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Musterung und Ausmusterung - musterungsforum.deAllgemeine ForenWehrpflicht allgemein und Aussetzung der WehrpflichtEinberufungstermin ein paar Tage hinauszögern um Altersgrenze zu überschreiten?
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Autor Thema: Einberufungstermin ein paar Tage hinauszögern um Altersgrenze zu überschreiten?  (Gelesen 1380 mal)
webblaster
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Beiträge: 8


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« am: 6. Februar 2009, 20:19:24 »

Hallo! Denke gerade über folgende Situation nach...

Wehrdienstpflichtiger X ließ sich nach seiner T2-Musterung nach Beendigung seiner Ausbildung für 3 Jahre zurück stellen aufgrund einer beruflichen Weiterbildung. Diese wird er im demnächst beenden. Da die Bundeswehr nur alle 3 Monate einzieht, läge der nächstmögliche Einberufungstermin genau einen halben Monat vor seinem 25. Geburtstag, womit er dann zu alt wäre. Gibt es für X eine Möglichkeit seinem Einberufungsbescheid (welcher zwar nicht vorliegt, aber ja zu erwarten ist) zu wiedersprechen und die Zeit soweit rauszuzögern, dass er schlussendlich zu alt wäre? Ein drei wöchiger Auslandsaufenthalt während dieser Zeit wäre wohl nicht zu empfehlen wg. strafrechtlichen Konsequenzen?!...
Vielleicht wäre ein Unabkömmlichkeitsantrag sinnvoll, über welchen erst entschieden werden muss und schlussendlich ist das Urteil dann eh egal, da dann die Altersgrenze überschritten ist?
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svennie
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Beiträge: 6.271


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« Antworten #1 am: 7. Februar 2009, 15:06:30 »

Gibt es für X eine Möglichkeit seinem Einberufungsbescheid (welcher zwar nicht vorliegt, aber ja zu erwarten ist) zu wiedersprechen

ja, der Widerspruch hat aber keine aufschiebende Wirkung, es sei denn die Wehrbereichsverwaltung oder das Verwaltungsgericht ordnen diese auf Antrag an.

und die Zeit soweit rauszuzögern, dass er schlussendlich zu alt wäre?

Wenn das Verwaltungsgericht mitspielt. Aber warum sollte es? Dazu müsste der Einberufungsbescheid nämluich offensichtlich rechtswidrig sein.

Ein drei wöchiger Auslandsaufenthalt während dieser Zeit wäre wohl nicht zu empfehlen wg. strafrechtlichen Konsequenzen?!...

Was soll der Auslandsaufenthalt bringen? Es kommt darauf an, ob der Einberufungsbescheid formal wirkam zugestellt werden kann und nicht ob X die Sehenswürdigkeiten Kopenhagens besichtigt...

Vielleicht wäre ein Unabkömmlichkeitsantrag sinnvoll,

Dann guck dir mal § 13 (1) Wehrpflichtgesetz, neue Fassung, an:


Zum Ausgleich des personellen Kräftebedarfs für die Aufgaben der Bundeswehr und andere Aufgaben kann ein Wehrpflichtiger im Spannungs- und Verteidigungsfall im öffentlichen Interesse für den Wehrdienst unabkömmlich gestellt werden, wenn und solange er für die von ihm ausgeübte Tätigkeit nicht entbehrt werden kann.

über welchen erst entschieden werden muss und schlussendlich ist das Urteil dann eh egal, da dann die Altersgrenze überschritten ist?

Warum einfach, wenn es auch kompliziert geht. Anhörung abwarten, Überprüfungsutnersuchung beantragen. Falls noch Zeit für eine Einberufung sein sollte, KDV-Antrag stellen und erstmal nicht begründen. Abwarten und Tee trinken, gegen die Ablehnung des KDV-Antrags Widerspruch einlegen. Altersgrenze erreicht. Wahlweise natürlich KDV-Antrag vervollständigen, abwarten und wieder auf die Anerkennung verzichten, wenn eine Einberufung zum Zivildienst droht.
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webblaster
Newbie
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Beiträge: 8


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« Antworten #2 am: 10. Februar 2009, 16:27:26 »

Das Problem ist leider, dass X bereits während seiner Musterung einen KDV-Antrag gestellt hat. Man hatte ihn damals gefragt, was er machen möchte und ihm gesagt, dass die Musterung im Falle einer Verweigerung nur 4 statt 8 Stunden dauert. (Die PC-Tests wurden weg gelassen) Daraufhin unterschrieb X noch im Kreiswehrersatzamt zusammen mit seinem Rückstellungsantrag auch seinen KDV-Antrag. Diesen hat er jedoch anschließend nicht ordnungsgemäß begründet und wurde dementsprechend aberkannt. Seinen Überlegungen nach hat er sich hiervon erhofft, hierbei die höhere Chance zu haben, gar nicht herangezogen zu werden. Denn die Chance, dass man zum Zivildienst nicht heran gezogen wird, schien ihm gleich null...
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