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Autor Thema: Besondere Härte?  (Gelesen 5550 mal)
Rezer
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« am: 18. Februar 2008, 11:00:56 »

Hallo zusammen,

eine frage zu folgender Situation:

Am 01.08.08 läuft mein Arbeitsvertrag aus. Man hat mir aber zugesagt, dass ich dann ab August einen unbefristeten Vertrag bekomme.
Wenn ich nun vor August eingezogen würde, kann man sich dann zurückstellen lassen wegen "besonderer Härte", da einem der unbefristete Vertrag schon tzugesagt wurde, aber man die Zusage durch den Wehrdienst verlieren würde?


Muss der Arbeitgeber einem eigentlich die Stelle freihalten, wenn Zivi/Wehrdienst geleistet werden muss wenn man einen unbefristeten vertrag hat?

Und was wäre sinnvoller wenn man vor August einberufen werden sollte, sollte man einen KDV bei Einberufung stellen (will eh nicht zum Bund^^), oder (wenn möglich) erstmal wegen der "besonderen Härte" die Einberufung aufheben lassen, und erst bei einer erneuten Einberufung den KDV stellen? (Vieleicht besteht Chance, dass es zu keiner zweiten Einberufung käme?)
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svennie
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« Antworten #1 am: 18. Februar 2008, 13:05:55 »

Am 01.08.08 läuft mein Arbeitsvertrag aus. Man hat mir aber zugesagt, dass ich dann ab August einen unbefristeten Vertrag bekomme.
Wenn ich nun vor August eingezogen würde, kann man sich dann zurückstellen lassen wegen "besonderer Härte", da einem der unbefristete Vertrag schon tzugesagt wurde, aber man die Zusage durch den Wehrdienst verlieren würde?

Man kann es jedenfalls probieren und spätestens im Klageverfahren wird man damit auch Erfolg haben - wenn man die Umstände denn nachweisen kann.

Muss der Arbeitgeber einem eigentlich die Stelle freihalten, wenn Zivi/Wehrdienst geleistet werden muss wenn man einen unbefristeten vertrag hat?

Das kommt auf den Einzelfall an. Im Gesetz heißt es:

"Nimmt der Arbeitnehmer im Anschluss an den Grundwehrdienst oder im Anschluss an eine Wehrübung in seinem bisherigen Betrieb die Arbeit wieder auf, so darf ihm aus der Abwesenheit, die durch den Wehrdienst veranlasst war, in beruflicher und betrieblicher Hinsicht kein Nachteil entstehen."

Und was wäre sinnvoller wenn man vor August einberufen werden sollte, sollte man einen KDV bei Einberufung stellen (will eh nicht zum Bund^^), oder (wenn möglich) erstmal wegen der "besonderen Härte" die Einberufung aufheben lassen, und erst bei einer erneuten Einberufung den KDV stellen? (Vieleicht besteht Chance, dass es zu keiner zweiten Einberufung käme?)

Der Zurückstellungsantrag sollte möglichst vor einer Einberufung gestellt werden, zur Not im Widerspruchsverfahren gegen den Einberufungsbescheid. Das Problem ist aber, dass sich das KWEA im Zweifel Zeit lassen wird.
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Rezer
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« Antworten #2 am: 18. Februar 2008, 13:39:03 »

Zitat
Man kann es jedenfalls probieren und spätestens im Klageverfahren wird man damit auch Erfolg haben - wenn man die Umstände denn nachweisen kann.
Muss man für sowas einen Anwalt haben? Gibts da ne richtige Verhandlung?

Zitat
Der Zurückstellungsantrag sollte möglichst vor einer Einberufung gestellt werden, zur Not im Widerspruchsverfahren gegen den Einberufungsbescheid. Das Problem ist aber, dass sich das KWEA im Zweifel Zeit lassen wird.

Damit würde man aber ja dann wieder auf sich aufmerksam machen. Im Moment besteht ja die Chance nix mehr von denen zu höhren.
Vieleicht meldet sich vor August ja auch niemand mehr vom Bund, damit wäre das Problem ja gelöst.

Oder hätte man dadurch keinen Nachteil, wenn ich denen schon JETZT sagen würde, dass ich erst ab August einberufen werden kann? (will ja wenn möglich garnicht Lächelnd)

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svennie
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« Antworten #3 am: 18. Februar 2008, 13:41:28 »

Zitat
Man kann es jedenfalls probieren und spätestens im Klageverfahren wird man damit auch Erfolg haben - wenn man die Umstände denn nachweisen kann.
Muss man für sowas einen Anwalt haben?

Nein.

Gibts da ne richtige Verhandlung?

ja, ich schrieb aber spätestens im Klageverfahren.

Damit würde man aber ja dann wieder auf sich aufmerksam machen. Im Moment besteht ja die Chance nix mehr von denen zu höhren.

