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Autor Thema: Grundsätzliches zur EUF  (Gelesen 7578 mal)
Psycho
Gast
« am: 24. Februar 2010, 23:21:53 »

Folgende bemerkenswerte und doch recht entlarvende Beiträge (gepostet über eine IP des NDR) lasse ich mal unkommentiert hier stehen. Admin.



Nachdem ich eigentlich innerhalb eines Threads geantwortet hatte, hier alles noch einmal, denn vielleicht interessiert es ja:
Mal ein paar kleine Bemerkungen zur EUF:
Sie ist sehr wohl Teil der Musterung und ihr Ergebnis kann Einfluss auf den Tauglichkeitsgrad haben, allerdings nicht, wenn man nur den Computertest absolviert.
Anders sieht es aus, wenn man aus irgendwelchen Gründen (intellektuelle Minderbegabung oder psychische Probleme u.s.w.) beim hauseigenen Psychologen im KWEA landet. Der gibt seinen Befund ggfs. an den ärztlichen Dienst weiter und der Arzt vergibt nach einem entsprechenden Hinweis durch den Psychologen die T5 und mustert aus, auch wenn der Wehrpflichtige bei ihm zuvor körperlich als T1 durchgegangen ist.

Zudem ist die EUF in jedem Fall Voraussetzung für die Einplanung und damit auch Einberufung, es sei denn, die Einplanung hat kurz vor einem Einberufungstermin überproportional viele unbesetzte Stellen, dann kann auch ohne EUF einberufen werden.
Das geschieht aber äußerst selten (bis nie), sodass für jeden Wehrdienstfähigen ein EUF-Ergebnis erstellt wird. Dies kann auch nach Aktenlage passieren, wobei Verwendungsvorschläge zum Beispiel auf Grundlage von in der Akte enthaltenen Ausbildungszeugnissen vergeben werden...


« Letzte Änderung: 25. Februar 2010, 23:30:24 von admin » Gespeichert
svennie
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« Antworten #1 am: 24. Februar 2010, 23:44:56 »

Mal ein paar kleine Bemerkungen zur EUF:
Sie ist sehr wohl Teil der Musterung

nein ist sie nicht, es geht allein um eine Eignungsfeststellung für bestimmte Tätigkeiten, die rein formal erst nach Feststellung der Tauglichkeit zulässig ist, vorher oder "mittendrin" nur, wenn ansonsten ein weiterer Termin notwendig ist.

und ihr Ergebnis kann Einfluss auf den Tauglichkeitsgrad haben,

Nein, zumindest keinen direkten.

allerdings nicht, wenn man nur den Computertest absolviert.

Sondern?

Anders sieht es aus, wenn man aus irgendwelchen Gründen (intellektuelle Minderbegabung oder psychische Probleme u.s.w.) beim hauseigenen Psychologen im KWEA landet.

Wenn man dort landet, dann hat dies überhaupt nichts mit der EUF zu tun, diese Untersuchung ist dann Bestandteil der Musterung.

Der gibt seinen Befund ggfs. an den ärztlichen Dienst weiter und der Arzt vergibt nach einem entsprechenden Hinweis durch den Psychologen die T5 und mustert aus, auch wenn der Wehrpflichtige bei ihm zuvor körperlich als T1 durchgegangen ist.

Tauglichkeitsgrade haben Namen und keine Nummern. Eine von der "körperlichen" Tauglichkeit gesonderte "psychische" Tauglichkeit gibt es nicht. Wenn jemand vom Musterungsarzt zu einem Psychologen geschickt wird, weil er Zweifel an der psychischen Belastbarkeit hat und sich dort herausstellt, dass eine ausreichende Belastbarkeit für den Wehrdienst nicht gegeben ist, sdürfte dies nahezu alltäglich vorkommen. Der Musterungsarzt schlägt dann den Tauglichkeitsgrad "nicht wehrdienstfähig" vor und eine ggf. anschließende EUF wäre damit unzulässig.

Zudem ist die EUF in jedem Fall Voraussetzung für die Einplanung und damit auch Einberufung,

Nein sie ist nicht Voraussetzung dafür. Es handelt sich um eine reine "kann"-Regelung und Wehrpflichtige werden vollkommen unabhängig von ihrem EUF-Ergebnis irgendwohin einberufen, auch das ist alltäglich.

es sei denn, die Einplanung hat kurz vor einem Einberufungstermin überproportional viele unbesetzte Stellen, dann kann auch ohne EUF einberufen werden.
Das geschieht aber äußerst selten (bis nie),

Dann müssen meine vom KWEA lang 3 geplanten und 2 auch tatsächlich erfolgten Einberufungen wohl die ganz großen Ausnahmen sein. Eine EUF hatte ich nicht.

Wer im Übrigen einfach nicht zur EUF erscheint, wird nicht etwa zur EUF vorgeführt, sondern einfach zum Grundwehrdienst einberufen - oder auch nicht, das hat nämlich alles mehr mit Zufall zu tun.

sodass für jeden Wehrdienstfähigen ein EUF-Ergebnis erstellt wird.

Aha...

Dies kann auch nach Aktenlage passieren,

Ach und wie soll das gehen?

Im Gesetz ist ausschließlich die Rede von wissenschaftlich abgesicherten psychologischen Testverfahren. Die Akte enthält regelmäßig überhaupt nichts, was in dieser Richtung verwendet werden könnte.

wobei Verwendungsvorschläge zum Beispiel auf Grundlage von in der Akte enthaltenen Ausbildungszeugnissen vergeben werden...

Auch das hat mit der EUF nichts zu tun, sondern mit den Angaben, die ein Wehrpflichtiger nach § 16 (2) oder § 24 zu machen hat. Verwendungsausschlüsse gibt es allein durch den Verwendungsausweis (den gibts nach der Musterung).

Die Story klingt ja ganz nett, ist aber genauso Unsinn, wie dass im Juli ausschließlich Abiturienten einberufen werden. Es ist zwar so, dass die EUF deutlich häufiger durchgeführt wird, als früher die EUV, trotzdem bleibt es ein Rohrkrepierer, da ein Großteil der Wehrpflichtigen sich nicht tatsächlich testen lässt, sondern einfach nur ein paar Knöpfe drückt.
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Psycho
Gast
« Antworten #2 am: 25. Februar 2010, 01:13:10 »

Also fangen wir mal hinten an:

Ein Blick auf einen aktuellen Verwendungsausweis wird Dir zeigen, dass die drei derzeit noch gebräuchlichen Tauglichkeitsgrade dort durchaus als Nummer erscheinen und damit auf einem offiziellen Dokument durchaus die von Dir richtig benannten Tauglichkeitsgrade, wie sie im Musterungsbescheid genannt werden, repräsentieren.

