1. Lege ich Widerspruch gegen das Musterungsergebnis ein, weil ich glaube, dass dies und das nicht gewürdigt würde und erbitte zugleich den ärztlichen Bericht der Musterung.
Du solltest den Widerspruch erst nach Akteneinsicht begründen.
Mein Arzt will versuchen noch soviel wie möglich rauszupokern.
Frage ist hier: Müssen die den Bericht rausgeben?
Ja, häufig wird man aber versuchen, dich auf die bloße (persönliche) Einsichtnahme in die Unterlagen zu verweisen.
Müssen die mich zwingend nachmustern nur, weil ich drum gebeten habe?
Schon das Wort "Nachmusterung" gibt es nicht. Zwingend ist nur das (verwaltungsrechtliche, formale) Widerspruchsverfahren. Und da entscheidet die Wehrbereichsverwaltung. Wie sie zu ihrem Ergebnis kommt, kommt auf den Einzelfall an.
Ja, häufig wird man aber versuchen, dich auf die bloße (persönliche) Einsichtnahme in die Unterlagen zu verweisen.
2. Aktuell habe ich ja schon den KDV gestellt (den bei der Musterung). Zivis werden eher einberufen als Wehrpflichtige.
Macht es Sinn, diesen Antrag (vorerst) zurückzuziehen und abzuwarten, was passiert?
Solange der Musterungsbescheid noch angefochten werden kann, kann über den KDV-Antrag nicht entschieden werden. Ob du den Antrag jetzt oder später zurückziehen möchtest, musst du mit deinem Gewissen vereinbaren.
3. Wenn ich wieder T2 bekommen sollte, und einberufen werden würde, kann ich dann den KDV erneut stellen?
Das kannst du tun. Die Anerkennung dürfte dann allerdings schwieriger werden.
Gibt es irgendwelche Fristen die ich einhalten muss?
Ja, die Widerspruchsfrist. Die steht auf dem Musterungsbescheid in der Rechtsbehelfsbelehrung.