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Autor Thema: Einberufung und Wehrüberwachung  (Gelesen 1854 mal)
Horst
Newbie
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Beiträge: 9


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« am: 2. Januar 2010, 00:05:17 »

Hallo,

ich habe mal eine theoretische Frage.

Nehmen wir an, Person A ist 22 Jahre alt und wird Ende Januar 23 Jahre alt. Davor hat A Abi gemacht und eine Ausbildung und wurde deshalb zurückgestellt. Nach der Ausbildung wollte A eine zweite Ausbidung machen und wurde erneut zurückgestellt. A hat aber im September noch eine Zusage von einer Uni bekommen und hat die Ausbildung abgebrochen und angefangen zu studieren. Weil so viel Neues auf A zugekommen ist (Uni, Umzug,...) hat A vergessen dem KWEA mitzuteilen, dass der Zurückstellungsgrund entfallen ist. Jetzt sieht aber A, dass dies vielleicht ein Fehler war.
Wie soll er sich verhalten?

1. Soll er sofort mitteilen, dass der Zurückstellungsgrund entfallen ist und hoffen, dass vor dem 23. Geburstag kein Einberufungsbescheid kommt. Und falls doch einer kommt, dass A schnell einen KDV-Antrag abschickt, damit der KDV-Antrag einberfungshemende Wirkung hat. Die Variante hätte den Vorteil, dass die Altersgrenze nicht nach oben verschoben wird, oder? Die BW müsste A 4 Wochen vorher mitteilen, wo es hingehen soll, aber sie könnten A nur einberufen zum 1.4., aber da wäre er schon 23.

2. Oder soll A nix machen und keine schlafenden Hunde wecken. Hier gibt es das Problem, dass sich das KWEA im August / September melden würde wegen einer neuen Ausbidlungsbescheinigung, die A jedoch nicht hätte.

3. Wie kommt A aus dieser Situation ohne großen Schaden wieder heraus? Was wird das KWEA sagen, dass A den Wegfall des Zurückstellungsgrundes so spät erst mitgeteilt hat.

Ein interessantes Problem, was haltet ihr von A's Geschichte?
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svennie
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Beiträge: 6.272


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« Antworten #1 am: 2. Januar 2010, 17:23:13 »

ich habe mal eine theoretische Frage.

Das ist eine sehr rechtstheoretische, die hier kaum beantwortet werden kann. Der Zurückstellungsgrund ist entfallen, eine Einberufung wäre noch möglich gewesen, nach dem Wortlaut des Wehrpflichtgesetzes dürfte eine Einberufung also eigentlich nicht mehr möglich sein. Aber womöglich wird die Vorschrift anders ausgelegt. Das solltest du einen Anwalt fragen. Dein Problem wird wohl unter Umständen sein, dass du den Wohnort gewechselt hast (hast du?).

Ein interessantes Problem, was haltet ihr von A's Geschichte?

Das ist in der Tat ein interessantes Problem, dass hier aber kaum gelöst werden kann.
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