Tatsächlich hast Du fast damit recht, dass die EUF eigentlich NACH der ärztlichen Untersuchung erfolgen sollte.
In der Praxis ist es jedoch so, das ein Teil der Wehrpflichtigen morgens in den ärztlichen Dienst, ein anderer Teil in den psychologischen Dienst weitergeleitet wird.
Wer an seiner ersten Station fertig bearbeitet wurde, wird zur nächsten weiergeleitet, so liegt die EUF für einige Leute tatsächlich VOR der ärztlichen Untersuchung.
Die Wehrpflichtigen, die zunächst im ärztlichen Dienst waren erhalten noch kein Musterungsergebnis, dies wird erst NACH der EUF vergeben; weil es nämlich - genau wie Du schreibst - keine von der körperlichen Tauglichkeit unabhängige psychische Tauglichkeit gibt, sondern beide Aspekte gemeinsam die Tauglichkeit eines Wpfl. definieren.
Ist der Wpfl. gesundheitlich geeignet, macht er den Eignungstest am PC. Daraus ergeben sich Verwendungsvorschläge, die den Einplaner interessieren, und ohne die nicht einberufen wird (Ausnahme s.o.).

Fällt beim Arzt oder bei den Testleitern im psychologischen Dienst ein entsprechendes Problem auf (wird zum Beispiel von Depressionen berichtet), wird der Wpfl. an den Psychologen weitergeleiet. Der führt ein Interview und gibt einen Ratschlag in Richtung Ausmusterung, der vom Arzt befolgt wird.
Erst dann wird ein Musterungsbescheid mit entsprechendem Tauglichkeitsgrad vom ärztlichen Dienst erstellt.
Sonderschüler landen übrigens fast immer zuerst im psychologischen Dienst, da diese im Rahmen der EUF immer dem Psychologen vorgestellt werden sollen.
Der Vollständigkeit halber: Wenn der Arzt aus medizinischer Sicht eine Einstufung in T5 vornimmt (nicht vorschlägt, wie Du schreibst), geht der Wpfl. natürlich sofort nach Hause und nicht mehr zur EUF.

Übrigens:
Wer nicht zur EUF erscheint kann nach der dritten Ladung ebenfalls polizeilich vorgeführt werden!
Das wird allerdings so gut wie nie gemacht, sondern stattdessen per Aktenlage (meist nicht so interessante) Verwendungsvorschläge ins EUF-Ergebnis eingetragen.

Entscheidungen nach Aktenlage sind übrigens tatsächlich üblich. Wenn man den ersten Fragebogen des KWEA ausfüllt, gibt man ja zum Beispiel den erreichten Schulabschluss, bzw. die derzeit besuchte Schulform an.
Gibt es Unklarheiten wird natürlich geladen, wurde aber jemand z.B. wegen einer Ausbildung zum KFZ-Mechaniker zurückgestellt - was er ja durch den Ausbildungsvertrag belegen musste - muss man ihn nicht laden, sondern der Psychologe vergibt berufsnahe Verwendungsvorschläge.

Wo ich Dir Recht gebe ist die Tasache, dass man nachher bei der Truppe nicht unbedingt das macht, was im Verwendungsausweis auftaucht. Aber zumindest für den Einplaner ist das EUF-Ergebnis verbindlich und er darf nur entsprechend Stellen besetzen.

Übrigens berufe ich mich bei meinen Ausführungen auf die aktuelle "Verfahrensanweisung Wehrersatzwesen", die auf meinem Schreibtisch in meinem Büro  im Psychologischen Dienst eines KWEAs in dieser Republik liegt.

Falls es weitere Unklarheiten geben sollte, stehe ich gerne zur Verfügung.
Viele Grüße,

Psycho
(Dipl.-Psych.)

 
« Letzte Änderung: 25. Februar 2010, 02:35:56 von Psycho » Gespeichert
svennie
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Beiträge: 6.272


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« Antworten #3 am: 25. Februar 2010, 04:52:46 »

Guten Morgen!

Ein Blick auf einen aktuellen Verwendungsausweis wird Dir zeigen, dass die drei derzeit noch gebräuchlichen Tauglichkeitsgrade dort durchaus als Nummer erscheinen und damit auf einem offiziellen Dokument durchaus die von Dir richtig benannten Tauglichkeitsgrade, wie sie im Musterungsbescheid genannt werden, repräsentieren.

So, welche "Nummern" haben denn die drei "derzeit noch gebräuchlichen Tauglichkeitsgrade"? Seit Einführung des Wehrpflichtgesetzes haben sich diese drei Tauglichkeitsgrade ja nie geändert und numeriert wurden sie auch nie ...

Aber gut, vielleicht kannst du uns ja verraten, welche Nummer der Tauglichkeitsgrad wehrdienstfähig hat.

Tatsächlich hast Du fast damit recht, dass die EUF eigentlich NACH der ärztlichen Untersuchung erfolgen sollte.

Dass es so sein sollte, damit hab ich nicht nur fast recht, das ist einfach so vorgesehen.

In der Praxis ist es jedoch so, das ein Teil der Wehrpflichtigen morgens in den ärztlichen Dienst, ein anderer Teil in den psychologischen Dienst weitergeleitet wird.

Richtig, das ist ja ausnahmsweise auch zulässig, damit es nicht zu einem zweiten Termin kommt. Es ist aber auch klar, dass die Unterlagen über die EUF zu vernichten sind, wenn das Ergebnis auf "nicht wehrdienstfähig" lautet bzw. dass die EUF eben nicht stattfindet, wenn zuerst die Musterung erfolgt und diese nicht mit Feststellung des Tauglichkeitsgrades "wehrdienstfähig" endet.

Wer an seiner ersten Station fertig bearbeitet wurde, wird zur nächsten weiergeleitet, so liegt die EUF für einige Leute tatsächlich VOR der ärztlichen Untersuchung.

Das habe ich nie bestritten.

Die Wehrpflichtigen, die zunächst im ärztlichen Dienst waren erhalten noch kein Musterungsergebnis, dies wird erst NACH der EUF vergeben; weil es nämlich - genau wie Du schreibst - keine von der körperlichen Tauglichkeit unabhängige psychische Tauglichkeit gibt, sondern beide Aspekte gemeinsam die Tauglichkeit eines Wpfl. definieren.

Nein, der Grund ist ein anderer.

Es ist allein der Musterungsarzt, der einen Vorschlag zum Tauglichkeitsgrad macht (und der auch den rechtlich bedeutugnslosen Verwendungsausweis ausfüllt). Wann der Musterungsbeamte den Musterungsbescheid übergibt, ist ihm überlassen, er kann ihn auch per Post zustellen lassen. Ob er ihn also vor oder nach der EUF übergibt, ist bedeutungslos.

Ist der Wpfl. gesundheitlich geeignet, macht er den Eignungstest am PC.

ja, meistens. Hier im Forum gibt es genügend Beispiele, wo genau das nicht passiert.

Daraus ergeben sich Verwendungsvorschläge, die den Einplaner interessieren, und ohne die nicht einberufen wird (Ausnahme s.o.).

Das ist schön, für das Musterungsverfahren aber bedeutungslos, eine (verbindliche) Einplaung und Einberufung ist mangels vollziehbarem Musterungsbescheid ohnehin nicht möglich.

Fällt beim Arzt oder bei den Testleitern im psychologischen Dienst ein entsprechendes Problem auf (wird zum Beispiel von Depressionen berichtet), wird der Wpfl. an den Psychologen weitergeleiet.

