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Neuestes Mitglied: johnbor58

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Autor Thema: ZUrückstellung wegen beruflicher Härte  (Gelesen 1096 mal)
TLM87
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Beiträge: 5


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« am: 18. März 2010, 15:27:52 »

Hallo nochmal.
Eine weitere Frage:

A ist darstellender Künstler. Er hat dies auch studiert und wurde deswegen auch zurückgestellt. Letztes Jahr hat er sein Studium beendet und wurde aber erneut zurückgestellt, da er ein Jobangebot hatte und es gerade in dieser Branche wichtig ist, direkt Fuß zu fassen und keine Lücken auf dem Lebenslauf entstehen zu lassen, da er sonst zu vielen vorsprechen/-singen/-tanzen gar nicht erst eingeladen werden würde. Sein Arbeitsvertrag geht eingentlich bis Juli 2010. Er wurde aber nur bis zum 1.05. zurückgestellt,mit der Begründung, dass er am 7.05. 23 wird.

Frage: Wäre er aufgrund des Jobs bis Juli zurückgestellt worden, hätte er dann nicht eh bis zu seinem 25. Lebensjahr gezogen werden können?

Nun hat A ein erneutes Jobangebot von Mai bis August bekommen, was für ihn eine besonders große berufliche Chance darstellt, da es sich um seine erste Hauptrolle handeln würde. Dies ist eine seltene Gelegenheit(besonders im ersten Arbeitsjahr) und würde seine Chancen auf dem zukünftigen Arbeitsmarkt immens verbessern bzw. immens verschlechtern, wenn er diesen Job nicht wahr nehmen könnte. Und es wäre ohnehin schon schwierig, nach einer 9 Monatigen Pause wieder in den Beruf rein zu kommen.

Frage: Ist dies ein Ausreichender Grund, erneut zurückgestellt zu werden? A hat auch bereits ein Schreiben des Intendanten(Arbeitgeber) aus dem hervorgeht, dass A für die Produktion unabdingbar ist und im Falle seiner Heranziehung die Vorstellungen nicht mehr fristgerecht stattfinden könnten, da man so kurzfristig keienn anderen Darsteller mehr finden könnte.
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sunknown
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Beiträge: 364


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« Antworten #1 am: 18. März 2010, 20:07:17 »

Zitat
Sein Arbeitsvertrag geht eingentlich bis Juli 2010. Er wurde aber nur bis zum 1.05. zurückgestellt,mit der Begründung, dass er am 7.05. 23 wird.
hat A einen KDV antrag gestellt, oder ist das KWEA zuständig?
wurde A tatsächlich zurückgestellt, oder wurde eine nichtheranziehungszusage erteilt?

Zitat
Frage: Wäre er aufgrund des Jobs bis Juli zurückgestellt worden, hätte er dann nicht eh bis zu seinem 25. Lebensjahr gezogen werden können?
wenn eine echte zurückstellung vorliegt, dann hätte sich in dieser konstellation die einberufungsgrenze auf 25 erhöht, ja.

 
Zitat
Frage: Ist dies ein Ausreichender Grund, erneut zurückgestellt zu werden? A hat auch bereits ein Schreiben des Intendanten(Arbeitgeber) aus dem hervorgeht, dass A für die Produktion unabdingbar ist und im Falle seiner Heranziehung die Vorstellungen nicht mehr fristgerecht stattfinden könnten, da man so kurzfristig keienn anderen Darsteller mehr finden könnte.
unabkömmlichkeit stellt darauf ab, dass der arbeitnehmer für den arbeitgeber derzeit nicht zu ersetzen ist. bei einer wichtigen rolle könnte man damit durchaus argementieren, ich kenne aber die genaue verfahrenspraxis des KWEA nicht.
wenn A sich nun aber z.B. ab dem 1.5. zurückstellen lassen würde und dann im mai geburtstag hat, dann erhöht sich die einberufungsgrenze auf jeden fall auf 25.
deswegen ist es ohne einberufungsbescheid o.ä. derzeit nicht sinnvoll in irgendeiner form kontakt mit dem kwea/baz zu haben.

entscheidend ist erstmal, ob das ein kdv antrag gestellt wurde.
 
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TLM87
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« Antworten #2 am: 20. März 2010, 10:52:56 »

kdv wurde gestellt
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svennie
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Beiträge: 6.271


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« Antworten #3 am: 23. März 2010, 11:37:59 »

Frage: Ist dies ein Ausreichender Grund, erneut zurückgestellt zu werden? A hat auch bereits ein Schreiben des Intendanten(Arbeitgeber) aus dem hervorgeht, dass A für die Produktion unabdingbar ist und im Falle seiner Heranziehung die Vorstellungen nicht mehr fristgerecht stattfinden könnten, da man so kurzfristig keienn anderen Darsteller mehr finden könnte.

Das BAZ wird es sich vermutlich sehr einfach machen und folgendermaßen argumentieren:

Man hätte gleich einen Darsteller engagieren können, der seinen Wehr- bzw. Zivildienst bereits abgeleistet hat.

Ist der Arbeitgeber da anderer Meinung, so muss er tätig werden und die Zurückstellung wegen Unentbehrlichkeit beantragen, wobei die Zurückstellung dann (auch) von deiner Zustimmung abhängig wäre.
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GoogleTagged: unentbehrlichkeit

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