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Autor Thema: Verkürzungsantrag abgelehnt!  (Gelesen 1486 mal)
Klaus86
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Beiträge: 2


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« am: 19. August 2010, 12:08:11 »

Hallo Leute!
Ich bin momentan in einer sehr unangenehmen Situation.
Und zwar leiste ich seit dem 16.04. Zivildienst und möchte jetzt zu diesem Wintersemester studieren.
Ich hab meinen Studienplatz bekommen und nun den Antrag auf vorzeitige Entlassung gestellt.
Normalerweise sollte dies ja kein Problem sein. Seit dem neuen Gesetz soll ich ja nicht am 15.01. vom Dienst entlassen werden, sondern bereits am 31.12., da ich ja dann schon über 6 Monate hinter mir habe.
Da das Studium nur im Wintersemester anfängt, und zwar jedes Jahr am 01.09. müsste ich also geschlagene 9 Monate auf das Studium warten. Ab 6 Monaten Wartezeit ist laut Leitfaden ein Härtefall gegeben, weswegen ich vorzeitig entlassen werden darf.
Es gibt auch noch weitere Umstände, die es noch schwieriger für mich machen. Zum Beispiel, dass ich bereits 24 Jahre bin und je später ich anfange zu studieren, desto schlechter werden meine Berufschancen sein. Oder zum Beispiel, dass ich momentan mit meiner Freundin zusammenwohne und sie auch dort studieren möchte. Wir aber momentan über 2 Stunden Fahrt entfernt wohnen. Wie sollen wir jetzt umziehen? Zwei Wohnungen können wir uns nicht leisten, erst recht nicht so viele Umzüge. Soll sie jetzt auch ein Jahr aufs Studium warten?
Meiner Meinung nach eigentlich ein klarer Fall, diesem Antrag sollte doch zugestimmt werden oder?

Nun habe ich einen netten Ablehnungsbescheid bekommen, dessen Grund ich einfach nicht verstehe.
Sie bedaure, dass sie mir keine andere Mitteilung machen kann, aber mein "Zeitverlust" würde so berechnet (Zitat):
"Ohne den Zivildienst könnten Sie Ihr Studium am 01.09.2010 beginnen.
Nach dem Zivildienst ist die Aufnahme der Maßnahme am 01.09.2011 möglich.
Nach Abzug des zu leistenden Zivildienstes von 9 Monaten entsteht somit ein Zeitverlust von 3 Monaten.
Auch unter Berücksichtigung des Wehrrechtsänderungsgesetztes Eine besondere Härte entsteht hierdurch nicht.
Auch unter Berücksichtigung des Wehrrechtsänderungsgesetztes, welches am 01.12.2010 in Kraft tritt und unter anderem eine Verkürzung der Dauer des Zivildienstes von neuen auf sechs Monate vorsieht, ist keine andere Entscheidung möglich."


Wie bitte?!
Versteht das jemand? Ich hab natürlich sofort angerufen und nachgefragt was das soll. Die nette Dame konnte es mir auch nicht erklären. Sie sei neu dort und könnte das auch nicht verstehen, warum es so gerechnet wird. Es täte ihr sehr Leid, sie würde meinen Antrag sofort stattgeben, aber sie hat eben diese Richtlinie an die sie sich halten muss.

Was ist das denn für eine Richtlinie?! Ich werde natürlich Widerspruch einlegen und meinen Anwalt hinzuziehen.
Aber irgendwie stimmt da doch was nicht? Bei sovielen Erfahrungsberichten über Verkürzungsanträge, habe ich noch nie etwas von dieser seltsamen Berechnung der Wartezeit gelesen.


Was könnt ihr mir dazu sagen? Ist das normal? Oder ist denen da einfach ein Fehler unterlaufen?

Ich bedanke mich schonmal im Voraus für eure Antworten, ihr würdet mir sehr helfen.

Viele Grüße,
Klaus
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svennie
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Beiträge: 6.271


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« Antworten #1 am: 19. August 2010, 12:31:28 »

Hallo Leute!
Ich bin momentan in einer sehr unangenehmen Situation.
Und zwar leiste ich seit dem 16.04. Zivildienst und möchte jetzt zu diesem Wintersemester studieren.

Fast genau diese Frage wurde von mir gerade beantwortet:

http://www.musterungsforum.de/forum/zurueckstellung_unabkoemmlichkeit_befreiung/vorzeitige_entlassung_aus_dem_zivildienst-t3090.0.html;msg15023;topicseen#new

Ich hab meinen Studienplatz bekommen und nun den Antrag auf vorzeitige Entlassung gestellt.
Normalerweise sollte dies ja kein Problem sein. Seit dem neuen Gesetz soll ich ja nicht am 15.01. vom Dienst entlassen werden, sondern bereits am 31.12., da ich ja dann schon über 6 Monate hinter mir habe.

"Seit" dem neuen Gesetz trifft es aber nicht so ganz. Das Gesetz ist noch garnicht inkraft getreten.

Meiner Meinung nach eigentlich ein klarer Fall, diesem Antrag sollte doch zugestimmt werden oder?

So klar sehe ich das nicht.

Die vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst soll eine Ausnahme für wenige Härtefälle darstellen.

Versteht das jemand? Ich hab natürlich sofort angerufen und nachgefragt was das soll. Die nette Dame konnte es mir auch nicht erklären. Sie sei neu dort und könnte das auch nicht verstehen, warum es so gerechnet wird.

Ich kann mir nicht vorstellen, dass da überhaupt jemand gerechnet hat.

Es nunmal aber so, dass du vom BAZ eine Verkürzung deines Zivildienstes von 9 auf 4 1/2 Monate verlangst. Eine besondere Härte im Sinne des Zivildienstgesetzes liegt nicht vor, von daher sehe ich keinen Anspruch auf vorzeitige Entlassung.

