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Musterung und Ausmusterung - musterungsforum.deAllgemeine ForenWehrpflicht allgemein und Aussetzung der WehrpflichtDienstantrittstermin zwischen Ende der Zurückstellung und dem 23. Geburtstag
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Autor Thema: Dienstantrittstermin zwischen Ende der Zurückstellung und dem 23. Geburtstag  (Gelesen 1396 mal)
schneidertum
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« am: 26. Oktober 2008, 13:18:30 »

Ich bin in folgender Situation. Ich bin bis zum 31.07.2011 zurückgestellt. Am 09.08.2008 werde ich 23. Die Frage ist jetzt ob sich die Altersgrenze bis zum 25. Lebensjahr erhöht weil ich vorher nicht gezogen werden kann, weil es im Zeitraum zwischen 31.07 und 09.08 keinen Dienstantrittstermin gibt.
Dazu gibt es ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.08.2007 dass ihr euch mal anschauen solltet.
http://lexetius.com/2007,2875

So wie es aussieht ist es Problem der Bundeswehr wenn ich in diesem Zeitraum nicht gezogen werden kann. Bei mir müsste dann die Altersgrenze von 23. gelten.


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svennie
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Beiträge: 6.271


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« Antworten #1 am: 4. November 2008, 13:17:32 »

So wie es aussieht ist es Problem der Bundeswehr wenn ich in diesem Zeitraum nicht gezogen werden kann. Bei mir müsste dann die Altersgrenze von 23. gelten.

Das Bubndesverwaltungsgericht hat lediglich entschieden, dass dieser konkrete Rechtsstreit (eines Wehrpflichtigen gegen die zuständige Wehrbereichsverwaltung vor dem Verwaltungsgericht Köln) keine grundsätzliche Bedeutung hat.

Die eigentliche Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Köln getroffen und ist für andere Gerichte nicht bindend. Es spricht aber einiges dafür, dass auch andere Verwaltungsgericht ähnlich entscheiden würden. Ein Restrisiko besteht aber natürlich.
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Wölfchen
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Beiträge: 3


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« Antworten #2 am: 30. November 2008, 00:21:44 »

Die höchstgrenze des Alters wird nur angehoben, wenn der Zurückstellungsgrund über das 23.Lj hinaus besteht.
§5WpflG
Ansonsten,zählt das 23.Lj als Altersgrenze.
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svennie
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Beiträge: 6.271


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« Antworten #3 am: 13. Dezember 2008, 18:09:33 »

Die höchstgrenze des Alters wird nur angehoben, wenn der Zurückstellungsgrund über das 23.Lj hinaus besteht.
§5WpflG

Das Problem dabei ist aber, dass das im Gesetz eben gerade so nicht steht.
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