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Autor Thema: verpflichtung aufheben  (Gelesen 2805 mal)
badman
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« am: 8. März 2008, 22:12:43 »

hallo,

brauche mal euere hilfe.

also wenn man sich bei den JUH oder THW verpflichtet, erfolgt das ja nach § 8 absatz 2.

meine frage: kann man, wenn man die erklärungs chon unterschrieben hat, diese widerrufen wenn man zum bund geht oder ist das unmöglich??

ich weiß, seltene frage, aber wäre echt super wenn ihr mir das beantworten könntet.

gruß
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svennie
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Beiträge: 6.271


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« Antworten #1 am: 8. März 2008, 23:00:58 »

also wenn man sich bei den JUH oder THW verpflichtet, erfolgt das ja nach § 8 absatz 2.

§ 8 (2) in welchem Gesetz bzw. welcher Verordnung!?
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badman
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Beiträge: 6


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« Antworten #2 am: 9. März 2008, 14:49:35 »

hallo svennie,

entweder katastrophenschutzgesetzt- oder verordnung. habe bei google nix detaiiertes gefunden. aber vielleicht kannst du mir grundsätzlich sagen ob sowas möglich ist?

« Letzte Änderung: 9. März 2008, 15:46:34 von badman » Gespeichert
svennie
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Beiträge: 6.271


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« Antworten #3 am: 9. März 2008, 18:45:21 »

entweder katastrophenschutzgesetzt- oder verordnung. habe bei google nix detaiiertes gefunden. aber vielleicht kannst du mir grundsätzlich sagen ob sowas möglich ist?

Es handelt sich dabei um Landesgesetze bzw. Verordnungen der entsprechenden Bundesländer. Jedes der 16 Bundesländer hat dazu sein eigenes Gesetz - und nicht jedes hat einen § 8 (2).

Grundsätzlich ist eine Entpflichtung möglich, einfach bei der zuständigen Katastrophenschutzbehörde (meist der Landkreis) erkundigen und ggf. mittelen, dass ein Umzug in ein anderes Bundesland erfolgen wird und somit eine Mitwirkung nicht mehr möglich ist.
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badman
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Beiträge: 6


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« Antworten #4 am: 9. März 2008, 22:27:06 »

das beudeutet wenn ich wegen einem neuen beruf weit weg müsste dann wre sowas grundsätzlich möglich.......

danke du hast mir sehr weitergeholfen.
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