So einfach ist es eben nicht. Es ist einfach so, dass im Musterungsverfahren die Beweisaufnahme wieder aufgenommen wird, der Musterungsarzt um Begutachtung des Wehrpflichtigen bittet und ein Arzt oder Psychologe diese Begutachtung durchführt.

Im Übrigen hat der Musterungsarzt auf genau diese Umstände im Untersuchungsgang selbst zu achten, das Ergibt sich aus Kapitel 2, Abschnitt I Nr. 204 und insbesondere 237 / 238 der zDv 46/1.

Der führt ein Interview und gibt einen Ratschlag in Richtung Ausmusterung, der vom Arzt befolgt wird.

Der Musterungsarzt kann dem Vorschlag folgen, er muss aber nicht. Genauso kann der Wehrpflichtige selbst die Zuziehung von Beweismitteln etc. beantragen.

Der Vollständigkeit halber: Wenn der Arzt aus medizinischer Sicht eine Einstufung in T5 vornimmt (nicht vorschlägt, wie Du schreibst),

Der Musterungsarzt schlägt vor, er "bestimmt" nicht, das steht ihm überhaupt nicht zu. Es handelt sich nämlich um ein Verwaltungsverfahren.

Es ist ja auch nicht der Musterungsarzt, der den Musterungsbescheid ausfertigt und unterschreibt, jetzt ist es der Musterungsbeamte, früher der Vorsitzende des Musterungsausschusses. Der ist - formal - an den Vorschlag des Musterugnsarztes nicht gebunden. Das ergibt sich so aus dem Gesetz und - verwaltungsintern - auch aus der zDv 46/1.

Wer nicht zur EUF erscheint kann nach der dritten Ladung ebenfalls polizeilich vorgeführt werden!

Das habe ich nie bestritten.

Das wird allerdings so gut wie nie gemacht,

genau das habe ich geschrieben.

sondern stattdessen per Aktenlage (meist nicht so interessante) Verwendungsvorschläge ins EUF-Ergebnis eingetragen.

Ja das sind dann die Momente wo der Herr Diplom-Psychologe glaubt, er sitze am längeren Hebel. Ich kenne das Gefühl, ich hab auch mal im öffentlichen Dienst gearbeitet.

Entscheidungen nach Aktenlage sind übrigens tatsächlich üblich.

Aha.

Wenn man den ersten Fragebogen des KWEA ausfüllt, gibt man ja zum Beispiel den erreichten Schulabschluss, bzw. die derzeit besuchte Schulform an.

soso.

Gibt es Unklarheiten wird natürlich geladen, wurde aber jemand z.B. wegen einer Ausbildung zum KFZ-Mechaniker zurückgestellt - was er ja durch den Ausbildungsvertrag belegen musste - muss man ihn nicht laden, sondern der Psychologe vergibt berufsnahe Verwendungsvorschläge.

Da wirds interessant. Ohne Musterung wird nämlich nicht zurückgestellt. Aber auch das nur am Rande.

Wo ich Dir Recht gebe ist die Tasache, dass man nachher bei der Truppe nicht unbedingt das macht, was im Verwendungsausweis auftaucht.

Das liegt ganz einfach daran, dass der Verwendungsausweis rechtlich für niemanden bindend ist. Es handelt sich um einen Vorschlag für den Truppenarzt.

Aber zumindest für den Einplaner ist das EUF-Ergebnis verbindlich und er darf nur entsprechend Stellen besetzen.

Ja, verbindlich im sinne interner Dienstvorschriften ohne Außenwirkung.

Übrigens berufe ich mich bei meinen Ausführungen auf die aktuelle "Verfahrensanweisung Wehrersatzwesen", die auf meinem Schreibtisch in meinem Büro  im Psychologischen Dienst eines KWEAs in dieser Republik liegt.

Das ist schön, nur handelt es sich auch hier nur um eine verwaltungsinterne Handlungsanweisung ohne jegliche Außenwirkung. Und auch diese Anweisung ändert nichts daran, dass der Tauglichkeitsgrad von der Wehrersatzbehörde und nicht von einem Arzt festgestellt wird. Es ist halt eben nur so, dass durch die Verfahrensanweisung Ermessensentscheidungen eingeschränkt werden und gewisse Abläufe näher geregelt werden.

Falls es weitere Unklarheiten geben sollte, stehe ich gerne zur Verfügung.

Ja, die "Nummer" des Tauglichkeitsgrades 'wehrdienstfähig' würde mir erstmal reichen.  Zwinkernd

Aprospos Nummer. (Auch) aus Nr. 120 der zDv 46/1 ergibt sich eindeutig, dass dem Musterungsarzt nur ein Vorschlagsrecht zusteht. Das macht auch Sinn, denn das Untersuchungsergebnis des Arztes ist vor Gericht nicht anfechtbar, nur eben die Feststellung des Tauglichkeitsgrades durch die Wehrersatzbehörde.

Und jetzt stell ich mir erstmal vor, wie viele unnötig verschwendeter Ressourcen durch die die längst fällige Abschaffung der Wehrpflicht eingespart werden könnten und wie viele pseudowissenschaftliche Gutachten jedes Jahr in der Aktenvernichtung landen.  Cool

Wenn du dir § 17 (9) Satz 2 WPflG zu Gemüte führst, müsstest du erkennen, dass es so wie von dir beschrieben nicht sein kann. Stellt sich nämlich im Musterungsverfahren heraus, dass ein Wehrpflichtiger nicht wehrdienstfähig ist, so sind sämtliche Unterlagen über die EUF zu vernichten. Da aber das Untersuchungsergebnis und sein Zustandekommen zu dokumentieren sind, müssen die Informationen ja anders erlangt worden sein, der Psychologe muss sich also im Musterungsverfahren und nicht im EUF-Verfahrn geäußert haben. Sowas aber auch.
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Psycho
Gast
« Antworten #4 am: 25. Februar 2010, 14:50:20 »

So, welche "Nummern" haben denn die drei "derzeit noch gebräuchlichen Tauglichkeitsgrade"? Seit Einführung des Wehrpflichtgesetzes haben sich diese drei Tauglichkeitsgrade ja nie geändert und numeriert wurden sie auch nie ...

Aber gut, vielleicht kannst du uns ja verraten, welche Nummer der Tauglichkeitsgrad wehrdienstfähig hat.



Wenn Du auf einen aktuellen Musterungsbescheid blickst, wird Dir eine der folgenden Formulierungen begegnen:
"Sie sind voll wehrdienstfähig/wehrdienstfähig mit Einschränkungen für bestimmte Tätigkeiten/vorübergehend nicht wehrdienstfähig/nichtwehrdienstfähig"

Die entsprechende entsprechende Nomenklatur in Ziffern lautet "Tauglichkeitsgrad 1" (T1), bzw. T2 und T5. Und wird so (wie beispielsweise auf dem Verwendungsausweis) auch im Amt benannt.
Beim Ergebnis "vorübergehend nicht wehrdienstfähig wird eine Akte zur Wiedervorlage zurückgestellt und zu gegebener Zeit eine Überprüfungsuntersuchung durchgeführt, die dann zu einem abschließenden Musterungsbescheid führen sollte.


