst dort auch nur eine Ausbildung an.

Eventuell macht in der Situation (Arbeitgeber spielt nicht mit) dann auch ein KDV-Antrag Sinn. Man muss sich das dann aber genau ansehen.

Und ich meinte nicht, dass ich mit "T1" mehr tragen müsste, aber halt dass ich ja dort schwer tragen müsste und das mit starken Rückenschmerzen ja eig net könnte. Aber das haben wir ja nu abgehandelt.

"Eigentlich" ist das ganz einfach: Kannst du nicht schwer tragen, dann kannst du ohne Gefährdung der Gesundheit nicht an der Grundausbildung teilnehmen, du wärst dann deswegen "nicht wehrdienstfähig". Die Frage ist halt nur, ob das KWEA das glaubt.

Kommt >vor< dem eigentlichen Einberufungsbescheid eigentlich noch irgendetwas?

Wenn seit der Musterung 2 Jahre vergangen sind ja, ansonsten "kann sein".
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Analapfelstrudel
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« Antworten #18 am: 14. November 2009, 15:22:24 »

Also ersteres geht dann nicht... die Studiphase beginnt schon knappe 3 Monate nach dem 1.8., da passt der 1.7. dann nicht mehr.
Also einfach so versuchen richtig?

Und die Sache mit dem Rücken... man könnte es ja zumindest probieren.
Kann man die Überprüfung überhaupt beantragen, wenn man erst Anfang diesen Jahres gemustert wurde?

Und was für Möglichkeiten bieten einem zum Aufschub der Einberufung?
Widerspruch gegen selbige, KDV, Ü-Untersuchung, weiteres?
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svennie
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« Antworten #19 am: 14. November 2009, 16:04:26 »

Also einfach so versuchen richtig?

richtig.

Und die Sache mit dem Rücken... man könnte es ja zumindest probieren.
Kann man die Überprüfung überhaupt beantragen, wenn man erst Anfang diesen Jahres gemustert wurde?

Du kannst das versuchen, Voraussetzung ist, dass sich der Gesundheitszustand seit der Musterung geändert hat, diese Änderung muss aber nichts mit dem Rücken zu tun habeb, du kannst also auch angeben, dass du seit 3 Monaten unter starken Kopfschmerzen oder dergleichen leidest.

Und was für Möglichkeiten bieten einem zum Aufschub der Einberufung?

Nach Zustellung der Einberufung ist dies nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage durch das Verwaltungsgericht bzw. eben ein entsprechendes Zugeständnis des KWEA.

Vor eienr Einberufung ist dies der KDV-Antrag und - bedingt - ein Antrag auf eine Überprüfungsuntersuchung.
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Analapfelstrudel
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« Antworten #20 am: 18. November 2009, 19:43:45 »

Nun jut... meine Einstellungszusage hab ich gestern bekommen.

Also möchte ich dann jetzt mit dem Schreiben des Zurückstellungsantrages beginnen.
Muss man irgendeine Form einhalten?
Wie schreibt man allgemein sowas? Einfach irgendwie...

"Sehr geehrte Damen und Herren,

da ich einen gültigen Ausbildungsvertrag unterschrieben habe und die Aufnahme dieser Stelle sehr gern vornehmen würde, bitte ich Sie hiermit um eine weitere Zurückstellung ("weiter" wegen vorher Schule) meiner Person vom Grundwehrdienst bis XXXX 2013."

MfG..."

bloß in etwas ausführlicher oder sowas? Oder schreibt man das ganz anders? Und ist eine höfliche Form besser ("Hochachtungsvoll" und höfliches bitten usw.) oder spielt das keine Rolle?
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svennie
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« Antworten #21 am: 20. November 2009, 11:50:32 »

bloß in etwas ausführlicher oder sowas? Oder schreibt man das ganz anders? Und ist eine höfliche Form besser ("Hochachtungsvoll" und höfliches bitten usw.) oder spielt das keine Rolle?

Du bittest nicht, denn du hast einen Rechtsanspruch auf Zurückstellung, daher beantragst du diese ganz einfach:


Absender

KWEA XY

Betreff: Zurückstellung vom Wehrdienst, PKZ 000000 A 00000


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beantrage die Zurückstellung vom Wehrdienst wegen einer rechtswirksam zugesagten Berufsausbildung bis zum XX.XX.2015.

Mit freundlichen Grüßen
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« Antworten #22 am: 21. November 2009, 15:35:18 »

Na ja, Rechtsanspruch auf die Möglichkeit der Zurückstellung ja, aber ja keinen Rechtsanspruch auf ne wirkliche Zurückstellung, da ja nachm WPflG keiner der Fälle die gegeben sein müssen um sicher eine Zurückstellung zu bekommen, eingetreten ist.
Von daher kann ich die ja nur anbetteln, so meinte ich das.^^

Aber wenns so reicht... dachte vll. man sollte von der Norm der "Vorlage" abweichen vll. so ähnlich wie Betriebe das lieber haben, wenn sich net jedes anschreiben gleich anhört. xD
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svennie
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« Antworten #23 am: 21. November 2009, 20:02:19 »

Na ja, Rechtsanspruch auf die Möglichkeit der Zurückstellung ja, aber ja keinen Rechtsanspruch auf ne wirkliche Zurückstellung,

Wenn ein Regelfall im Sinne von § 12 (4) WPflG vorliegt, dann besteht auch ein Zurückstellungsanspruch, wenn nicht, dann muss man das auslegen..

[quote author=Analapfelstrudel link=topic=1913.msg12318#msg12318 da ja nachm WPflG keiner der Fälle die gegeben sein müssen um sicher eine Zurückstellung zu bekommen, eingetreten ist.

Von daher kann ich die ja nur anbetteln, so meinte ich das.^^[/quote]

Eine Zurückstellung gibt es (zwingend), wenn eine besondere (bzw. im Ausnahmefall eine unzumutbare) Härte vorliegt.

Aber wenns so reicht... dachte vll. man sollte von der Norm der "Vorlage" abweichen vll. so ähnlich wie Betriebe das lieber haben, wenn sich net jedes anschreiben gleich anhört. xD

Du schickst dem KWEA doch keine Bewerbung sondern nimmst nur deine Rechte wahr.
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Analapfelstrudel
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« Antworten #24 am: 22. November 2009, 16:38:59 »

dann schreib ich also nur sonen kurzen trockenen Text ohne Informationen für die, wie wichtig mir die Stelle ist, weil das mein Traumberuf ist und ich glücklich sein kann, diese Stelle erworben zu haben (da auch WUnschunternehmen)?
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