Es täte ihr sehr Leid, sie würde meinen Antrag sofort stattgeben, aber sie hat eben diese Richtlinie an die sie sich halten muss.

Was ist das denn für eine Richtlinie?!

Sie meint sicherlich den Leitfaden:

http://www.zivildienst.de/cln_027/lang_de/nn_152540/Content/de/LeitfSondInfos/LeitfadenUndSonderinfos.html__nnn=true

Ich werde natürlich Widerspruch einlegen und meinen Anwalt hinzuziehen.

Dein Anwalt hat Erfahrung mit Wehrrecht? Ich fürchte nein, sonst würdest du jetzt vermutlich keinen Zivildienst leisten.

Spar dir das Geld lieber.

Aber irgendwie stimmt da doch was nicht? Bei sovielen Erfahrungsberichten über Verkürzungsanträge, habe ich noch nie etwas von dieser seltsamen Berechnung der Wartezeit gelesen.

Also so viele Erfahrungsberichte über Verkürzungsanträge habe ich noch nicht gelesen. Und du musst auch mal eingestehen, dass du da eine Halbierung deiner Dienstzeit erwartest.

Was könnt ihr mir dazu sagen? Ist das normal? Oder ist denen da einfach ein Fehler unterlaufen?

Sicherlich ist die Formulierung in diesem Bescheid vollkommen an den Haaren herbeigezogen.

Guck dir mal § 43 Zivildienstgesetz an. Ich kann da keine Regelung entdecken, nach der du in dieser Situation zwigend entlassen werden müsstest:

http://www.gesetze-im-internet.de/ersdig/__43.html

Du könntest den Weg über den Verzicht auf die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gehen, in deinem Fall ist das aber nicht so ganz risikolos, weil bei dir das 1. Semester bereits im September beginnt und du dann erst 4 1/2 Monate Zivildienst abgeleistet hast.

Ich persönlich würde aber genau diesen Weg einschlagen.
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Klaus86
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Beiträge: 2


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« Antworten #2 am: 19. August 2010, 13:29:17 »

Zitat
Es nunmal aber so, dass du vom BAZ eine Verkürzung deines Zivildienstes von 9 auf 4 1/2 Monate verlangst. Eine besondere Härte im Sinne des Zivildienstgesetzes liegt nicht vor, von daher sehe ich keinen Anspruch auf vorzeitige Entlassung.
Im Leitfaden Abschnitt E6(http://www.zivildienst.de/lang_de/Navigation/LeitfSondInfos/Leitfaden/E/E6/AbschnittE6__Node.html__nnn=true) steht allerdings, dass eine besondere Härte vorliegt, da ich eben solange warten muss. Ich "verlange" die Verkürzung auch nicht zum 1.9., sondern zum 1.10., das hatte ich vergessen zu erwähnen, da ja die Vorlesungen erst Anfang Oktober beginnen. Den Umzug übernimmt meine Freundin dann.

Vor allen Dingen find ich es unverständlich, da die Frau, die dies bearbeitet hat, selber nicht verstehen konnte wieso das so gerechnet wird. Es macht ja einfach keinen Sinn. (Sie meinte mit der Richtlinie übrigens nicht den Leitfaden, sondern eben diese Berechnung der Wartezeit).
Ich werde einfach das Gefühl nicht los, dass bei dieser Berechnung was falsch gelaufen ist.
Die können doch nicht ernsthaft so vorgehen?
Das würde ja heißen, hätte ich den Antrag am Anfang meines Zivildienstes gestellt, wäre die Rechnung folgendermaßen: 01.09.2011 - 9 Monate = 01.01.2011 Zeit von April bis dahin = 8 Monate und dem Antrag wäre zugestimmt worden.

Und zu dem Anwalt-Thema, ich hatte ja nichts gegen den Zivildienst, ich wollte mich nicht unbedingt davor drücken. Aber wenn sie mich 2 mal Mustern und einfach unendliche lange brauchen, so dass sich das dann mit dem Studium überschneidet, dann möchte ich eben früher entlassen werden.
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svennie
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« Antworten #3 am: 19. August 2010, 13:50:35 »

Wir können das jetzt hin und herrechnen, klar ist, dass die Berechnung des Bundesamtes nicht stimmt.

Offenbar ist man bei der Berechnung davon ausgegangen, dass du erst am 1. September 2010 mit dem Zivildienst beginnst.

Natürlich kannst du Widerspruch gegen die Entscheidung einlegen, Ausgang offen.

Fraglich ist, ob sich die Uni überhaupt dazu bereiterklärt, dass du im September 2010 noch in einem anderen Beschäftigungsverhältnis (Vollzeit) bist und nicht gesetzlich krankenversichert bist.

Zitat
Und zu dem Anwalt-Thema, ich hatte ja nichts gegen den Zivildienst, ich wollte mich nicht unbedingt davor drücken. Aber wenn sie mich 2 mal Mustern und einfach unendliche lange brauchen, so dass sich das dann mit dem Studium überschneidet, dann möchte ich eben früher entlassen werden.

Das ist jetzt aber wirklich etwas einfach gedacht.

Wenn es dir tatsächlich nur darum geht, zum Oktober dein Studium aufnehmen zu können, dann verzichtest du halt Anfang September 2010 auf die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer und das Thema ist gegessen. Alternativ kannst du dich natürlich monatelang mit dem BAZ darüber streiten, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine vorzeitige Entlassung vorliegen oder nicht. Grob überschägig würde ich behaupten, aus jetziger Sicht liegen sie jedenfalls dann nicht vor, wenn du nicht nachweisen kannst, dass die Uni damit kein Problem hat, dass du im September noch Zivildienst leistest.
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