Dass es so sein sollte, damit hab ich nicht nur fast recht, das ist einfach so vorgesehen.


Ich hatte geschrieben, dass die Reihenfolge "erst Arzt, dann EUF" tatsächlich so vorgesehen ist, aber in der Praxis so nicht stattfindet.
Wenn Du selbst in der Verwaltung gearbeitet hast weißt Du, dass das "Vorsehen" eines bestimmten Ablaufs nichts mit der tatsächlichen Umsetzung zu tun haben muss. Es sei denn, es gibt verbindliche Richtlinien.
Und da schließt sich der Kreis:
Eine solche Richtlinie ist die von mir erwähnte Verfahrensanweisung, in der steht, dass die EUF "in der Regel" nach der ärztlichen Untersuchung zu erfolgen habe.
Diese Formulierung lässt genügend Spielraum, dass ich zur selben Zeit zur Arbeit erscheine wie die Ärzte, weil einige Wehrpflichtige eben tatsächlich erst in die EUF gehen.


Richtig, das ist ja ausnahmsweise auch zulässig, damit es nicht zu einem zweiten Termin kommt. Es ist aber auch klar, dass die Unterlagen über die EUF zu vernichten sind, wenn das Ergebnis auf "nicht wehrdienstfähig" lautet bzw. dass die EUF eben nicht stattfindet, wenn zuerst die Musterung erfolgt und diese nicht mit Feststellung des Tauglichkeitsgrades "wehrdienstfähig" endet.


Hatte ich so auch geschrieben: Wer bereits beim Arzt rausfliegt, muss nicht mehr zur EUF.
Man kann allerdings auch nach der EUF noch rausfliegen, denn der Musterungsbeamte (und da finde ich gut, dass Du einen recht differenzierten Blick auf einige Abläufe im KWEA hast)bekommt den Tauglichkeitsvorschlag des Arztes erst, nachdem dieser das Ergebnis der EUF erhalten hat.
Wenn also euin Wpfl. zunächst beim ärztlichen Dienst war, dort "verwendungsfgähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten" wurde (was ich anhand des Verwendungsausweises und der darauf gedruckten Ziffer "2" - was tatsächlich dem umgangssprachlichen "T2" entspricht - erkenne, bei den Testleitern jedoch einen schlechten Test von (sagen wir mal:) hinlegt, dann unterhalte ich mich als Psychologe mit ihm, stelle zum Beispiel fest, dass er nur sehr schlecht lesen kann oder als Spätaussiedler Probleme mit der deutschen Sprache hat, dann schreibe ich einen Befundbericht an den Arzt mit der Empfehlung der Ausmusterung gemäß intern beschriebener Maßstäbe.
Genaugenommen vergebe ich die psychologischen Tauglichkeitsgrade "aus psychologischer Sicht geeignet/vorübergehend nicht geeignet/ungeeignet".
An diese Empfehlung (und da hast Du Recht) MUSS der Arzt sich NICHT halten.
Wenn er dies jedoch nicht tut, würde ich zum Amtsleiter gehen, im meinen Befundbericht vorlegen, welchen dieser dann mit meinem Vorgesetzten Psychologen in der Wehrbereichsverwaltung zu diskutieren hat.
Dies ist mir allerdings in den zwei Jahren, die ich in zwei verschiedenen Ämtern arbeite, noch nicht passiert.
Die Zusammenarbeit mit dem Ärztlichen Dienst funktioniert da sehr gut, sodass meinen Empfehlungen bisher immer gefolgt wurde.

Habe ich also psychologische Bedenken, vergibt der Arzt den Hinweis auf "nicht wehrdienstfähig" und erst an dieser Stelle erstellt der Musterungsbeamte den Musterungsbescheid.

Wie Du siehst wirkt sich also die EUF sehr deutlich auf die Musterung aus.
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Psycho
Gast
« Antworten #5 am: 25. Februar 2010, 14:50:55 »

Zudem gibt es mehrere EUF-Stufen.
Ich bin dabei eigentlich nur an der Stufe 3.1 (Psychologe sieht nur die Akte) und 3.2 (Psychologe führt Gespräch) beteiligt. Die Stufen darunter beziehen sich auf den Computertest. Ein unauffälliger Wehrpflichtiger bekommt den Psychologen nicht zu sehen, es sei denn, er möchte seinen Grundwehrdienst freiwillig verlängern - aber das findet tatsächlich außerhalb der Musterung statt. Zumindest thematisch.


Es ist allein der Musterungsarzt, der einen Vorschlag zum Tauglichkeitsgrad macht (und der auch den rechtlich bedeutugnslosen Verwendungsausweis ausfüllt). Wann der Musterungsbeamte den Musterungsbescheid übergibt, ist ihm überlassen, er kann ihn auch per Post zustellen lassen. Ob er ihn also vor oder nach der EUF übergibt, ist bedeutungslos.


S.o.:
Kein Vorschlag zum Tauglichkeitsgrad durch den Ärztlichen Dienst ohne EUF-Ergebnis, kein Musterungsbescheid ohne Tauglichkeitsvorschlag durch Ärztlichen Dienst.
Was der Beamte dann damit macht, ist tatsächlich ihm überlassen.
Wobei der Bescheid "in der Regel" gleich mitgegeben werden sollte.
Aber dass das in der Praxis anders aussehen kann, hatte ich oben ja bereits aufgezeigt.


Ist der Wpfl. gesundheitlich geeignet, macht er den Eignungstest am PC.
ja, meistens. Hier im Forum gibt es genügend Beispiele, wo genau das nicht passiert.

Richtig.
Und zwar kann das aus vielerlei Gründen geschehen.
Aber wenn jemand nicht zum Computertest geladen wird, wird trotzdem IN JEDEM FALL ein EUF-Ergebnis erstellt, denn das EUF-Ergebnis besteht nicht nur aus dem Ergebnis des Tests.
Noch einmal ganz klar:
NICHT JEDER macht den Computertest, aber JEDER hat in seiner Akte ein EUF-Ergebnis!
Zumindest nach Aktenlage. In uneindeutigen Fällun MUSS geladen werden.
Ich habe täglich im Schnitt ungefähr sieben Gespräche und zehn Aktenlagen...


Fällt beim Arzt oder bei den Testleitern im psychologischen Dienst ein entsprechendes Problem auf (wird zum Beispiel von Depressionen berichtet), wird der Wpfl. an den Psychologen weitergeleiet.

So einfach ist es eben nicht. Es ist einfach so, dass im Musterungsverfahren die Beweisaufnahme wieder aufgenommen wird, der Musterungsarzt um Begutachtung des Wehrpflichtigen bittet und ein Arzt oder Psychologe diese Begutachtung durchführt.

Du brauchst keine "Beweise wieder aufnehmen".
Hat der Wpfl. ein kurioses Lungenleiden kann der Arzt einen entsprechenden externden Spezialisten (Facharzt) beauftragen (muss er aber nicht), bei Hinweisen auf psychische Probleme kann der Arzt das zwar auch, hat aber zusätzlich im eigenen Haus die Möglichkeit, eine Befundanforderung an den Psychologen zu stellen.
Ist also tatsächlich so einfach.
Natürlich hat der Wpfl. das Recht, gegen den aus dem ganzen Ablauf resultierenden Musterungsbescheid innerhalb der Frist Widerspruch einzulegen. Ein Antrag auf Überprüfungsuntersuchung kann auch darüber hinaus gestellt werden.


