Gibt es für X eine Möglichkeit seinem Einberufungsbescheid (welcher zwar nicht vorliegt, aber ja zu erwarten ist) zu wiedersprechen
ja, der Widerspruch hat aber keine aufschiebende Wirkung, es sei denn die Wehrbereichsverwaltung oder das Verwaltungsgericht ordnen diese auf Antrag an.
und die Zeit soweit rauszuzögern, dass er schlussendlich zu alt wäre?
Wenn das Verwaltungsgericht mitspielt. Aber warum sollte es? Dazu müsste der Einberufungsbescheid nämluich offensichtlich rechtswidrig sein.
Ein drei wöchiger Auslandsaufenthalt während dieser Zeit wäre wohl nicht zu empfehlen wg. strafrechtlichen Konsequenzen?!...
Was soll der Auslandsaufenthalt bringen? Es kommt darauf an, ob der Einberufungsbescheid formal wirkam zugestellt werden kann und nicht ob X die Sehenswürdigkeiten Kopenhagens besichtigt...
Vielleicht wäre ein Unabkömmlichkeitsantrag sinnvoll,
Dann guck dir mal § 13 (1) Wehrpflichtgesetz, neue Fassung, an:
Zum Ausgleich des personellen Kräftebedarfs für die Aufgaben der Bundeswehr und andere Aufgaben kann ein Wehrpflichtiger
im Spannungs- und Verteidigungsfall im öffentlichen Interesse für den Wehrdienst unabkömmlich gestellt werden, wenn und solange er für die von ihm ausgeübte Tätigkeit nicht entbehrt werden kann.
über welchen erst entschieden werden muss und schlussendlich ist das Urteil dann eh egal, da dann die Altersgrenze überschritten ist?
Warum einfach, wenn es auch kompliziert geht. Anhörung abwarten, Überprüfungsutnersuchung beantragen. Falls noch Zeit für eine Einberufung sein sollte, KDV-Antrag stellen und erstmal nicht begründen. Abwarten und Tee trinken, gegen die Ablehnung des KDV-Antrags Widerspruch einlegen. Altersgrenze erreicht. Wahlweise natürlich KDV-Antrag vervollständigen, abwarten und wieder auf die Anerkennung verzichten, wenn eine Einberufung zum Zivildienst droht.