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Neuestes Mitglied: johnbor58

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Autor Thema: Landratsamt mag die Verpflichtung zum Ersatzdienst nicht auflösen  (Gelesen 1251 mal)
Metalhead
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« am: 4. Februar 2011, 20:02:39 »

Hallo Leute,

ich habe folgendes Problem:

Ich bin mittlerweile 24 Jahre alt. Gemustert wurde ich bereits im Jahr 2004 und damals als T2 eingestuft. Nach Beendigung meiner Schulzeit im Jahr 2005 wurde ich für die anschließende Berufsausbildung für drei Jahre vom Wehrdienst zurückgestellt bis 2008.
Als sich das KWEA im Jahr 2008 erneut bei mir meldete (Ankündigung der Einberufung) habe ich mich auf Empfehlen meines Arbeitgebers für 6 Jahre beim Katastrophenschutz verpflichtet. Die Verpflichtung habe ich mit meinem Landratsamt (ich wohne in Bayern) geschlossen. Die Organisation bei der ich seit dem tätig bin ist das DRK.
Letztes Jahr wurde ich dann von meinem Arbeitgeber an einen anderen Standort versetzt und muss seitdem verantwortungsvollere und zeitintensivere Tätigkeiten ausführen. Aus diesem Grund habe ich Anfang Januar 2011 einen Antrag auf Entlassung aus dem Helferverhältniss gestellt. Laut meinem mit dem Landratsamt geschlossenen Vertrag ist dies nur aus wichtigem Grund möglich. Als Grund habe ich in diesem Schreiben die Unvereinbarkeit meiner neuen Tätigkeit mit dem Ersatzdienst angegeben.
Ende Januar bekam ich dann einen Anruf vom LRA, wo mich die Dame fragte ob ich das Helferverhältnis tatsächlich kündigen möchte, da ich dann wieder an das KWEA zurückgemeldet werde. Dies habe ich bestätigt und dann einige Tage später eine E-Mail vom LRA erhalten, dass mein die Auflösung meines Vertrages an das zuständige KWEA gemeldet wurde. Gut dachte ich, damit ist die Sache wohl erledigt.

Denkste, heute bekam ich ein Schreiben vom LRA, dass ich zwar an das KWEA zurückgemeldet wurde, da ich nicht mehr im Ersatzdienst mitwirken möchte, mein Vertragsverhätnis jedoch weiter besteht, da es sich um ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis der besonderen Art handelt. Gleichzeitig wurde mir ein Bußgeld angedroht, falls ich nicht mehr zum Dienst erscheine. Dies empfinde ich als ziemliche Unverschämtheit, da ich auch nach meinem Kündigungsschreiben weiter zum Dienst erschienen bin. Ich bin bis jetzt noch nie dem Dienst unentschuldigt ferngeblieben. Gleichzeitig steht in meinem Vertrag, dass aus wichtigem Grund das Helferverhältniss gekündigt werden kann.
In dem Schreiben vom LRA wurde jedoch darauf gar nicht eingegangen und eine Rechtsbehelfsbelehrung war auch nicht beigefügt. Die letzten Sätze des Schreibens  dagegen lauten wie folgt:
"Im Jahr 2011 wird die allgemeine Wehrpflicht ausgesetzt. Es werden keine Wehrpflichtigen mehr eingezogen. Dies ist jedoch kein Grund, bereits im Ersatzdienst verpflichtete Helfer zu entlassen bzw. zu entpflichten. Hätten Sie sich 2008 nicht für den Ersatzdienst verpflichter, hätten Sie die volle Grundwehrdienszeit ableisten müssen."

Bin ich hier nun bundesweit der einzige der aus dem Ersatzdienst nicht entlassen wird??

Wie soll ich mich nun weiter verhalten? Ich komm mir irgendwie ziemlich verarscht vor, und hab jetzt noch viel weniger Lust (bei der knappen Zeit sowieso) weiterhin Zwangsdienst zu leisten!
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svennie
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« Antworten #1 am: 4. Februar 2011, 21:47:32 »

Wie soll ich mich nun weiter verhalten? Ich komm mir irgendwie ziemlich verarscht vor, und hab jetzt noch viel weniger Lust (bei der knappen Zeit sowieso) weiterhin Zwangsdienst zu leisten!

Zwangsdienst ist gut, du bist die Verpflichtung selbst eingegangen. Aber mir ist klar, du hast das anders gemeint.

Ich kenne den Vertrag nicht, den du offenbar mit der Katastrophenschutzbehörde geschlossen hast.

Nach Art. 7a Bayerisches Katastrophenschutzgesetz gilt:

"Rechte und Pflichten der nach diesem Gesetz mitwirkenden Helfer richten sich nach den Vorschriften der Organisationen, denen sie angehören, soweit nichts anderes durch Gesetz geregelt ist."

Ich weiß nicht, ob es eine andere Rechtsgrundlage gibt, die ich jetzt nicht beachtet habe.

Es könnte sein, dass es ausreicht, gegenüber dem DRK (BRK?) noch eine Erklärung abzugeben, etwa ein Austritt aus dem Katastrophscnhutzverband.