Im Übrigen hat der Musterungsarzt auf genau diese Umstände im Untersuchungsgang selbst zu achten, das Ergibt sich aus Kapitel 2, Abschnitt I Nr. 204 und insbesondere 237 / 238 der zDv 46/1.

Richtig.
Und wenn er etwas bemerkt,was die Psyche eines Wpfl. betrifft (oder auch Sprachprobleme), leitet er ihn mir zu, sodass er einen Befundbericht innerhalb von ein paar Stunden auf dem Tisch hat und nicht erst nach Wochen.
Denn bis zu diesem Ergebnis kann der Arzt keinen Musterungsergebnisvorschlag an den Musterungsbeamten weiterleiten.
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Psycho
Gast
« Antworten #6 am: 25. Februar 2010, 14:51:22 »

Der Musterungsarzt kann dem Vorschlag folgen, er muss aber nicht.

S.o.

Genauso kann der Wehrpflichtige selbst die Zuziehung von Beweismitteln etc. beantragen.

Der Wpfl. kann tatsächlich jederzeit sagen, dass er noch eine andere Meinung als die des Musterungsarztes hören will (bezogen auf Körper UND Seele). Er kann sich aber nicht aussuchen, zu welchem Facharzt er dann geschickt wird. Und bei psychischen Problemen wird meist eben der Hauspsycho hinzugezogen.
Haben Arzt und/oder Psychologe im Haus Einwände, nützt auch ein vom Wpfl. extern (und auf eigene Kosten) in Auftrag gegebenes Gutachten so gut wier nix. Wobei ich mirnicht sicher bin, ob man es da nicht doch darauf ankommen lassen und sich einfach mal durch die Instanzen klagen kann. Vielleicht würde das gehen, aber das lohnt sich wohl eher, wenn man nicht als SaZ angenommen wurde. Um die derzeitigen neun Monate Grundwehrdienst antreten zu dürfen ist das wohl doch etwas zu aufwändig.


Der Musterungsarzt schlägt vor, er "bestimmt" nicht, das steht ihm überhaupt nicht zu. Es handelt sich nämlich um ein Verwaltungsverfahren.

Es ist ja auch nicht der Musterungsarzt, der den Musterungsbescheid ausfertigt und unterschreibt, jetzt ist es der Musterungsbeamte, früher der Vorsitzende des Musterungsausschusses. Der ist - formal - an den Vorschlag des Musterugnsarztes nicht gebunden. Das ergibt sich so aus dem Gesetz und - verwaltungsintern - auch aus der zDv 46/1.


Einigen wir uns darauf, dass der Musterungsarzt den tauglichkeitsgrad ermittelt, den der Musterungsbeamte dann verbindlich in den entsprechenden Verwaltungsvorgang aufnimmt.




Wer nicht zur EUF erscheint kann nach der dritten Ladung ebenfalls polizeilich vorgeführt werden!

Das habe ich nie bestritten.


Entschuldige - das hatte ich in einem anderen Thread als Antwort auf eine entsprechende Nachfrage gelesen undvielleicht fälschlicherweise Dir zugeschrieben. Ich suche den nocheinmal heraus.



Das wird allerdings so gut wie nie gemacht,

genau das habe ich geschrieben.

Dann sind wir uns ja einig  Smiley


sondern stattdessen per Aktenlage (meist nicht so interessante) Verwendungsvorschläge ins EUF-Ergebnis eingetragen.

Ja das sind dann die Momente wo der Herr Diplom-Psychologe glaubt, er sitze am längeren Hebel. Ich kenne das Gefühl, ich hab auch mal im öffentlichen Dienst gearbeitet.

Hier sind wir uns überhaupt nicht einig.
Denn die Vergabe der Verwendungsvorschläge in einem solchen Fall hat nichts mit den Allmachtsphantasien eines Psychologen zu tun, sondern mit der Tatsache, dass ich persönlich mich schwer tue, jemanden, der nicht einmal auf drei Briefe (u.U. als Einschreiben) reagieren kann, für so verantwortungsvolle Verwendungen wie beispielsweise die Flugabfertigung vorzuschlagen!
Vielleicht unterstelle ich da dem einen oder anderen Wpfl. weniger allgemeine Verwendungsbreite als er vielleicht tatsächlich hat, aber in einem solchen Fall hatte er jede Möglichkeit und diese nicht genutzt.




Entscheidungen nach Aktenlage sind übrigens tatsächlich üblich.

Aha.

Wenn man den ersten Fragebogen des KWEA ausfüllt, gibt man ja zum Beispiel den erreichten Schulabschluss, bzw. die derzeit besuchte Schulform an.

soso.

Yupp - ein Blick auf einen Erfassungsbescheid genügt. Da hängt immer der Fragebogen dran.



Gibt es Unklarheiten wird natürlich geladen, wurde aber jemand z.B. wegen einer Ausbildung zum KFZ-Mechaniker zurückgestellt - was er ja durch den Ausbildungsvertrag belegen musste - muss man ihn nicht laden, sondern der Psychologe vergibt berufsnahe Verwendungsvorschläge.

Da wirds interessant. Ohne Musterung wird nämlich nicht zurückgestellt. Aber auch das nur am Rande.

Falsch.
Ohne Besuch beim Musterungsbeamten wird nicht zurückgestellt, das ist richtig.
Aber der spricht gerade mal zwei Minuten mit Dir, wenn Du ihm Deinen gerade unterschriebenen (ersten) Ausbildungsvertrag unter die Nase hältst.
Dann stellt er Dich für die Dauer der Ausbildung zurück und Du wirst ein paar Monate vor Ende dieses Zeitraumes zur ärztlichen Untersuchung und zur EUF eingeladen (zur EUF macnhmal nicht aus oben genannten Gründen).
Bis dahin gibt es auch kein Musterungsergebnis und keinen Musterungsbescheid, sodass die Musterung für die Dauer der Zurückstellung quasi noch läuft und nicht beendet ist.
Also: Zurückstellung funktioniert auch ohne beendete Musterung.




Das liegt ganz einfach daran, dass der Verwendungsausweis rechtlich für niemanden bindend ist. Es handelt sich um einen Vorschlag für den Truppenarzt.

Jein.
Verbindlich ist er.
Für den Truppenarzt allerdings weniger als für den Einplaner oder den Psychologen.
Wenn ich Verwendungsvorschläge (heraus kommen sollten meist 11 Stück)  - zum Beispiel nach Aktenlage - vergebe, MUSS ich mich daran halten, was der Wpfl. darf und was nicht.
Der Einplaner darf (außer im oben genannten Ausnahmefall) nur nach den vom PsychDst vergebenen Verwendungssymbolen einplanen.
Weder der Einplaner noch ich dürfen am Verwendungsausweis etwas ändern.
Der Truppenarzt allerdings ist Medizinier und darf natürlich etwas am Verwendungsausweis ändern wenn ihm etwas auffällt.


