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Autor Thema: Studium angefangen, Einberufung zum 03.01.11, Studium abbrechen?  (Gelesen 1065 mal)
heinz
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Beiträge: 4


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« am: 21. Oktober 2010, 15:28:05 »

Hallo,

folgende Situation:
A wurde in 2008 gemustert (T2), ursprünglich wollte er auch zur Bundeswehr (direkt nach seinem Abi), allerdings hat er in seiner Wunschzeit keine Einberufung erhalten, wodurch er sein Jura-Studium anfängt (in einer 800km entfernten Stadt).
Dieses startete bereits im August (am 30.08.2010).
Wie soll es anders sein: Zwei Wochen später (nach Start des Studiums) erhält A einen Einberufungsbescheid zum 03.01.2011 (noch in der Nähe seiner Herkunftsstadt).
Natürlich ist sein Wille, nun immernoch zur Bundeswehr zu gehen, sehr klein. Was tut A also?
Er verweigert (mit der verbitterten Hoffnung entweder ins dritte Semester zu kommen oder irgendwie von der Abschaffung des verpflichteten Wehrdienstes zu profitieren).
Seine erste Begründung wurde nun allerdings abgelehnt, weil nicht genau genug beschrieben ist, warum er erst nach der Einberufung verweigert hat.
Langsam ist der Punkt erreicht, an dem A wirklich schlecht auf dieses Thema zu sprechen ist, weil gar nicht mehr so undenkbar ist, dass er tatsächlich sein Studium abbrechen und dann nächstes Jahr alles von vorne anfangen muss (weil er viele seiner Klausuren erst im Januar hat, wo er aber schon bei der Bundeswehr ist).
Jetzt sitzt A gerade an dem zweiten Versuch seiner Erklärung um genauer zu erklären, warum er nicht mehr zur Bundeswehr kann (eigentlich müsste er sich auf wichtigere und dringlichere Dinge konzentrieren).

Ich würde echt gerne eine Lösung für dieses Problem haben, vielleicht kann einer von euch helfen?
Danke im Vorraus.
Ciao
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svennie
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Beiträge: 6.271


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« Antworten #1 am: 21. Oktober 2010, 16:43:27 »

Natürlich ist sein Wille, nun immernoch zur Bundeswehr zu gehen, sehr klein. Was tut A also?
Er verweigert (mit der verbitterten Hoffnung entweder ins dritte Semester zu kommen oder irgendwie von der Abschaffung des verpflichteten Wehrdienstes zu profitieren).

Warum hat A es nicht erstmal - ganz juristisch - mit einem Widerspruch probiert? Besondere Härte, Abbruch des Studiums im 1. Semester in den laufenden Vorlesungen, ...

...(weil er viele seiner Klausuren erst im Januar hat, wo er aber schon bei der Bundeswehr ist).

Wir lernen: Die 800km entfernte Stadt heißt nicht Frankfurt/Oder. Da sind die Klausuren erst im Februar  Grinsend

Jetzt sitzt A gerade an dem zweiten Versuch seiner Erklärung um genauer zu erklären, warum er nicht mehr zur Bundeswehr kann (eigentlich müsste er sich auf wichtigere und dringlichere Dinge konzentrieren).

Als Denkmodell:

Wie hast du deine urpsrüngliche Verweigerung formuliert. Hast du schon immer von klein an gewaltfrei bla bla

oder gab es ein bestimmtes Ereignis in letzter Zeit?

Wie dem auch sei, letztlich ins Knie schießen kannst du dem BAZ im Zweifel mit dem Wortlaut des Art. 4 (3) GG:

"Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz."

Seit wann wirst du denn gegen dein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen?

Ich geh mal ganz einfach davon aus, dass es der Tag ist, an dem dir der Einberufungsbescheid zugestellt wurde. Und genau da würde ich andetzen und nicht irgendwelche Geschichten erfinden.

Du machst dem Amt klar, dass gerade erst durch die Einberufung (die bekanntermaßen rein statistisch eher unwahrscheinlich war) dieser Zwang entstanden ist und nicht schon durch die Tatsache, dass du männlich bist, deutscher Staatsbürger und (mindestens) 18 Jahr alt. Auch nicht durch die Musterung wurdest du gezwungen, Kriegsdienst zu leisten. Da wurdest du nur gezwungen, dich ärztlich untersuchen zu lassen.

In der Regel wird das BAZ diese Begründung schlucken.

Hintergrund ist, dass das Kriegsdienstverweigerungsgesetz früher (bis 2003) eine Regelung gab, wonach der Antrag 14 Tage vor der Musterung beim KWEA eingereicht werden sollte (aber nicht musste).

Jetzt hegt das BAZ Zweifel an der Ernsthaftigkeit, weil der Antrag eben erst nach der Einberufung gestellt wurde.

