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Neuestes Mitglied: johnbor58

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Autor Thema: Altersgrenze zur Einberufung und ein 2ter Bildungsweg  (Gelesen 1093 mal)
THEMK
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Beiträge: 2


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« am: 24. Juli 2009, 10:03:33 »

Schönen guten Tag  Cool

Ich bin aktuell 22 Jahre jung und bin bis zum 30.09 vom Wehrdienst zurückgstellt, da ich eine Ausbildung absolviere. Im Februar 2010 werde ich 23. Bis zu welchem Alter kann ich eingezogen werden ? Stimmt es, dass ich nur bis 23 eingezogen werden kann wenn das Datum meiner Zurückstellung nicht das 23 Lebensjahr überschreitet ?

Sollte dem so sein : Gemustert wurde ich vor ca. 3 Jahren womit diese Musterung doch inzwischen aufgrund des Alters ungültig ist - oder ? Nun ist von der Bundeswehr geplant mich zum 01.01.10 einzuziehen. Wenn ich jetzt Anfang Dezember meine Musterung anmarker weil zu alt müsste ich doch neu gemustert werden. EIne EInziehung zum 01.01.10 wäre dann ja nicht mehr Möglich oder ? Ein späterer Termin wäre aber durch das dann erreichte 23 Lebensjahr auch nicht mehr möglich - korrekt ?

Von meinem Arbeitgeber habe ich jetzt ein EINMALIGES Angebot bekommen, an meine Ausbildung noch einen Dualen Studiengang anzuhängen. Ist es korrekt, dass ich für diesen nicht nochmal zurückgestellt werden kann sondern pro Person nur eine Zurückstellung für einen Bildungsweg?

Was passiert eigentlich, wenn ich Zivi machen würde und nach meinem 23 Geburtstag einfach nicht mehr hingehe? Die Bundeswehr könnte mich ja dann nicht mehr einziehen oder ? Gleiches gilt für einen Ersatzdienst bei THW etc. wenn ich das jetzt machen würde und vorzeitig "abbreche" weil ich merke, dass es doch nicht so mein Ding ist werde ich dann noch vom Bund eingezogen oder nicht?
« Letzte Änderung: 24. Juli 2009, 10:18:29 von THEMK » Gespeichert
svennie
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Beiträge: 6.271


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« Antworten #1 am: 24. Juli 2009, 11:25:50 »

Stimmt es, dass ich nur bis 23 eingezogen werden kann wenn das Datum meiner Zurückstellung nicht das 23 Lebensjahr überschreitet ?

Grunsätzlich schon, ja.

Sollte dem so sein : Gemustert wurde ich vor ca. 3 Jahren womit diese Musterung doch inzwischen aufgrund des Alters ungültig ist - oder ?

Nein, da ist nichts ungültig.

Nun ist von der Bundeswehr geplant mich zum 01.01.10 einzuziehen. Wenn ich jetzt Anfang Dezember meine Musterung anmarker weil zu alt müsste ich doch neu gemustert werden.

Du kannst vor der Einberufung eine Überprüfungsuntersuchung beantragen, mehr aber nicht.

EIne EInziehung zum 01.01.10 wäre dann ja nicht mehr Möglich oder ?

Warum sollte das nicht möglich sein?

Ein späterer Termin wäre aber durch das dann erreichte 23 Lebensjahr auch nicht mehr möglich - korrekt ?

Wenn die Welt so einfach wäre, dann wäre das richtig.

Von meinem Arbeitgeber habe ich jetzt ein EINMALIGES Angebot bekommen, an meine Ausbildung noch einen Dualen Studiengang anzuhängen. Ist es korrekt, dass ich für diesen nicht nochmal zurückgestellt werden kann sondern pro Person nur eine Zurückstellung für einen Bildungsweg?

nein, das ist nicht korrekt. Mit 2. Bildungsweg hat das auch nichts zu tun.

Was passiert eigentlich, wenn ich Zivi machen würde und nach meinem 23 Geburtstag einfach nicht mehr hingehe?

Dann würdest du wegen Dienstflucht angeklagt - und sicherlich auch verurteilt - werden.

Die Bundeswehr könnte mich ja dann nicht mehr einziehen oder ?

 Huch

Warum sollte das KWEA einen dienstflüchtigen anerkannten Kriegsdienstverweigerer einberufen?

Gleiches gilt für einen Ersatzdienst bei THW etc.

jetzt wirds richtig absurd.

wenn ich das jetzt machen würde und vorzeitig "abbreche" weil ich merke, dass es doch nicht so mein Ding ist werde ich dann noch vom Bund eingezogen oder nicht?

Dann guck dir mal § 5 Wehrpflichtgesetz an.
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Rollo83
Newbie
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Beiträge: 5


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« Antworten #2 am: 13. August 2009, 08:34:46 »

Bei Rückstellung liegt die Altersgrenze aber bei 25 soweit ich informiert bin!!!
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svennie
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Beiträge: 6.271


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« Antworten #3 am: 13. August 2009, 10:25:11 »

Bei Rückstellung liegt die Altersgrenze aber bei 25 soweit ich informiert bin!!!

Falsche Behauptungen werden nicht einfach dadurch richtig, dass man da gleich 3 Ausrufezeichen hinten dranhängt.  Zwinkernd

Die gesetzliche Regelung ist eindeutig, die Heranziehungsgrenze erhöht sich nur bei Zurückstellung über die Regelheranziehungsgrenze hinaus.
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