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Autor Thema: KDV Antrag 14 tägige Frist verstrichen?!  (Gelesen 3770 mal)
walker86
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Beiträge: 14


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« am: 7. März 2008, 12:59:03 »

hallo!

herr x wurde am 21.2.08 t2 gemustert, darauf hin hat er einen kdv antrag gestellt und wurde bis mai 09 zurückgestellt da er sich momentan in einem ausbildungsverhältnis befindet.

ihm wurde nahegelegt innerhalb von 14 tagen eine begründung warum er denn nicht zum bund möchte an das KWE zu schicken.

dies hat er aber bis heute noch nicht getan. frage:
ist denn schon noch möglch das er sich nach den 14 tagen beim KWE meldet?

vielen dank und gruß von meinem herrn x Smiley
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svennie
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Beiträge: 6.271


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« Antworten #1 am: 7. März 2008, 13:35:32 »

dies hat er aber bis heute noch nicht getan. frage:
ist denn schon noch möglch das er sich nach den 14 tagen beim KWE meldet?

Das wäre durchaus machbar, ist aber nicht notwendig. Eine derartige Frist gibt es nämlich nicht. Wenn der Antrag unvollständig ist, dann wird das Bundesamt für den Zivildienst die Vervollständigung des Antrages innerhalb einer noch zu setzenden Frist verlangen.

Warum hast du überhaupt schon einen KDV-Antrag gestellt? Dir droht doch derzeit überhaupt keine Einberufung zum Grundwehrdienst.
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walker86
Newbie
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Beiträge: 14


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« Antworten #2 am: 11. März 2008, 21:39:54 »

ok,mal noch so ne frage am rande:

wäre es jetzt noch möglich einspruch gegen das musterungsergebnis einzulegen? ich weiss, die 14 tage sind vorrüber... aber geht das denn nicht wenn ich sagen würde das ich wichtige unterlagen zum damaligen zeitpunkt nicht vorliegen hatte oder so etwas?

grund: 2 meiner kumpels haben sich vor der musterung übelst viel kaffee und red bull reingehauen, beide ausgemustert wegen bluthochdruck...

ich komm verarscht vor... Traurig
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svennie
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Beiträge: 6.271


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« Antworten #3 am: 11. März 2008, 22:59:09 »

ok,mal noch so ne frage am rande:

wäre es jetzt noch möglich einspruch gegen das musterungsergebnis einzulegen? ich weiss, die 14 tage sind vorrüber... aber geht das denn nicht wenn ich sagen würde das ich wichtige unterlagen zum damaligen zeitpunkt nicht vorliegen hatte oder so etwas?

Die Widerspruchsfrist ist verstrichen, einen Grund für eine Wiedereinsetzung gibt es nicht. Neue Tatsachen können im Rahmen einer Überprüfungsuntersuchung geltend gemacht werden.
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