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Neuestes Mitglied: johnbor58

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Autor Thema: Austritt aus der Freiwilligen Feuerwehr (Katastrophenschutz)  (Gelesen 2300 mal)
Polo666
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« am: 15. Januar 2011, 17:06:53 »

Hallo,

ich habe eine Frage bezüglich der Aussetzung der Wehrpflicht.
Und zwar wurde ich bereits zum Wehrdienst eingezogen und bin darauf hin der Freiwilligen Feuerwehr im Katastrophenschutz beigetreten. Nun stellt sich mir die Frage, ob es trotz der Bekanntgabe niemanden mehr nach dem 3.01.2011 gegen seinen Willen zu ziehen, eine Wahrscheinlichkeit gibt bei Austreten noch gezogen zu werden. Wenn ich es richtig verstanden habe, ist es rein rechtlich so geregelt, dass vor dem 1.07. noch gezogen werden kann.
Wie sieht es bei Personen aus, die bereits eingezogen wurden, aber kurzfirstig dem Ersatzdienst angetreten haben? Nicht, dass man dann zu den "Freiwilligen" gehört...

Danke und Gruß
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svennie
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« Antworten #1 am: 15. Januar 2011, 17:37:26 »

Du gehörst nicht zu den Freiwilligen. Als "Freiwilliger" gilt man, wenn man die Einberufung selbst beantragt.
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Polo666
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« Antworten #2 am: 17. Januar 2011, 14:33:58 »

Danke für die Antwort!
Also es besteht definitiv keine Wehrpflicht mehr, auch wenn man eigtl schon gezogen wurde und nur zurückgestellt wurde?
Bisher gibt es ja nur einen Gesetzesentwurf - ist dieser schon verlässlich? Bzw kann ein Rechtsanwalt schon beraten?
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svennie
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« Antworten #3 am: 17. Januar 2011, 14:44:58 »

Danke für die Antwort!
Also es besteht definitiv keine Wehrpflicht mehr, auch wenn man eigtl schon gezogen wurde und nur zurückgestellt wurde?

Es besteht schon eine gesetzliche Wehrpflicht. Es wird halt nur derzeit niemand einberufen, ohne dass er dies selbst beantragt. Künftig wird die allgemeine Wehrpflicht in Friedenszeiten ausgesetzt sein.

Was heißt "nur zurückgestellt". Zurückstellungen sind eine Wehrdienstausnahme und haben mit dem derzeitigen Problem nun wirklich überhaupt nichts zu tun.

Bisher gibt es ja nur einen Gesetzesentwurf - ist dieser schon verlässlich?

ja.

Bzw kann ein Rechtsanwalt schon beraten?

Ein Rechtsanwalt kann immer beraten. Das ist sein Beruf.
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franzl
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« Antworten #4 am: 17. Januar 2011, 16:16:33 »

Du brauchst einen Rechtsanwalt um zu erfahren, was klar und eindeutig vom Verteidigungsminister verkündet wurde?
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Polo666
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Beiträge: 3


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« Antworten #5 am: 17. Januar 2011, 16:30:15 »

Du brauchst einen Rechtsanwalt um zu erfahren, was klar und eindeutig vom Verteidigungsminister verkündet wurde?

Ich möchte nicht fast 2 Jahre Frustarbeit nebenher in den Sand setzen - wenn es nachher irgendeinen Hintergrundparagraphen gibt, der Fälle wie meinen regelt... Vorallem weil es doch erst ein Gesetzentwurf ist, der doch rein theoretisch vom Ministerium abgelehnt werden könnte!?

Was heißt "nur zurückgestellt". Zurückstellungen sind eine Wehrdienstausnahme und haben mit dem derzeitigen Problem nun wirklich überhaupt nichts zu tun.

Falsch ausgedrückt: Meinte, dass ich ja sozusagen zurückgestellt bin, da ich meinen Ersatzdienst mache und sobald dieser vorzeitig beendet werden sollte, ich wieder wehrpflichtig wäre...

Es gibt ja die Regelung, nicht mehr ab dem 3. Fachsemester gezogen zu werden - gilt das auch in dem Fall, wenn man vor Beginn des Studiums gezogen wurde, aber der Ersatzdienst stattdessen begonnen und vorzeitig beendet wurde - oder zählt dann der alte Einberufungstermin?

Ein Rechtsanwalt kann immer beraten. Das ist sein Beruf.
Ich meinte, ist die Rechtslage schon so klar, dass man klare Aussagen, für derartige individuelle Fälle treffen kann? Für ca 190 Euro sollte man schon sicher sein müssen.
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franzl
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Beiträge: 91


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« Antworten #6 am: 17. Januar 2011, 16:42:39 »

Es hat nichts mit "individuellen Fällen" zu tun...wie stellst du es dir vor? Wenn die Wehrpflicht ausgesetzt wird...und bis dahin niemand unfrewillig einberufen wird, meinst du, dass sie für dich eine Ausnahme machen?

Das wäre organisatorisch (und rechtlich) nicht machbar.
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svennie
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« Antworten #7 am: 17. Januar 2011, 18:04:38 »

Vorallem weil es doch erst ein Gesetzentwurf ist, der doch rein theoretisch vom Ministerium abgelehnt werden könnte!?

Der Gesetzentwurf wurde vom Verteidigungsministerium erarbeitet, vom Bundeslkabinett beschlossen und geht jetzt ins Gesetzgebungsverfahren.

Falsch ausgedrückt: Meinte, dass ich ja sozusagen zurückgestellt bin, da ich meinen Ersatzdienst mache und sobald dieser vorzeitig beendet werden sollte, ich wieder wehrpflichtig wäre...

Nein, du bist nicht zurückgestellt. Der Dienst im Katastrophenschutz ist eine von der Zurückstellung vollkommen unabhängige und insbesondere auch eine ganz andersartige Wehrdienstausnahme.

Es gibt ja die Regelung, nicht mehr ab dem 3. Fachsemester gezogen zu werden

Ja, das ist dann die Zurückstellung.

gilt das auch in dem Fall, wenn man vor Beginn des Studiums gezogen wurde, aber der Ersatzdienst stattdessen begonnen und vorzeitig beendet wurde

Grundsätzlich schon.

oder zählt dann der alte Einberufungstermin?

Du möchtest rückwirkend Grundwehrdienst leisten? Dein Einberufungsbescheid wurde aufgehoben.

Ob man im Einzelfall ausnahmsweise dazu kommt, dass du das Erreichen des 3. Semesters treuwidrig erschlichen hast, das ist zwar unwahrscheinlich, von der Sache aber auch nicht mehr interessant.

Ich meinte, ist die Rechtslage schon so klar, dass man klare Aussagen, für derartige individuelle Fälle treffen kann? Für ca 190 Euro sollte man schon sicher sein müssen.

Die Wehrbehörden machen von ihrem Einberufungsermessen gebrauch. Sie berufen niemanden ein, der dies nicht selbst beantragt. Hieran ist die Behörde auch gebunden, es sei denn sie handelt - wieder - für alle Wehrpflichtigen anders. Dafür gibt es aber keinerlei Anzeichen, eher im Gegenteil. Schon im letzten Einberufungstermin wurden ja spürbar weniger Wehrpflichtige einberufen, der Umbau der Bundeswehr hat bereits begonnen.
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