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Autor Thema: Einberufungserschiebung möglich?  (Gelesen 965 mal)
Domme R
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« am: 20. Juli 2009, 18:04:09 »

Hallo, ich habe 2004 bis 2007 meine Ausbildung gemacht. 2004 wurde ich mit T2 gemustert. Daraufhin habe ich mein Abi von 2007 bis 2009 gemacht. Ich habe ebenfalls zum Wintersemester 08/09 ein Studium angefangen und bewohne meine eigene Wohnung seit 2006. Ich habe vor einigen Tagen die Einberufung bekommen. Kann ich Gründe anführen um die Einberufung zu verschieben? Da das Studium auf Teilzeit ist und ich einen Nebenjob ausübe sehe ich meine Existenz durch die Einberufung bedroht, da ich nicht davon ausgehe, das die BW meine laufenden Kosten wie Miete, Garage, Versicherung für Auto und Motorrad und weitere Kosten (insgesamt ca.750€) übernimmt. Gilt dies als Grund die Einberufung nach das Studium zu legen? Ich denke nicht das man Verlangen kann, das ich das Auto und Motorrad verkaufe. Bitte um eure Hilfe.
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svennie
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« Antworten #1 am: 21. Juli 2009, 15:58:46 »

Kann ich Gründe anführen um die Einberufung zu verschieben?

Ja, die im Gesetz (z.B. § 12 (4) Wehrpflichtgesetz) definierten Gründe.

Da das Studium auf Teilzeit ist und ich einen Nebenjob ausübe sehe ich meine Existenz durch die Einberufung bedroht, da ich nicht davon ausgehe, das die BW meine laufenden Kosten wie Miete, Garage, Versicherung für Auto und Motorrad und weitere Kosten (insgesamt ca.750€) übernimmt.

Warum sollte die Bundeswehr derartige Kosten übernehmen? Du hast ggf. einen Anspruch auf Unterhaltssicherung durch die Unterhaltssicherungsbehörde.

Gilt dies als Grund die Einberufung nach das Studium zu legen?

nein. Das Erreichen des 3. Semesters wäre ein solcher Grund.

Ich denke nicht das man Verlangen kann, das ich das Auto und Motorrad verkaufe.

Das verlangt ja auch niemand, abelden reicht. Einen entsprechenden Stellplatz bezahlt man dir dann.

Oder meinst du, das jeder, der 2 Fahrzeuge und eine Wohnung finanziert, seinen Wehrdienst "verschieben" kann? Ich fürchte, du machst dir das etwas leicht.
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Domme R
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« Antworten #2 am: 3. August 2009, 20:25:13 »

Die Einberufung soll zum 01.10.09. Ab dem 01.09.2009 befinde ich mich dann im 3.Semester. Werde Unterschiede zwischen Semestern und Fachsemestern gemacht? Habe nach dem 1.Semester den Studiengang und die Hochschule aus finanziellen Gründen gewechselt. In dem Wehrpflichtgesetz §12 Abs.3C wird nicht zwischen Semester und Fachsemester unterschieden.
Würde ein KDV Antrag mich automaitsch erstmal von der Einberufung entbinden?
« Letzte Änderung: 3. August 2009, 20:50:13 von Domme R » Gespeichert
svennie
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« Antworten #3 am: 4. August 2009, 00:14:48 »

Die Einberufung soll zum 01.10.09.

Du bist also konkret zum Dienstantritt am 1.10. An Ort XY aufgefordert worden?

Ab dem 01.09.2009 befinde ich mich dann im 3.Semester. Werde Unterschiede zwischen Semestern und Fachsemestern gemacht?

Jein, das Gesetz nennt nur ein Beispiel für eine besondere Härte.

Habe nach dem 1.Semester den Studiengang und die Hochschule aus finanziellen Gründen gewechselt. In dem Wehrpflichtgesetz §12 Abs.3C wird nicht zwischen Semester und Fachsemester unterschieden.

Da geht es aber um den "Regelfall" und "ein Hochschulstudium". Für eins und nicht für und noch ein anderes zusammen.

Würde ein KDV Antrag mich automaitsch erstmal von der Einberufung entbinden?

Entbinden ist ein interessantes Wort, nur leider nicht ganz passend, die Antwort lautet nämlich, dass ein KDV-Antrag bis zur Entscheidung über den Antrag die bereits erfolgte Einberufung nicht berührt. In der Regel wird ein Einberufungsbescheid aber recht schnell aufgehoben.