Aber zumindest für den Einplaner ist das EUF-Ergebnis verbindlich und er darf nur entsprechend Stellen besetzen.

Ja, verbindlich im sinne interner Dienstvorschriften ohne Außenwirkung.

Falsch.
Für den Wehrpflichtigen ergeben sich aus unseren internen Anweisungen sehr fohl extern spürbare Konsequenzen.
Wenn er sich zum Beispiel eine bestimmte Endverwendung wünscht, kann der Einplaner sie ihm nicht vergeben, wenn der Psychologe nicht sein OK dazu gibt.
Im Zweifel fragt der Einplaner den Psychologen, ob es nicht vielleicht doch ginge und dann wird darüber geredet.
Aber das Urteil der Ärzte und des Psychologen ist da verbindlich und leider manchmal auch sehr spürbar für den Wpfl.
Wie eigentlich alles, was unsere internen Abläufe betrifft, denn schließlich arbeiten wir mit Menschen, die sehrsensibel auf soetwas reagieren.
Wie Du sagst: Oft genug wir nicht zur EUF geladen. Das erzählen einige zum Beispiel in diesem Forum.
WARUM sie nicht geladen wurde aber trotzdem einberufen wurden, können sie nicht wissen.
Auch nicht, dass es intern durchaus vorgesehen ist, dass ALLE ein EUF-Ergebnis erhalten. Auch Du, der (wenn ich richtig gelesen hatte) nicht am Computertest teinehmen musstest.

Sieh das KWEA einfach als Blackbox, bei dem Du von dem, was nach außen dringt, nur bedingt auf das Innenleben schließen lässt. Andererseits geschehen innen viele Dinge, die Auswirkungen auf das Äußere (und damit meine ich Menschen) haben.

Insofern biete ich Dir hier einfach mal die Möglichkeit, nach innen zu Blicken und das Wirrwar etwas zu entrümpeln.
Zumindest basierend auf meinen Erfahrungen als Psychologe in zwei verschiedenen Ämtern.



Das ist schön, nur handelt es sich auch hier nur um eine verwaltungsinterne Handlungsanweisung ohne jegliche Außenwirkung. Und auch diese Anweisung ändert nichts daran, dass der Tauglichkeitsgrad von der Wehrersatzbehörde und nicht von einem Arzt festgestellt wird. Es ist halt eben nur so, dass durch die Verfahrensanweisung Ermessensentscheidungen eingeschränkt werden und gewisse Abläufe näher geregelt werden.

S.o.
Wirkung haben wir auf jeden Wehrpflichtigen, der mit diesem Amt zu tun hat oder hatte. Und das betrifft früher oder später nahezu ALLE Männer.
Also wenn das keine Außenwirkung ist, weiß ich auch nicht...



Ja, die "Nummer" des Tauglichkeitsgrades 'wehrdienstfähig' würde mir erstmal reichen.  Zwinkernd

T1 "voll wehrdienstfähig"
T2 "wehrdienstfähig mit Einschränkungen für gewisse Tätigkeiten" (Auf dem Verwendungsausweis befindet sich mindestens ein Kreuzchen bei einer Sache, die Du nicht machen darfst.)


Und jetzt stell ich mir erstmal vor, wie viele unnötig verschwendeter Ressourcen durch die die längst fällige Abschaffung der Wehrpflicht eingespart werden könnten und wie viele pseudowissenschaftliche Gutachten jedes Jahr in der Aktenvernichtung landen.  Cool


Wehrpflicht oder nicht ist eine politische Frage, in die ich mich nicht einmische und zu der ich in diesem Rahmen nicht sage, welche Antwort für mich mehr Sinn ergibt, zumal sie nichts mit den aktuellen Abläufen die EUF betreffend zu tun hat, die wir hier diskutieren.


Wenn du dir § 17 (9) Satz 2 WPflG zu Gemüte führst, müsstest du erkennen, dass es so wie von dir beschrieben nicht sein kann.

Das was nicht wie sein kann?
Ich beschreibe hier den tatsächlichen Ablauf in einem KWEA. Und der ist im Einklang mit den entsprechenden Verfahrensanweisungen. Aber ich lses ersteinmal weiter, ich glaube ich weiß, was Du meinst... Siehe unten...


Stellt sich nämlich im Musterungsverfahren heraus, dass ein Wehrpflichtiger nicht wehrdienstfähig ist, so sind sämtliche Unterlagen über die EUF zu vernichten. Da aber das Untersuchungsergebnis und sein Zustandekommen zu dokumentieren sind, müssen die Informationen ja anders erlangt worden sein, der Psychologe muss sich also im Musterungsverfahren und nicht im EUF-Verfahrn geäußert haben. Sowas aber auch.

Bitte?
Ah, doch, ich glaube, ich weiß, was Du meinst!
Ok.

Das kann folgendermaßen passieren.

(a) Der Wpfl. war beim Arzt und wurde dort voll wehrdienstfähig oder wehrdienstfähig mit Einschränkungen.
Geht danach in die EUF, macht den Test und landet (IM RAHMEN DER EUF!) beim Psychologen, weil zum Beispiel sein Test so schlecht war oder er Sonderschüler ist.
Der Psychologe befindet, dass der Wpfl. aus psychologischer Sicht nicht wehrdienstfähig ist, schreibt einen Befundbericht an den Ärztlichen Dienst, der dann den Vorschlag "nicht wehrdienstfähig" an den Musterungsbeamten weitergibt.
Daraufhin kommt durch den Psychologen nur das Kürzel für "aus psychologischer Sicht nicht geeignet" und der Verweis auf den verschlossenen Befundbericht (lesbar nur durch den Psychologen)in die Akte. Der Rest der Daten wird vernichtet.
Dann ist der Wpfl. in der EUF aufgefallen. Da EUF und Musterung zusammengehören und ohne einander nicht gehen (was Du ja immer bestreitest) äußert sich der Psychologe natürlich im Rahmen der Musterung!

Erst Recht wenn

(b) Dem Arzt bei der Untersuchung auffällt, dass er gerne eine psychologische Meinung einholen will. Dann kommt der Wpfl. sofort zu mir (oder einem Facharzt) wobei ich dann entscheide, ob ich für meinen Befundbericht den Computertest (oder sonst einen wissenschaftlich begründbaren Test) brauche oder nicht.
Dann schreibe ich ebenfalls einen Befundbericht, der Arzt schließt seine Unterlagen entsprechend ab und der Musterungsbeamte erstellt den Musterungsbescheid.

Der Befundbericht ist damit tatsächlich eher als ärztliches Dokument zu sehen und wird natürlich nicht gelöscht. Eben so wenig wie meine Notizen zu dem Fall, die ich im Gespräch verfasse.
Die Ergebnisse der Computertestung werden jedoch tatsächlich gelöscht.

Vielleicht erkennst Du durch diese Einblicke, die ich Dir hier gebe, dass EUF und Musterung eben doch nicht vollkommen unabhängig voneinander sind, wie Du es schreibst.

