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Autor Thema: Anstehendes Studium  (Gelesen 7580 mal)
RüdigerT.
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« Antworten #30 am: 17. Dezember 2007, 16:41:07 »

Könnte es eigentlich später jmd. rausfinden, wenn man um den Wehrdienst/Zivildienst nur mit Anwalt drumrumgekommen ist??
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RüdigerT.
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« Antworten #31 am: 18. Dezember 2007, 13:04:25 »

Oder ist die Frage zu banal?? Huch
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svennie
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« Antworten #32 am: 18. