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Autor Thema: Musterungvorbereitung, Musterungstermin...  (Gelesen 1722 mal)
Greeny55
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Beiträge: 3


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« am: 12. Dezember 2008, 16:15:44 »

Guten Tag, habe zurzeit ein paar Fragen zu folgendem theoretischem  Fall:

Wehrpflichtiger A ist 21 Jahre (geb 21.09.1987) alt: Hat einen Fragebogen zu Musterungsvorbereitung mit 18 Jahren erhalten.
Er war zu diesem Zeitpunkt bereits in einer Berufsausbildung!

Gilt die obere Angabe von Wehrpflichtiger A im "Fragebogen zur Musterungsvorbereitung" als Zurückstellungsantrag ohne jemals einen derartigen wirklich gestellt zu haben?
Worauf er nach meines Wissen noch bis zum 25. Lebensjahr einberufen werden kann oder doch 23.Lebensjahr?? Was wäre für wehrpflichtiger A der letztmögliche Einberufungstermin?

Wehrpflichtiger A hat daraufhin mit eine mit 18.Jahren "Information über einen vorraussichtlichen Musterungstermin" erhalten der besagte das eine Musterung foglich im letzten Ausbildungsjahr stattfinden würde.

Hiernach erhielt er keine weiteren Meldungen bis zum heutigen Tag.

Zurzeit hat Wehrpflichtiger A seine Ausbildung abgeschlossen(ende ausbildung Jan. 2008)und einen unbefristeten Arbeitsvertrag seit März 2008.Er würde gerne eine Fortbildung auf Abendschule als Meister angehen, diese Fortbildung beträgt 4 Jahre.

Ist eine weitere Zurückstellung der Musterung/oder anschließende Einberufung möglich, wenn diese Fortbildung bereits begonnen wurde bevor dieser gemustert wurde?

Wäre weitherin eine erkundigung für Wehrpflichtiger A beim KWEA sinnvoll ob überhaupt noch eine Musterung/Einberufung erfolgt??

Grüße
Danke für Antworten
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svennie
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Beiträge: 6.271


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« Antworten #1 am: 13. Dezember 2008, 18:03:30 »

Gilt die obere Angabe von Wehrpflichtiger A im "Fragebogen zur Musterungsvorbereitung" als Zurückstellungsantrag ohne jemals einen derartigen wirklich gestellt zu haben?

Nein, zu mal du ohne gemustert worden zu sein auch nicht zurückgestellt werden kannst.

Worauf er nach meines Wissen noch bis zum 25. Lebensjahr einberufen werden kann oder doch 23.Lebensjahr?? Was wäre für wehrpflichtiger A der letztmögliche Einberufungstermin?

Bis jetzt der letzte Quartalsanfang vor dem 23. Geburtstag.

...Zurzeit hat Wehrpflichtiger A seine Ausbildung abgeschlossen(ende ausbildung Jan. 2008)und einen unbefristeten Arbeitsvertrag seit März 2008.Er würde gerne eine Fortbildung auf Abendschule als Meister angehen, diese Fortbildung beträgt 4 Jahre.

Ist eine weitere Zurückstellung der Musterung/oder anschließende Einberufung möglich, wenn diese Fortbildung bereits begonnen wurde bevor dieser gemustert wurde?

Warum nicht, das ändert doch nichts daran, dass ein Zurückstellungsgrund vorliegt, zumal es sich ja auch nicht um eine "erneute Zurückstellung" handelt (was aber letztlich auch egal wäre).

Wäre weitherin eine erkundigung für Wehrpflichtiger A beim KWEA sinnvoll ob überhaupt noch eine Musterung/Einberufung erfolgt??

Wozu schlafende Hunde wecken?
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Greeny55
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Beiträge: 3


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« Antworten #2 am: 13. Dezember 2008, 20:59:26 »

Herzlichen dank für deine stellungnahme folgendes:


1.Zurückstellungsantrag

In der enthalten Informationen zu Vorbereitung Ihrer Musterung steht folgender Satz:

Nachgewiesene Angaben im Fragebogen zur Musterungsvorbereitung, die einer zeitnahen Musterung und Einberufung entgegenstehen(z.b eine bereits begonnene, noch einige Zeit andauernde Ausbildung) werden vom KWEA als Zurückstellungsantrag gewertet. Ein gesonderter Antrag ist in soweit nicht erfroderlich.

Da Wehrpflichtiger A in dem Bogen angeben musste ob er zurzeit eine Berufsausbildung macht müsste sich doch anch dem obrigen Text sein Grenze zum einberufen werden auf 25 Jahre verschieben?

Zu 3/4:

Zitat: Wozu schlafende Hunde wecken???

Wehrpflichtiger A würde gerne sofort mit der Fortbildung anfangen und hat besorgniss sobald er diese begonnen hat und dann währende dieseser Fortbildung gemustert und folglich zeitnah sofort während seiner Fortbildung eingezogen zu werden?Wenn der obere Text in Punkt 1 nun als zurückstellungsantrag bereits für Wehrpflichtiger A gilt is dann ein 2ter Zurückstellungsantrag für die andauernde Fortbildung möglich?


Grüße
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Sunfighter
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Beiträge: 12


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« Antworten #3 am: 13. Dezember 2008, 21:59:35 »

Solange der Einberufungsbescheid nicht da ist, verstösst es nicht gegen Treue u. Glauben sich zu bewerben. Sobald du eine Zusage hast, berechtigt die Meisterschule eine Zurückstellung. Auch wenn es das KWEA bestimmt nicht freuen wird. Aber keine Zeit bei der Anmeldung verstreichen lassen!
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svennie
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Beiträge: 6.271


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« Antworten #4 am: 23. Dezember 2008, 00:08:58 »

1.Zurückstellungsantrag

In der enthalten Informationen zu Vorbereitung Ihrer Musterung steht folgender Satz:

Nachgewiesene Angaben im Fragebogen zur Musterungsvorbereitung, die einer zeitnahen Musterung und Einberufung entgegenstehen(z.b eine bereits begonnene, noch einige Zeit andauernde Ausbildung) werden vom KWEA als Zurückstellungsantrag gewertet. Ein gesonderter Antrag ist in soweit nicht erfroderlich.

Das ist ja schön, was das KWEA so wertet. Da bewegt es sich aber im Zweifel auf sehr dünnem Eis.

Da Wehrpflichtiger A in dem Bogen angeben musste ob er zurzeit eine Berufsausbildung macht müsste sich doch anch dem obrigen Text sein Grenze zum einberufen werden auf 25 Jahre verschieben?

Nein. Zum einen setzt das eine tatsächliche Zurückstellung voraus, zum anderen setzt eine Zurückstellung erstmal eine Musterung voraus. Außerdem kommt es für die Erhöhung der Heranziehungsgrenze darauf an, ob man vor Vollendung des 23. Lebensjahres trotz der Zurückstellung noch einberufen werden könnte. Nicht jede Zurückstellung führt automatisch zur Erhöhung der Heranziehungsgrenze.

Zu 3/4:

Zitat: Wozu schlafende Hunde wecken???

Wehrpflichtiger A würde gerne sofort mit der Fortbildung anfangen und hat besorgniss sobald er diese begonnen hat und dann währende dieseser Fortbildung gemustert und folglich zeitnah sofort während seiner Fortbildung eingezogen zu werden?

Warum solltest du einberufen werden, wenn ein Zurückstellungsgrund vorliegt?

Wenn der obere Text in Punkt 1 nun als zurückstellungsantrag bereits für Wehrpflichtiger A gilt is dann ein 2ter Zurückstellungsantrag für die andauernde Fortbildung möglich?

Ich fürchte, du verstehst da einiges vollkommen falsch. Es ist im Übrigen egal, ob es sich um die erste, zweite oder fünfzigste Berufsausbildung handelt.
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Greeny55
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Beiträge: 3


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« Antworten #5 am: 23. Dezember 2008, 16:13:18 »

Hey super dannn werd ich mal die hände in schoß legen und warten ob überhaupt noch ne mustrerung kommt^^ und möglichst schnell für schule anmelden Zwinkernd vielen dank für die infos Smiley
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