Und statt eines "Das kann so nicht sein!" könntest Du durchaus einmal den Gedanken entwickeln, dass es Dir bei deiner Arbeit hier im Forum, mit der Du vielen Fragestellenden Hilfe leistest, vielleicht von Nutzen sein könnte, einmal INTERNE Informationen zu erhalten, die Du allein durch das Studium der wenigen Dir zugänglichen Vorschriften und Gesetze nicht erlangen kannst.
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svennie
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« Antworten #7 am: 25. Februar 2010, 15:48:40 »

Vor dem Hintergrund, dss auch hier wieder nur beratungsresistenter Nonsens verzapft wurde, nur ganz kurz:


Der Musterungsarzt kann dem Vorschlag folgen, er muss aber nicht.

S.o.

Huch

Er kann, er muss aber nicht. Kann man schon der zDv 46/1 entnehmen, aber selbst die hat keine Außenwirkung.


Genauso kann der Wehrpflichtige selbst die Zuziehung von Beweismitteln etc. beantragen.

Der Wpfl. kann tatsächlich jederzeit sagen, dass er noch eine andere Meinung als die des Musterungsarztes hören will (bezogen auf Körper UND Seele).

Das hört sich ja fast so an, als ob ein Wehrpflichtiger ein entre4chtetes Objekt wäre, dass durchaus mal freundlicherweise um eine andere Meinung bitten kann. Ein Wehrpflichtiger kann zu so vielen Ärzten gehen wie er lustig ist, er kann sich auch so viele Gutachten erstellen wie er will (und wie er Geld zur Vefügung hat). Das KWEA muss sich mit diesen Gutachten auseinandersetzen. Tut es das nicht, dann macht es eben das Verwaltungsgericht.

Einigen wir uns darauf, dass der Musterungsarzt den tauglichkeitsgrad ermittelt, den der Musterungsbeamte dann verbindlich in den entsprechenden Verwaltungsvorgang aufnimmt.

Nein, wir einigen uns ganz einfach darauf, dass der Musterungsarzt ein Vorschlagsrecht hat, nich mehr und nicht weniger.

Hier sind wir uns überhaupt nicht einig.
Denn die Vergabe der Verwendungsvorschläge in einem solchen Fall hat nichts mit den Allmachtsphantasien eines Psychologen zu tun, sondern mit der Tatsache, dass ich persönlich mich schwer tue, jemanden, der nicht einmal auf drei Briefe (u.U. als Einschreiben) reagieren kann, für so verantwortungsvolle Verwendungen wie beispielsweise die Flugabfertigung vorzuschlagen!

Darum geht es doch garnicht. Wenn ein Wehrpflichtiger auf solche Schreiben nicht reagiert, dann doch wohl in aller Regel, weil er nicht reagieren will. Das ist eben der kleine aber feine Unterschied zwischen SaZ-Bewerbern, die einen Job bei der Bundeswehr suchen und Wehrpflichtigen, die nicht an der Bundeswehr interessiert sind und die ohnehin kaum in der Flugabfertigung eingesetzt werden würden.

Ich persönlich arbeite doch nicht noch mit Gewalt an meiner Dienstverpflichtung mit, da kann das KWEA Briefe schreiben wie es will.

Vielleicht unterstelle ich da dem einen oder anderen Wpfl. weniger allgemeine Verwendungsbreite als er vielleicht tatsächlich hat, aber in einem solchen Fall hatte er jede Möglichkeit und diese nicht genutzt.

Wie gesagt, der Regelfall dürfte sein, dass es dem Wehrpflichtigen eh vollkommen egal ist. Er will weder Flugabfertiger bei der Bundeswehr werden, noch Kloputzer.

Yupp - ein Blick auf einen Erfassungsbescheid genügt. Da hängt immer der Fragebogen dran.

Ja und? Welche wissenschaftlich fundierten Informationen erlangt man durch die Kenntnis des Schulabschlusses? Ich kenne ehemalige Hauptschüler, die ihr Abitur anchholen, ich kenne Abiturienten, die zu selbständiger Arbeit nicht in der Lage sind.

Falsch.
Ohne Besuch beim Musterungsbeamten wird nicht zurückgestellt, das ist richtig.
Aber der spricht gerade mal zwei Minuten mit Dir, wenn Du ihm Deinen gerade unterschriebenen (ersten) Ausbildungsvertrag unter die Nase hältst.
Dann stellt er Dich für die Dauer der Ausbildung zurück und Du wirst ein paar Monate vor Ende dieses Zeitraumes zur ärztlichen Untersuchung und zur EUF eingeladen (zur EUF macnhmal nicht aus oben genannten Gründen).

Unsinn. Über eine Zurückstellung kann erst entschieden werden, wenn wehrdienstfähigkeit positiv festgestellt wurde (§ 16 (2) Satz 1, § 17 (4) Satz 1 WPflG, und das geht nur nach ärztlicher Untersuchung.

Bis dahin gibt es auch kein Musterungsergebnis und keinen Musterungsbescheid, sodass die Musterung für die Dauer der Zurückstellung quasi noch läuft und nicht beendet ist.

Nein.

Also: Zurückstellung funktioniert auch ohne beendete Musterung.

Nein, denn die Zurückstellung erfolgt durch den Musterungsbescheid. Alternativ kann die Musterung ausgesetzt werden, das ist aber etwas anderes.

Jein.
Verbindlich ist er. (Verwendugnsausweis)
Für den Truppenarzt allerdings weniger als für den Einplaner oder den Psychologen.
Wenn ich Verwendungsvorschläge (heraus kommen sollten meist 11 Stück)  - zum Beispiel nach Aktenlage - vergebe, MUSS ich mich daran halten, was der Wpfl. darf und was nicht.[/quote]

Schön, daraus ergibt sich aber immer noch keinerlei Verbidnlichkeit für irgendjemanden.

Der Einplaner darf (außer im oben genannten Ausnahmefall) nur nach den vom PsychDst vergebenen Verwendungssymbolen einplanen.

Toll. Und dann kommt der Truppenarzt und füllt einen neuen Verwendungsausweis aus - oder er bestätigt ihn und macht ihn dadurch erst verbindlich. Was nun?

Weder der Einplaner noch ich dürfen am Verwendungsausweis etwas ändern.

Das hab ich auch nicht behauptet. Weder der Einplaner noch der Psychologe erlassen Verwaltungsakte.

Der Truppenarzt allerdings ist Medizinier und darf natürlich etwas am Verwendungsausweis ändern wenn ihm etwas auffällt.

Das darf er auch, wenn ihm nichts auffällt, das liegt daran, dass der Verwendungsausweis der Wehrverwaltung nur ein Vorschhlag ist.

Falsch.
Für den Wehrpflichtigen ergeben sich aus unseren internen Anweisungen sehr fohl extern spürbare Konsequenzen.
Wenn er sich zum Beispiel eine bestimmte Endverwendung wünscht, kann der Einplaner sie ihm nicht vergeben, wenn der Psychologe nicht sein OK dazu gibt.

Ein Wehrpflichtiger kann sich wünschen was er will. Er hat weder Anspruch darauf, den Dienst an einem bestimmten Ort, zu eienr ebstimtmen Zeit oder in einem bestimmten Truppenteil oder einer bestimmten Verwendung zu leisten. Und der Verwendungsausweis regelt daher nichts, was irgendeine Außenwirkung hat. Das macht der Einberufungsbescheid und später ggf. eine Entscheidung des Truppenarztes.

