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Autor Thema: Ersatzdienst bei THW, DRK und co vorzeitig abbrechen  (Gelesen 3070 mal)
Robobob
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Beiträge: 13


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« am: 28. Juli 2010, 22:54:38 »

Hallo zusammen,
hätte mal eine theoretische Frage.
Folgendes: Man hat sich beim Katastrophenschutz für sechs Jahre verpflichtet (nach dem Wehrrechtsänderungsgesetz 2010 wird die Zeit für alle auf vier Jahre verkürzt). Des Weiteren gilt nun die Regel, dass man ab dem 3.Semester nicht mehr eingezogen werden kann.

Wenn man nun die Verpflichtung als Helfer kündigt z.B. wegen Unvereinbarkeit von Studium, Nebenjob und Ersatzdienst(meine nicht, dass man heraus geschmissen wird!), dann kann man, wenn ich das richtig verstanden habe, nicht mehr gezogen werden, falls das besagte 3.Semester schon erreicht wurde?

So, jetzt kommt noch hinzu, das man bereits die Hälfte der vier Jahre absolviert hat. Dann muss diese Zeit (laut: Arbeitsstelle Frieden und Abrüstung kurz "asfrab") angerechnet werden.

Fazit: Bach dem Studium müsste man demnach ja nur noch drei Monate zur Bundeswehr und da stellt sich die Frage, ob man da überhaupt noch gezogen wird. Des Weiteren könnte die Wehrpflicht zu dieser Zeit schon ausgesetzt worden sein, was zur Zeit nicht unwahrscheinlich scheint (siehe: jetzige Diskussion in der Bundesregierung). Ist dieses Szenario so umzusetzen?

Hoffe auf Stellungsnahmen! Danke im Voraus!
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svennie
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Beiträge: 6.272


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« Antworten #1 am: 28. Juli 2010, 23:58:28 »

Wenn man nun die Verpflichtung als Helfer kündigt z.B. wegen Unvereinbarkeit von Studium, Nebenjob und Ersatzdienst(meine nicht, dass man heraus geschmissen wird!), dann kann man, wenn ich das richtig verstanden habe, nicht mehr gezogen werden, falls das besagte 3.Semester schon erreicht wurde?

So pauschal ist die Aussage nicht richtig.

Es muss vielmehr geprüft werden, ob sich die Heranziehungsgrenze erhöht hat, also ob hier ggf. eine Heranziehung zum Wehrdienst nach Studium möglich ist.

So, jetzt kommt noch hinzu, das man bereits die Hälfte der vier Jahre absolviert hat. Dann muss diese Zeit (laut: Arbeitsstelle Frieden und Abrüstung kurz "asfrab") angerechnet werden.

Nö, muss sie nicht, § 13a WPflG. Und auch die "asfrab" behauptet eben dies gerade nicht:

http://www.asfrab.de/wehrpflichtinfos/ersatzdienste.html

Die Mitwirkung endet hier aus "eigennützigen" Motive, aus beruflichen Gründen. Hier ist nichts anzurechnen.

Und selbst wenn hier die Ausnahme vorliegt, wonach der Dienst anzurechnen wäre, dann eben anteilig nur das, was über der Hälfte der regulären Verpflichtungszeit liegt. Wenn du also - wie du schreibst - zwei Jahre Dienst im Katastrophenschutz geileistet hast, so sind diese zwei Jahre eben gerade nicht anzurechnen, nur (nach dem ab Dezember geltenden Recht) der darüber hinausgehende Teil, also letztlich für jedes weitere Jahr 3 Monate (neues Recht), das wäre dann also etwa eine Woche für jeden über die 2 Jahre hinaus geleisteten Monat im Katastrophenschutz.

Ist dieses Szenario so umzusetzen?

nein.
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Robobob
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Beiträge: 13


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« Antworten #2 am: 29. Juli 2010, 08:53:01 »

Wenn man nun die Verpflichtung als Helfer kündigt z.B. wegen Unvereinbarkeit von Studium, Nebenjob und Ersatzdienst(meine nicht, dass man heraus geschmissen wird!), dann kann man, wenn ich das richtig verstanden habe, nicht mehr gezogen werden, falls das besagte 3.Semester schon erreicht wurde?

So pauschal ist die Aussage nicht richtig.

Es muss vielmehr geprüft werden, ob sich die Heranziehungsgrenze erhöht hat, also ob hier ggf. eine Heranziehung zum Wehrdienst nach Studium möglich ist.
Habe mich gestern falsch ausgedrückt. Ich meinte, dass man nicht mehr während des Studiums eingezogen werden kann. Dass das nach dem Studium möglich ist, ist mir klar. Ist das jetzt so richtig?

So, jetzt kommt noch hinzu, das man bereits die Hälfte der vier Jahre absolviert hat. Dann muss diese Zeit (laut: Arbeitsstelle Frieden und Abrüstung kurz "asfrab") angerechnet werden.


Nö, muss sie nicht, § 13a WPflG. Und auch die "asfrab" behauptet eben dies gerade nicht:

http://www.asfrab.de/wehrpflichtinfos/ersatzdienste.html

Die Mitwirkung endet hier aus "eigennützigen" Motive, aus beruflichen Gründen. Hier ist nichts anzurechnen.

Und selbst wenn hier die Ausnahme vorliegt, wonach der Dienst anzurechnen wäre, dann eben anteilig nur das, was über der Hälfte der regulären Verpflichtungszeit liegt. Wenn du also - wie du schreibst - zwei Jahre Dienst im Katastrophenschutz geileistet hast, so sind diese zwei Jahre eben gerade nicht anzurechnen, nur (nach dem ab Dezember geltenden Recht) der darüber hinausgehende Teil, also letztlich für jedes weitere Jahr 3 Monate (neues Recht), das wäre dann also etwa eine Woche für jeden über die 2 Jahre hinaus geleisteten Monat im Katastrophenschutz.

OK, habe ich jetzt verstanden. Nur was sind denn solche Ausnahmen?

Danke für die schnelle Antwort.
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svennie
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Beiträge: 6.272


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« Antworten #3 am: 29. Juli 2010, 10:28:33 »

Habe mich gestern falsch ausgedrückt. Ich meinte, dass man nicht mehr während des Studiums eingezogen werden kann. Dass das nach dem Studium möglich ist, ist mir klar. Ist das jetzt so richtig?

Ob eine Heranziehung nach dem Studium möglich ist, hängt natürlich vom Alter ab und davon, welche Heranziehungsgrenze im konkreten Fall maßgeblich ist.

OK, habe ich jetzt verstanden. Nur was sind denn solche Ausnahmen?

Zum Beispiel die Auflösung oder Verlegung der Katastrophenschutzeinheit an einen anderen Ort.
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