... Person A studiert gerade im 1. Semester und hat Anfang Januar aufgrund eines erhaltenen Einberufungsbescheides einen KDV-Antrag gestellt.
3-Tage-Frist war eingehalten? Erfolgte die Aufhebung des Einberufungsbescheides aus "organisatorischen" Gründen?
Natrülich liegt da noch Bearbeitungszeit dazwischen usw. Sagen wir mal, Person A hat bis mindestens Mitte Juni keinen Einberufungsbescheid im Briefkasten. Das reicht aber noch nicht, da das 3. Semester erst am 1. Oktober anfängt. Aber wie erreicht A das 3. Semester?
Wie A das 3. Semester erreicht, weiß ich nicht, am 1.10.10 hat er es jedoch erreicht und es länge ein Zurückstellungsgrund vor, auf den man sich ab etwa Mitte Juni 2010 berufen könnte.
Jetzt folgende Fragen:
Bis wann muss er das ganze hinauszögern? Reicht es bis September, weil das KWEA dann erst wieder per 01.01.2011 einziehen könnte?
Das 3. Semester muss zum vorgesehenen Dienstantrittstermin erreicht sein.
Wie kann er das Ganze Verfahren hinauszögern? Geht das BAZ darauf ein, wenn er dennen in zwei oder drei Wochen einen Brief schreibt mit der Bitte die Frist um 4 Wochen zu verlängern weil er gerade keine Zeit hat einen KDV-Antrag zu schreiben wg. Umzug oder Prüfungsphase?
Das wäre denkbar, hängt aber davon ab, ob der Antrag bevorzugt zu bearbeiten ist.
Ich würde gerne das Klageverfahren umgehen, weil es a) Geld kostet und b) ich keine Ahnung davon habe und die Klage bestimmt abgelehnt wird weil ich ja gar nix gemacht hab. Die Gerichtskosten können immerhin bis zu 5000 Euro betragen wenn ich verliere (und das würde ich, weiß ja nur, dass A gegen den Bescheid klagen soll)
Nein die Kosten können keine 5.000 Euro betragen. Im Leben nicht.
Mein Ratschlag den ich vom KDV-Team bekommen habe war folgendes:
Was für ein KDV-Team?
... Das einzige was A hier stört ist das Verwaltungsgericht.
Warum?
Hat dies dann automatisch eine Aufschiebende Wirkung?
Ja, das ergibt sich aus § 3 (2) Kriegsdienstverweigerungsgesetz, jedoch nur, wenn der Antrag selbst die Einberufung hindert.
Und würde es was bringen, wenn A umzieht? (bzw. seinen 2. Wohnsitz zum 1. Wohnsitz macht, gleiches Bundesland, aber 230 km weiter entfernt)
Im Verfahren um den KDV-Antrag ändert dies nichts.