Was für einen Vertrag hast du denn vorliegen?
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Metalhead
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« Antworten #2 am: 5. Februar 2011, 12:33:45 »

Hi Svennie,

mit der Organisation selbst habe ich keinen Vertrag geschlossen, sondern habe dort nur einen normalen Mitgliedsantrag gestellt.

Gegenüber dem LRA habe ich eine Verpflichtungserklärung unterzeichnet mit einer Belehrung über die Rechte und Pflichten eines Helfers im Ersatzdienst gem. § 13a WPflG und § 14 ZDG in der es unter u. a. heißt, dass das Helferverhältnis nur aus wichtigem Grund seitens des Helfers oder der Organisation aufgelöst werden kann. Deshalb habe ich einen Antrag gestellt, dass ich den Dienst mit meinem Beruf nicht mehr vereinen kann (Wechsel des Arbeitsplatzes). Auf diesen Antrag wurde aber gar nicht eingegangen. Eigentlich müßte der doch zumindest ordentlich mit Belehrung abgelehnt werden?

Zudem bekam ich eine E-Mail vom LRA, dass das Helferverhältnis aufgelöst wurde und ich ans KWEA zurückgemeldet wurde. Wahrscheinlich haben Sie es sich dann aber doch anders überlegt...

Für weitere Tipps bin ich sehr dankbar Huch
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svennie
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« Antworten #3 am: 5. Februar 2011, 13:03:48 »

Zudem bekam ich eine E-Mail vom LRA, dass das Helferverhältnis aufgelöst wurde und ich ans KWEA zurückgemeldet wurde. Wahrscheinlich haben Sie es sich dann aber doch anders überlegt...

Unterscheiden musst du zwei Themenbereiche:

- Die (freiwillig eingegangene) Verpflichtung zur Mitwirkung als Helfer
- Die (freiwillig eingegangene) Verpflichtung, über einen bestimmten Zeitraum (jetzt 4 Jahre) Helfer zu bleiben.

Für weitere Tipps bin ich sehr dankbar Huch

Problem 2 ist erledigt (Siehe Email). Hier ggf. einfach mal beim KWEA nachfragen, ob du zurückgemeldet bist.

Meiner Meinung nach dürfte dein Problem 1 jetzt durch Austrittserklärung aus der KatS-Organisation erledigt werden können. Solange du dort Mitglied bist, unterliegst du den Verpflichtungen als Helfer.

Das DRK hat dazu eine "Rahmendienstordnung für die Mitglieder der Gemeinschaften" beschlossen, die Landesverbände haben entsprechende Ordnungen, die genauer auf die Details eingehen:

http://www.brk-weiden-neustadt.de/wer_wir_sind/Ordnung.pdf

Maßgeblöich sind hier die § 7 und 13. Danach kannst du meiner Meinung nach durch einfache mündliche oder schriftliche Erklärung aus deiner Gemeinschaft austreten und bist dann auch nicht mehr verpflichtet, irgendwelche Dienstleistungen zu erbringen. Das ist jetzt allerdings nur meine Auffassung, die aber offenbar auch von der Zentralstelle KDV geteilt wird.
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Metalhead
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« Antworten #4 am: 5. Februar 2011, 13:26:31 »

Danke für den Tipp, svennie!

Ursprünglich wollte ich ja weiterhin ehrenamtlichen Dienst beim DRK leisten (also tatsächlich freiwillig ohne Verpflichtung), aber wenn es nicht anders geht muss ich wohl dort auch kündigen.

Das LRA beruft sich ja aber auf der mit ihm geschlosssenen Vereinbarung und auf das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis. Müssen die nicht einfach über meinen Antrag auf Entlassung entscheiden?

An das KWEA wurde ich tatsächlich zurückgemeldet, hab ich schon überprüft  Zwinkernd
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svennie
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« Antworten #5 am: 5. Februar 2011, 17:27:53 »

Ursprünglich wollte ich ja weiterhin ehrenamtlichen Dienst beim DRK leisten (also tatsächlich freiwillig ohne Verpflichtung), aber wenn es nicht anders geht muss ich wohl dort auch kündigen.

Du kannst dir natürlich von dort auch bestätigen lassen, dass du nicht mehr die nötige Mindeststundenzahl nach dem Wehrpflichtgesetz leisten brauchst.

Das LRA beruft sich ja aber auf der mit ihm geschlosssenen Vereinbarung und auf das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis. Müssen die nicht einfach über meinen Antrag auf Entlassung entscheiden?

Vielleicht solltest du - anonymisiert - mal das abschreiben, was du dem Amt geschrieben hast und was es geantwortet hat.

An das KWEA wurde ich tatsächlich zurückgemeldet, hab ich schon überprüft  Zwinkernd

Na das ist doch schon mal ein Anfang  Smiley

Ggf. solltest du dir das von dort auch noch schriftlich geben lassen nebst Kopie des entsprechenden Schreibens der Kreisverwaltung aus deiner Personalakte bei der Bundeswehr.
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