Im Zweifel fragt der Einplaner den Psychologen, ob es nicht vielleicht doch ginge und dann wird darüber geredet.
Aber das Urteil der Ärzte und des Psychologen ist da verbindlich und leider manchmal auch sehr spürbar für den Wpfl.

 Huch

Wahrscheinlilch so spürbar, dass 10% der Wehrpflichtigen innerhalb eines Monats wieder entlassen werden. Aber das liegt bestimmt nicht daran, dass die Vorschläge aus dem Verwendugnsausweis so toll waren.

...WARUM sie nicht geladen wurde aber trotzdem einberufen wurden, können sie nicht wissen.

Das können sie im Zweifel schon, sie haben nämlich Akteneinsichtsrecht.

Sieh das KWEA einfach als Blackbox, bei dem Du von dem, was nach außen dringt, nur bedingt auf das Innenleben schließen lässt.

Nein ich sehe das KWEA als Behörde, so wie jede andere Behörde auch. Da nimmt sich nichts, außer dass man da vor >10 Jahren noch unfreundlicher war als heute.

Wirkung haben wir auf jeden Wehrpflichtigen, der mit diesem Amt zu tun hat oder hatte. Und das betrifft früher oder später nahezu ALLE Männer.

Gut, ab hier kommen dann wieder diese Allmachtsphantasien.

Also wenn das keine Außenwirkung ist, weiß ich auch nicht...

Vielleicht haben wir eine unterschiedliche Definition von Außenwirkung. Ich meine damit, rechtlich bindendes Verwaltungshandeln.

Ja, die "Nummer" des Tauglichkeitsgrades 'wehrdienstfähig' würde mir erstmal reichen.  Zwinkernd

T1 "voll wehrdienstfähig"
T2 "wehrdienstfähig mit Einschränkungen für gewisse Tätigkeiten" (Auf dem Verwendungsausweis befindet sich mindestens ein Kreuzchen bei einer Sache, die Du nicht machen darfst.)

Du stimmst mir also zu, dass es die Nummer für den Tauglichkeitsgrad wehrdienstfähig nicht gibt. T1 ist genausowenig wie T2 ein Tauglichkeitsgrad, Die Floskel T1 beschreibt verwaltungsintern den Vorschlag des Musterungsarzt zum Verwendungsgrad, in der Truppe die Meinung des Truppenarztes zur Verwendungsfähigkeit.

Stellt sich nämlich im Musterungsverfahren heraus, dass ein Wehrpflichtiger nicht wehrdienstfähig ist, so sind sämtliche Unterlagen über die EUF zu vernichten. Da aber das Untersuchungsergebnis und sein Zustandekommen zu dokumentieren sind, müssen die Informationen ja anders erlangt worden sein, der Psychologe muss sich also im Musterungsverfahren und nicht im EUF-Verfahrn geäußert haben. Sowas aber auch.

Bitte?
Ah, doch, ich glaube, ich weiß, was Du meinst!
Ok.

Na also, es dämmert langsam.

Das kann folgendermaßen passieren.

(a) Der Wpfl. war beim Arzt und wurde dort voll wehrdienstfähig oder wehrdienstfähig mit Einschränkungen.
Geht danach in die EUF, macht den Test und landet (IM RAHMEN DER EUF!) beim Psychologen, weil zum Beispiel sein Test so schlecht war oder er Sonderschüler ist.
Der Psychologe befindet, dass der Wpfl. aus psychologischer Sicht nicht wehrdienstfähig ist, schreibt einen Befundbericht an den Ärztlichen Dienst, der dann den Vorschlag "nicht wehrdienstfähig" an den Musterungsbeamten weitergibt.

Auch da wird wieder der zweite Schritt vor dem ersten gemacht. Wenn Zweifel an der Tauglichkeit bestehen und der Bescheid noch nicht erlassen ist, dann kann der Musterungsarzt natürlich seinen Vorschlag ändern, wenn er entsprechende Informationen vorliegen hat. Diese müssen aber erstmal zum Bestandteil der Musterung gemacht werden.

Dann ist der Wpfl. in der EUF aufgefallen. Da EUF und Musterung zusammengehören und ohne einander nicht gehen (was Du ja immer bestreitest) äußert sich der Psychologe natürlich im Rahmen der Musterung!

Eben, er äußert sich im Rahmen der Musterung, das Ergebnis der EUF ist dabei belanglos.

Und statt eines "Das kann so nicht sein!" könntest Du durchaus einmal den Gedanken entwickeln, dass es Dir bei deiner Arbeit hier im Forum, mit der Du vielen Fragestellenden Hilfe leistest, vielleicht von Nutzen sein könnte, einmal INTERNE Informationen zu erhalten, die Du allein durch das Studium der wenigen Dir zugänglichen Vorschriften und Gesetze nicht erlangen kannst.

Ja, mir ist bekannt, dass die meisten Tauglichkeitsentscheidungen auf wackligen Füßen stehen und vor Gericht - bei richtiger Strategie - keinerlei Bestand haben können. Und das liegt daran, dass die Mitarbeiter im KWEA irgendwelche internen Verwaltugnsanweisungen befolgen und sich im Ergebnis dann vor Gericht selbst ein Bein stellen, weil nie wirklich die Belastbarkeit prognostiziert wurde sondern mit Signierziffern, Gesundheitsziffern und ähnlichem hantiert wird.
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Psycho
Gast
« Antworten #8 am: 25. Februar 2010, 17:50:53 »

In Ordnung.

Nach Deinen Hinweisen auf meinen "beratungsresistenten Nonsens" und meine "Allmachtsphantasien" beende ich für meinen Teil an dieser Stelle eine Diskussion, die Dir dabei hätte helfen können, zukünftig fundiertere Aussagen den hier Hilfesuchenden gegenüber zu tätigen.

Denn leider scheinst Du keiner Argumentation folgen zu wollen.
Wenn ich Dir beispielsweise schreibem, dass der Verwendungsausweis laut Dienstvorschrift sowohl für mich als Psychologe und ebenso für den Einplaner verbindlich ist, kannst Du nicht einfach schreiben "Nein, das ist nicht so."

Da man so nicht weiter diskutieren kann, ziehe ich mich jetzt gerne zurück, überlasse Dir das Feld und Du kannst weiter Deine Meinung, die nicht den Tatsachen entspricht, verbreiten.

Ich werde dann weiterhin monatlich einen großen Haufen Geld (der auch aus Deinen Steuergeldern finanziert wird) für eine Tätigkeit mit nach Hause schleppen, von der ich scheinbar eigentlich gar keine Ahnung habe.

Damit kann ich sehr gut leben, jedoch tun mir diejenigen Personen Leid, die in diesem Forum auf fundierte Hinweise Deinerseits bezüglich des Themas EUF hoffen.


Der Thread kann gerne geschlossen werden.
« Letzte Änderung: 25. Februar 2010, 17:52:24 von Psycho » Gespeichert
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