Du bleibst einfach bei deiner Geschichte, du wolltest konntest noch nie Kriegsdienst leisten, weil dir dein Gewissen es dir schon von klein auf (oder wie auch immer) verboten hat. Du siehst das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung aber als etwas sehr besonderes, schützenswertes an, man soll sich also aus deiner Sicht nicht einfach so, ohne Not auf dieses Grundrecht berufen, sondern erst in dem Fall, den das Grundgesetz hierfür vorsieht, nämlich den tatsächlichen Zwang, in bewaffneten Streitkräften tätig sein zu müssen.

Alternativ wendest du dich an die Hotline der Zentralstelle KDV, vielleicht haben die ein Patentrezept für diese eigentlich ständig wiederkehrende Rückfrage des BAZ.

In meinen Augen wäre es jetzt aber falsch, dem BAZ eine völlig neue Geschichte zu erzählen, das wäre erst recht unglaubwürdig (etwa jetzt zu erzählen, dass man sich erst nach der Einberufung mit dem Afghanistan-Krieg beschäftigt hat und danach vom Opa erzählt bekommen hat, wie schlimm Krieg ist).
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heinz
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« Antworten #2 am: 22. Oktober 2010, 20:18:55 »

..A hätte erstmal einen Widerspruch hinschicken können? Das hätte er sich denken können..geht das denn auch noch nach der Verweigerung? Das wäre ja schon ziemlich perfekt.

Der A hat geschrieben, dass er von Grund auf gewaltfrei erzogen wurde usw., allerdings hat er auch einen Autounfall, welcher wahrheitsgemäß passierte, geschildert, aber diese Begründung wurde ja abgelehnt, mit der Begründung, dass die Ereignisse zu oberflächlich beschrieben wurden.
Allerdings die neuen Ideen wird A bestimmt mit einbringen.

Allerdings handelt es sich nicht um Frankfurt sondern um Mannheim (allerdings haben wir nur dann im Februar noch Klausuren, wenn wir die im Januar nicht bestehen).
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svennie
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« Antworten #3 am: 22. Oktober 2010, 23:23:15 »

..A hätte erstmal einen Widerspruch hinschicken können? Das hätte er sich denken können..geht das denn auch noch nach der Verweigerung? Das wäre ja schon ziemlich perfekt.

Innerhalb der 2-Wochen-Frist ab Zustellung des Bescheids geht das.

Der A hat geschrieben, dass er von Grund auf gewaltfrei erzogen wurde usw., allerdings hat er auch einen Autounfall, welcher wahrheitsgemäß passierte, geschildert, aber diese Begründung wurde ja abgelehnt, mit der Begründung, dass die Ereignisse zu oberflächlich beschrieben wurden.

Das ist jetzt aber auch neu.

Allerdings handelt es sich nicht um Frankfurt sondern um Mannheim (allerdings haben wir nur dann im Februar noch Klausuren, wenn wir die im Januar nicht bestehen).

Das ergibt Sinn ...
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heinz
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« Antworten #4 am: 1. November 2010, 12:34:16 »

schon mal vielen Dank!

Weiß jemand, ob A, wenn jetzt sein 2. Versuch nicht abgelehnt wird, die Chance hat sich selbst eine Zivildienststelle zu suchen?
Oder kann er sogar noch gegen den Zivildienst einen Widerruf einlegen?
A möchte nämlich immer noch nicht das Studium abbrechen müssen!

MfG
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svennie
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« Antworten #5 am: 1. November 2010, 14:04:20 »

Weiß jemand, ob A, wenn jetzt sein 2. Versuch nicht abgelehnt wird, die Chance hat sich selbst eine Zivildienststelle zu suchen?

Natürlich.

Oder kann er sogar noch gegen den Zivildienst einen Widerruf einlegen?

Nein, aber einen Widerspruch.
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heinz
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« Antworten #6 am: 1. November 2010, 14:12:21 »

Das ist beides erfreulich!

Ja, das mit den Begrifflichkeiten müsste ich dann auch bald mal hinkriegen!

Was genau bringt ein solcher Widerspruch denn?..kann da der Anspruch des BAZ, welcher besagt, dass ich Zivildienst ablegen muss, nichtig werden?
« Letzte Änderung: 1. November 2010, 14:17:54 von heinz » Gespeichert
svennie
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« Antworten #7 am: 1. November 2010, 15:05:09 »

Was genau bringt ein solcher Widerspruch denn?..

Eine rechtliche Überprüfung des Einberufungsbescheids des Bundesamts für den Zivildienst.

kann da der Anspruch des BAZ, welcher besagt, dass ich Zivildienst ablegen muss, nichtig werden?

Solange die Wehrpflicht besteht, kann der Anspruch des Staates, dass Dienstpflichtige einen Dienst leisten nicht "nichtig" werden.

Der Einberufungsbescheid kann aber rechtswidrig sein und wäre dann ggf. im Widerspruchs- oder Klageverfahren aufzuheben.
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