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Autor Thema: Zivildienst nach Ausbildung?  (Gelesen 2344 mal)
quasimodo89
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Beiträge: 2


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« am: 15. Oktober 2007, 18:46:21 »

Hallo, ich (18 Jahre alt) hatte bereits meine Musterung und habe dabei den Kdv-Antrag gestellt. Im nächsten Jahr (Juni 2008) werde ich mein Abitur machen und habe einen Ausbildungsvertrag bis zum 31.01.2011, sodass ich bis dahin zurückgestellt bin. Anerkannt ist der Kdv-Antrag noch nicht.

Nun habe ich von Freunden erfahren, dass ich einen GROSSEN Fehler gemacht habe: Wenn ich noch nicht verweigert hätte, würde ich vielleicht gar nicht eingezogen werden und käme komplett um den Dienst umzu. Als Zivi würde ich allerdings auf jeden Fall eingezogen werden! Haben Sie Recht und habe ich eine Möglichkeit nach der Ausbildung davonzukommen? Vielleicht mit einem Übernahmevertrag oder einer Unabkömmlichkeitserklärung?
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svennie
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Beiträge: 6.271


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« Antworten #1 am: 15. Oktober 2007, 21:00:15 »

... Nun habe ich von Freunden erfahren, dass ich einen GROSSEN Fehler gemacht habe: Wenn ich noch nicht verweigert hätte, würde ich vielleicht gar nicht eingezogen werden und käme komplett um den Dienst umzu. Als Zivi würde ich allerdings auf jeden Fall eingezogen werden! Haben Sie Recht und habe ich eine Möglichkeit nach der Ausbildung davonzukommen?

Die haben im Prinzip recht. Die Wahrscheinlichkeit zum Zivildienst einberufen zu werden ist bedeutend größer als die Wahrscheinlichkeit zum Grundwehrdienst einberufen zu werden.

Und jetzt überlege mal selbst:

Du verweigerst jetzt den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen, weil du vielleicht im Jahr 2011 zum Grundwehrdienst einberufen werden könntest. Das macht keinen Sinn!

Vielleicht mit einem Übernahmevertrag oder einer Unabkömmlichkeitserklärung?

Ein Arbeitsvertrag ist grundsätzlich kein Zurückstellungsgrund. Möglichweise wird hier noch auf deine Probezeit Rücksicht genommen (allerdings im Rahmen einer bloßen Verwaltungszusage und nicht im Rahmen einer Zurückstellung und auch nicht so, dass du vor dem 23. Geburtstag nicht mehr einberufbar bist).

Eine "Unabkömmlichkeitserklärung" gibt es nicht sondern ein förmliches Unabkömmlichkeitsverfahren bei dem mindestens 2 Behörden, die zuständige Kammer und der Arbeitgeber mitwirken, nur eben du nicht.
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quasimodo89
Newbie
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Beiträge: 2


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« Antworten #2 am: 15. Oktober 2007, 21:12:53 »

@svenni und @all
meinst du denn, dass es etwas bringen würde, wenn ich jetzt sofort den Antrag zurückziehe (der Musterungsbeamte meinte, dass die das erst nach 2 wochen widerspruchsfrist an das baz weiterleiten und die musterung war erst letzten donnerstag).

Könnte ich dann später "nochmal" verweigern?Huch
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svennie
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Beiträge: 6.271


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« Antworten #3 am: 16. Oktober 2007, 10:59:46 »

meinst du denn, dass es etwas bringen würde, wenn ich jetzt sofort den Antrag zurückziehe (der Musterungsbeamte meinte, dass die das erst nach 2 wochen widerspruchsfrist an das baz weiterleiten und die musterung war erst letzten donnerstag).

Natürlich kannst du das. Du kannst auch nach Ablauf der 2 Wochen bis zur (förmlichen) Anerkennung den Antrag zurückziehen.

Könnte ich dann später "nochmal" verweigern?Huch

Ja, dann bestehen aber beim Zweitantrag Zweifel an der Ernsthaftigkeit, die du ggf. durch eine ausführlichere Begründung ausräumen musst. Außerdem hemmt ein Zweitantrag nicht mehr die Einberufbarkeit zum Grundwehrdienst (vom Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung).
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