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Autor Thema: KDV-Antrag zurückziehen, wie genau?  (Gelesen 18355 mal)
svennie
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« Antworten #15 am: 22. September 2007, 20:18:48 »

...
Der Einberufungsbescheid vom ... wird nach §21 ZDG widerrufen....

So steht's geschrieben,

Richtig und wenn du dir § 21 Zivildienstgesetz ansiehst, kommst du irgendwann von selbst drauf, dass dieses Vorgehen des BAZ rechtswidrig war.

Nach § 21 ZDG ist ein Einberufungsbescheid nämlich nur dann zu widerrufen, wenn nach der Zustellung festgestellt wird, dass der anerkannte Kriegsdienstverweigerer nicht verfügbar ist.

Nicht verfügbar wirst du aber (in diesem Fall) erst durch die Zurückstellung. Die hat das BAZ aber offensichtlich (noch) nicht ausgesprochen, womit du noch immer verfügbar bist und der Bescheid nicht hätte widerrufen sondern nur (nach einer anderen Vorschrift) hätte aufgehoben werden müssen - oder man hätte deinem Widerspruch stattgeben müssen.

Und das wird des Pudels Kern sein: Man möchte Dir die Kosten des Widerspruchsverfahrens nicht erstatten und gleichzeitig in der Widerspruchsstatistik besser dastehen (dein Widerspruch war nicht erfolgreich).

Zusammengefasst: Das BAZ hat dir ein paar Textbausteine geschickt die auf deinen Fall so nicht anwendbar sind. Aber natürlich solltest du zusehen, dass du deine Zurückstellung jetzt durchkriegst.
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sontyp
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« Antworten #16 am: 23. September 2007, 04:53:07 »

Wenn ich also 'nicht verfügbar' bin, können sie mich also auch vorerst nicht einziehen?
Ich dachte, zu 100% "zurückgestellt" werde ich durch das Studium sowieso nicht, sondern eben nur Semester um Semester nicht möglich einzuziehen?

Wie dem auch sei, durch die offizielle Ausfüllung dieses Bescheinigungsformulars sollte dann letztendlich mein Widerspruch durch §11, Absatz 4, Satz 3b) ZDG begründet sein, d.h. ich stelle damit fest dass die Heranziehung einen besonderen Härtefall für mich darstellen würde.

hab ichs jetzt richtig? ist davon auszugehen, dass das BAZ wieder sowas in dieser Art (nichts endgültiges, meine ich) schickt, wenn ich denen diese abgestempelte Bescheinigung zurückschicke und noch ein kurzes Schreiben in dem ich aussage, dass ich von besagtem Artikel Gebrauch machen und ausdrücklich Widerspruch einlegen möchte?
Ich sollte also betonen, das das, was als Zusatz erwähnt war (Aufgrund des Widerrufes des Einberufungsbescheides dürfte sich Ihr Widerspruch erledigt haben."), nicht zutrifft und ich immer noch Widerspruch einlegen will.
« Letzte Änderung: 23. September 2007, 04:56:18 von sontyp » Gespeichert
svennie
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Beiträge: 6.271


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« Antworten #17 am: 23. September 2007, 14:14:06 »

Wenn ich also 'nicht verfügbar' bin, können sie mich also auch vorerst nicht einziehen?
Ich dachte, zu 100% "zurückgestellt" werde ich durch das Studium sowieso nicht, sondern eben nur Semester um Semester nicht möglich einzuziehen?

Dein Zurückstellungsanspruch ergibt sich aus § 11 (4) Zivildienstgesetz:

Zitat
Vom Zivildienst soll ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche liegt in der Regel vor,

...

3. wenn die Einberufung des anerkannten Kriegsdienstverweigerers

...

b) ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium, in dem zum vorgesehenen Diensteintritt das dritte Semester bereits erreicht ist, oder einen zu einem Drittel absolvierten sonstigen Ausbildungsabschnitt

...

unterbrechen ... würde

Wie dem auch sei, durch die offizielle Ausfüllung dieses Bescheinigungsformulars sollte dann letztendlich mein Widerspruch durch §11, Absatz 4, Satz 3b) ZDG begründet sein,

Darauf kommt es (nach Auffassung des BAZ) nicht an, weil der Bescheid au0erhalb des Widerspruchsverfahrens widerrufen wurde.

d.h. ich stelle damit fest dass die Heranziehung einen besonderen Härtefall für mich darstellen würde.

Du stellst überhaupt nichts fest, da BAZ stellt fest.

hab ichs jetzt richtig? ist davon auszugehen, dass das BAZ wieder sowas in dieser Art (nichts endgültiges, meine ich) schickt, wenn ich denen diese abgestempelte Bescheinigung zurückschicke und noch ein kurzes Schreiben in dem ich aussage, dass ich von besagtem Artikel Gebrauch machen und ausdrücklich Widerspruch einlegen möchte?

Im Zweifel müsstest du im Wege einer Untätigkeitsklage gegen das BAZ vorgehen aber da wird schon ein Bescheid mit der Zurückstellung kommen.

Ich sollte also betonen, das das, was als Zusatz erwähnt war (Aufgrund des Widerrufes des Einberufungsbescheides dürfte sich Ihr Widerspruch erledigt haben."), nicht zutrifft und ich immer noch Widerspruch einlegen will.

Das kannst du machen, darauf kommt es aber im Ergebnis nicht an.

Ich würde abwarten bis ein Bescheid über die Zurückstellung kommt und danach den Widerspruch für erledigt erklären mit der Kostenfolge, dass das BAZ dir die notwendigen Kosten zu erstatten hat, dies alles verbunden mit dem Hinweis, dass der Widerruf nicht möglich war, weil die Voraussetzungen im Zeitpunkt des Widerrufs nicht gegeben waren.
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Meteor
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« Antworten #18 am: 3. Februar 2009, 16:05:06 »

Es ist ein Verzicht auf das Grundrecht auf Kriegsdiensatverweigerung mit der Folge, dass es dir nicht mehr gestattet ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Damit fällt der Zivildienst flach und du unterliegst der Wehrpflicht.
Was hat das eigentlich für Folgen im Detail?
Ich habe schon vor 2 Jahren meinen Zivildienst geleistet, zum Wehrdienst werde ich also nicht mehr eingerufen wenn ich nun die Verweigerung zurückziehe, aber was für Folgen hat es dann für mich?
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svennie
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« Antworten #19 am: 3. Februar 2009, 17:51:18 »

Was hat das eigentlich für Folgen im Detail?
Ich habe schon vor 2 Jahren meinen Zivildienst geleistet, zum Wehrdienst werde ich also nicht mehr

Ganz einfach, du unterliegst dem Wehrpflichtgesetz und nicht dem Zivildienstgesetz, unterliegst damit der Wehrüberwachung und nicht der Zivildienstüberwachung und musst im Verteidigungsfall ggf. als Reservist bzw. Ersatzreservist Wehrdienst leisten und nicht (ggf. unbefristeten) Zivildienst.

eingerufen

einberufen.

wenn ich nun die Verweigerung zurückziehe,

Da gibts nichts "zurückzuziehen". Über deinen KDV-Antrag ist rechtskräftig entschieden. Du kannst nur auf die dadurch erworbenen Rechte verzichten.
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