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Autor Thema: Muss man als Zivi/Fsjler auch "einspringen?"  (Gelesen 2204 mal)
MundMs
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« am: 27. Oktober 2009, 20:11:07 »

Ist man als FSJler dazu verpflichtet für jemand anders einzuspringen wenn man aber doch eigentlich nen freien Tag hat?

Angenommen ich arbeite 12 Tage am Stück und hätte regulär Wochenende und darauf die Woche dann nen Ausgleichstag oder 2 Ausgleichstage (je nach Stundenanzahl in der Woche)
In Deutschland darf ja "normalerweise" sowieso kein Schwein länger als 12 Tage am Stück arbeiten ohne frei zu haben danach. Anders ist es aber aufgrund von oft schwachen Besetzungen bei mir am Arbeitsplatz unter den Kollegen dort nicht machbar.

Falls die das doch von mir verlangen sollten? Sollte ich dann einfach schön mit Gesetzen argumentieren warum ich das nicht machen werde :-)? FAlls die sich am Wochenende melden könnte ich mich auch alternativ am Wochenende als unerreichbar tot stellen. (Handy aus oder am Wochenende in ne andere Stadt gefahren) -> Was die Handynummer angeht. Ich hab 2 Handys und 2 Karten und meine Dienststellen hat wirklich nur meine "spamnummer" bekommen  Smiley

Aber die wichtigste Frage. Dürfen die das rein rechtlich bei nem FSJler also keiner wirklichen "Fachkraft" verlangen einzuspringen? Die Schüler im ersten bis dritten Lehrjahr müssen das regelmäßig und arbeiten teilweise einen ganzen Monat DURCH! ( total balla balla )
Auch die Fachkräfte sind nicht viel besser dran.

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svennie
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« Antworten #1 am: 27. Oktober 2009, 22:00:35 »

Ist man als FSJler dazu verpflichtet für jemand anders einzuspringen wenn man aber doch eigentlich nen freien Tag hat?

Für sich genommen ist das zulässig.

Das Zivildienstgesetz enthält keine Regelungen zur Arbeitszeit, es gilt vielmehr die Regelung, die für die normalen "zivilen" Beschäftigten in der Dienststelle gilt analog. Es wäre also zu prüfen, ob es einen Tarifvertrag gibt bzw. ob dort Angestellte oder Beamte arbeiten.

Genaueres kannst du dem Leitfaden für den Zivildienst entnehmen, hier Abschnitt D3:

http://www.zivildienst.de/Content/de/Downloads/Abt2Downloads/LeitfadenAbschnitt_20D,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/LeitfadenAbschnitt%20D

Problematisch ist natürlich der Beschwerdeweg, du kannst dich zwar beschweren, es wird aber nichts passieren. Von eigenmächtiger Abwesenheit oder vorsätzlicher Nichterreichbarkeit würde ich abraten, sonst streicht man dir abends und am Wochenende den Ausgang.
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MundMs
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« Antworten #2 am: 28. Oktober 2009, 13:57:55 »

Dienstleistende stehen in einem besonderen öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis. Sie können deshalb für sich keine Rechte geltend machen, die sich aus dem Arbeitsrecht, dem Betriebsverfassungsrecht oder dem Personalvertretungsrecht für Arbeitnehmer ergeben.



Boah ist das krank  Schockiert BEDEUTET MAN IST OHNE RECHTE?Huch
Normalerweise darf ja laut Arbeitsschutzgesetzt niemand in Deutschland länger als 12 Tage am Stück arbeiten. Darauf MÜSSEN 2 freie Tage folgen. FÜr Zivis soll das dann auch nicht gelten? Ist ja echt ein richtiger Sklavendienst......
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svennie
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« Antworten #3 am: 28. Oktober 2009, 17:00:21 »

Dienstleistende stehen in einem besonderen öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis. Sie können deshalb für sich keine Rechte geltend machen, die sich aus dem Arbeitsrecht, dem Betriebsverfassungsrecht oder dem Personalvertretungsrecht für Arbeitnehmer ergeben.