Wie lange ist denn die Musterung her?
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Rezer
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« Antworten #4 am: 18. Februar 2008, 13:44:57 »

Nicht lange, war Ende Januar.

Zitat
ja, ich schrieb aber spätestens im Klageverfahren.
Heisst also, dass es meist nicht so weit kommt?

Zitat
Der Zurückstellungsantrag sollte möglichst vor einer Einberufung gestellt werden, zur Not im Widerspruchsverfahren gegen den Einberufungsbescheid.

Hat so ein Wiederspruchsverfahren denn aufschiebende Wirkung?
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« Antworten #5 am: 18. Februar 2008, 14:02:48 »

Habe über Google dazu noch folgendes gefunden:

http://www.juraforum.de/urteile/urteil/bverwg-urteil-vom-13-11-2006-az-bverwg-6-c-2205.html

Dort ist ein Urteil von einer ähnlichen Situation.
In dem obigen Fall wurde die Zurückstellung aber scheinbar auch erst nach Einberufung gestellt, die Einberufung wurde dann anschließend zurückgezogen.
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svennie
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« Antworten #6 am: 18. Februar 2008, 14:48:14 »

Habe über Google dazu noch folgendes gefunden:

Schlechtes Beispiel: Die Klage wurde abgewiesen. Im vorliegenden Fall hätte der Wehrpflichtige wohl auch trotz Befristung des Abeitsverhältnisses weiter beim Arbeitgeber arbeiten können weil die Befristung über das voraussichtliche Wehrdienstende hinaus ging.

Die Klage wurde womöglich aber nur aus taktischen Gründen eingelegt.

Ein Widerspruch hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung es sei denn die Behörde oder das Gericht ordnet sie an.

In der Regel sind die Kreiswehrersatzämter flexibel und gewähren eine Zurückstellung oder sagen die Nichtheranziehung zu, wenn es um ein befristetes Arbeitsverhältnis bzw. dessen Umwandlung in ein unbefristetes geht.
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« Antworten #7 am: 18. Februar 2008, 15:02:52 »

Ok, also wäre die Taktik nun wieder, dass man erstmal abwartet ob überhaupt etwas passiert.
Falls ja, dann setzt man sich mit dem KWEA in Verbindung und bittet um Aufschub, wegen der Umwandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältniss (was wohl i.d.R. klappt wenn man nicht zu viel Pech hat?^^)

Wenn das gut geht, wird die Einberufung aufgehoben.

Evtl. kommt dann nochmals eine zweite Einberufung, welche aber nicht anders behandelt wird als die erste, richtig?
Es besteht auch wieder die Chance, dass garkeine zweite Einberufung, oder?

Sollte diese kommen, kann man dann erste den KDV Antrag stellen.

So müsste die Vorgehensweise für diese Situation am besten sein, oder?
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svennie
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« Antworten #8 am: 18. Februar 2008, 15:12:50 »

So müsste die Vorgehensweise für diese Situation am besten sein, oder?

Letztlich ja weil ein Widerspruchsverfahren gegen den Musterungsbescheid kaum so lange laufen würde um eine derartige Einberufung noch zu verhindern.
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« Antworten #9 am: 18. Februar 2008, 15:18:41 »

Ok, dann heisst es nun wieder abwarten und Tee trinken. Man hat ja ne 50/50 Chance^^

Ich bin ja schon froh, dass das KWEA scheinbar meist zustimmt den Wehrdienst zu verlegen, damit man den Vertrag bekommt.

Aber Wiederspruch müsste man ja dann bei der Einberufung schon erheben, und mit dem Vertrag begründen? Oder reicht ein Anruf?

Wird die Einberufung dann aufgehoben (und es kommt später eine neue) oder nur verlegt?
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svennie
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« Antworten #10 am: 18. Februar 2008, 23:34:00 »

Aber Wiederspruch müsste man ja dann bei der Einberufung schon erheben, und mit dem Vertrag begründen?

ja.

Oder reicht ein Anruf?

 Schockiert

Wird die Einberufung dann aufgehoben (und es kommt später eine neue) oder nur verlegt?

Aufgehoben - oder eben nicht.
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« Antworten #11 am: 19. Februar 2008, 08:45:01 »

Letzte Frage Smiley

Wie lange ist denn die Bearbeitungsdauer von einem Wiederspruch?
Die Einberufung kommt ja mindestens 4 Wochen vor Antritt. Ist ein Wiederspruch in dieser Zeit bearbeitet?
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svennie
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« Antworten #12 am: 19. Februar 2008, 12:53:45 »

Wie lange ist denn die Bearbeitungsdauer von einem Wiederspruch?

Das kommt auf den Einzelfall an.

Ist ein Wiederspruch in dieser Zeit bearbeitet?

Auch das kommt auf den Einzelfall an. Wenn das KWEA da nicht mitspielen will, dann könnte ein Eilverfahren (einstweiliger Rechtschutz) vor Gericht helfen.
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