Bist du aber noch nicht einberufen, dann würde ein solcher Antrag die Einberufung bis zur Anerkennung hindern. Dann könnte aber recht zeitnah eine Einberufung zum Zivildienst erfolgen. Muss aber nicht. Statt eines KDV-Antrages sollte jetzt erstmal ein Antrag auf eine Überprüfungsuntersuchung folgen.


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Domme R
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« Antworten #4 am: 4. August 2009, 10:21:40 »

Auf der Immatrikulationsbescheinigung steht halt drauf, das ich im 2. Semester bin, allerdings in dem jetztigen Studiengang im 1. Fachsemester. D.h. ich wäre ab dem 01.09.09 im 3. Semester und 2. Fachsemester. Ein weiteres Problem ist, das es jetzt zu spät ist um ein Urlaubssemester zu beantragen und ich somit weiter Studiengebühren von 295€ pro Monat zu zahlen habe, wodurch ich durch die Einberufung für die 9 Monate weiterhin zahlen müsste, wobei gleichzeitig mein Nebenjob wegfallen würde und somit Schulden entstehen würden. Ist das kein besonderer Härtefall?
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svennie
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« Antworten #5 am: 4. August 2009, 16:25:38 »

Ist das kein besonderer Härtefall?

Nein, jedenfalls keiner im Sinne von § 12 Wehrpflichtgesetz.
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Domme R
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« Antworten #6 am: 4. August 2009, 16:50:46 »

@ svennie: Was wird geprüft, wenn ich einen Überprüfungsantrag stelle?
Auf der Einberufung stand, das ich entweder zum 01.10.09 oder zum 01.01.10 gezogen werden soll, allerdings stand dort noch nichts genaueres dazu. Ist es möglich die Einberufung bis in den Januar oder Febuar hinauszuzögern, so dass ich dann zum 01.04.10 nicht mehr eingezogen werde, da ich dann bereits seit dem 01.03.10 im 3. Fachsemester wäre. Ich hatte vor Einspruch einzulegen mit der Begründung, das ich ab dem 01.09.09 im 3.Semester bin. Sollte dies nicht anerkannt werden wollte ich danach den KDV Antrag stellen. Es geht mir nicht darum mich vor der Bundeswehr zu drücken, sondern mein Studium zu beenden, da während des Studiums die Studiengebühren während ich bei der BW wäre Schulden verursachen würden, die ich nicht zurückzahlen kann, da mir durch die Einberufung auch mein Nebenjob wegfallen würde.
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svennie
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« Antworten #7 am: 4. August 2009, 17:39:27 »

@ svennie: Was wird geprüft, wenn ich einen Überprüfungsantrag stelle?

Nach einem (zulässigen) Antrag auf eine Überprüfungsuntersuchung wird man musterungsärztlich untersucht.
 
Auf der Einberufung stand, das ich entweder zum 01.10.09 oder zum 01.01.10 gezogen werden soll,

Können wir uns daaruf verständigen, dass das keine Einberufung ist?

Ist es möglich die Einberufung bis in den Januar oder Febuar hinauszuzögern, so dass ich dann zum 01.04.10 nicht mehr eingezogen werde,

Das ist theoretisch denkbar, hängt aber von der Unfähigkeit der Behörde ab.

da ich dann bereits seit dem 01.03.10 im 3. Fachsemester wäre. Ich hatte vor Einspruch einzulegen mit der Begründung, das ich ab dem 01.09.09 im 3.Semester bin.

Dann solltest du Widerspruch einlegen, nur wogegen!? Gegen den Einberufungsbescheid? Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

Sollte dies nicht anerkannt werden wollte ich danach den KDV Antrag stellen.

Vielleicht solltest du stattdessen doch anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, bevor du alles dafür tust, deinen Zivildienst antreten zu müssen. Ein knappes dreiviertel Jahr mit der Idee "Einspruch" einlegen zu wollen zu überbrücken, ist doch schon etwas riskant.
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Domme R
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« Antworten #8 am: 4. August 2009, 17:53:21 »

Ich spiele mit dem Gedanken den KDV Antrag zu stellen und wenn es dann zum Zivildienst kommt diesen vielleicht so zu legen, das ich weiterhin studieren kann. Somit wäre ich ja auch weiterhin in meinem Gewohnten Umfeld und könnte so vielleicht noch nebenbei weiter arbeiten gehen.
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