Boah ist das krank  Schockiert BEDEUTET MAN IST OHNE RECHTE?Huch

Nein, Zivildienstleistende wählen ihren eigenen Vertrauensmann, es gibt auch einen Bundesbeauftragten für den Zivildienst und was die Arbeitszeit angeht, so ist diese doch in § 32 (1) Zivildienstgesetz ganz in deinem Sinne geregelt.
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MundMs
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« Antworten #4 am: 28. Oktober 2009, 22:46:56 »

Zitat: Paragraph 32 (1)

(1) Die Arbeitszeit des Dienstleistenden richtet sich nach den Vorschriften, die an dem ihm zugewiesenen Arbeitsplatz für einen vergleichbaren Beschäftigten gelten oder gelten würden. Soweit solche Vorschriften nicht bestehen, finden die für Bundesbeamte geltenden Vorschriften über die Arbeitszeit entsprechende Anwendung.

Nunja mich kann man aber nicht mit einem beispielsweise voll ausgebildeten Altenpfleger vergleichen. Hmmm also muss ich mich mit anderen Zivis/FSJlern vergleichen lassen und die haben aber widerum genau die gleichen Arbeitszeiten wie eben die voll ausgebildeten Altenpfleger  Huch
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svennie
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« Antworten #5 am: 29. Oktober 2009, 00:09:11 »

Nunja mich kann man aber nicht mit einem beispielsweise voll ausgebildeten Altenpfleger vergleichen.

nein, aber als Hilfskraft.

Hmmm also muss ich mich mit anderen Zivis/[...] vergleichen lassen

Also das kann man aus der Regelung nun wirklich nicht herauslesen.

Gemeint ist, dass die Regelung gelten würde, die für eine Person gelten würde, die kein Zivildienstleistender ist, aber für die Tätigkeit eingesetzt wird. Beim FSJler könnte man sich streiten, aber auch für den gelten letztlich arbeitsschutzrechtliche Vorschriften.

Man muss ermitteln, welche Bedingungen für von der Dienststelle regulär eingesetzte Arbeitskräfte gelten. Es kommt also darauf an, ob es Angestellte oder Beamte sind und wenn es Angestellte sind, ob es einen Tarifvertrag gibt oder nicht.
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FlamIN
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« Antworten #6 am: 30. Oktober 2009, 09:10:15 »

Also das steht beim baz über arbeitszeit:


Tägliche Arbeitszeit
 
Die werktägliche Arbeitszeit darf in der Regel 8 Stunden nicht überschreiten. Unter bestimmten Umständen kann sie auf bis zu 10 Stunden täglich erhöht werden, wenn - über 6 Monate oder 24 Wochen gerechnet - im Durchschnitt 8 Stunden nicht überschritten werden (§ 3 ArbZG). Eine ständige Vollarbeitszeit von mehr als 8 Stunden ist also verboten.

http://www.zivildienst.de/cln_007/lang_de/nn_383192/Content/de/Servicebereich/GefragtGeantwortet/FAQ__ZDPfl/ArbeitszeitAllgemein.html
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svennie
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« Antworten #7 am: 30. Oktober 2009, 12:16:50 »

Also das steht beim baz über arbeitszeit:


Tägliche Arbeitszeit
 
Die werktägliche Arbeitszeit darf in der Regel 8 Stunden nicht überschreiten. Unter bestimmten Umständen kann sie auf bis zu 10 Stunden täglich erhöht werden, wenn - über 6 Monate oder 24 Wochen gerechnet - im Durchschnitt 8 Stunden nicht überschritten werden (§ 3 ArbZG). Eine ständige Vollarbeitszeit von mehr als 8 Stunden ist also verboten.

Das ist aber auch wieder so eine schöne schwammige Formulierung. Dass das ArbZG nicht zwingend gilt, das haben wir doch schon herausgefunden. Und weil Samstage auch "Werktage" sind, wäre selbst nach dieser Regelung eine wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden zuzuüglich Bereitschaften zulässig.

Nochmal: Es kommt darauf an, welche Arbeitszeitregelung in der Dienststelle für die regulär beschäftigten Personen gilt.
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