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Neuestes Mitglied: johnbor58

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Autor Thema: Frage zur Bruderregel  (Gelesen 932 mal)
Farnerud
Newbie
*
Beiträge: 1


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« am: 21. März 2009, 22:43:16 »

Ich hätte eine Frage zur 3. Sohn Regel.
Und zwar ist mein erster Bruder Zeitsoldat und mein zweiter Bruder hat die normale Grundausbildung absolviert.
Jetzt bin ich mir unsicher, ob ich noch wehrpflichtig bin, da ich etwas schwammig von einer Ausnahme gehört habe, dass Zeitsoldaten, welche länger als 2 Jahre bei der BW sind, nicht gezählt werden und ich somit wehrpflichtig wäre.

Würde mich über eine kurze Aufklärung freuen, da die Bundeswehr es scheinbar auf mich als Gymnasiast abgesehen hat.   Ärgerlich
Gespeichert
svennie
Hero Member
*****
Beiträge: 6.271


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« Antworten #1 am: 22. März 2009, 01:20:10 »

...
Jetzt bin ich mir unsicher, ob ich noch wehrpflichtig bin, da ich etwas schwammig von einer Ausnahme gehört habe, dass Zeitsoldaten, welche länger als 2 Jahre bei der BW sind, nicht gezählt werden und ich somit wehrpflichtig wäre.

Wehrpflichtig bist du so oder so, nur wirst du eben ggf. auf Antrag vom Wehrdienst (nicht von der Wehrpflicht) befreit.

Würde mich über eine kurze Aufklärung freuen, da die Bundeswehr es scheinbar auf mich als Gymnasiast abgesehen hat.   Ärgerlich

"Die Bundeswehr" hat es nicht auf dich abgesehen, weil du Gymnasiast bist.

Ansonsten gilt das Gesetz:

§ 11 (2) WPflG:

Vom Wehrdienst sind Wehrpflichtige auf Antrag zu befreien,

1.  deren Vater, Mutter, Bruder oder Schwester an den Folgen einer Wehr- oder Zivildienstbeschädigung verstorben ist,
2.  deren zwei Geschwister
 a)  Grundwehrdienst von der in § 5 Abs. 1a bestimmten Dauer,
 b)  Zivildienst von der in § 24 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes bestimmten Dauer,
 c)  Dienst im Zivilschutz oder Katastrophenschutz nach § 13a Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes oder nach § 14 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes,
 d)  Entwicklungsdienst nach § 13b Abs. 1 dieses Gesetzes oder nach § 14a Abs. 1 des Zivildienstgesetzes,
 e)  einen anderen Dienst im Ausland nach § 14b Abs. 1 des Zivildienstgesetzes,
 f)  ein freiwilliges Jahr entsprechend den Gesetzen zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres (FSJ) oder eines freiwilligen ökologischen Jahres (FÖJ) von mindestens neun Monaten,
 g)  ein freies Arbeitsverhältnis nach § 15a Abs. 1 des Zivildienstgesetzes oder
 h)  Wehrdienst von höchstens zwei Jahren Dauer als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit
    
geleistet haben ...
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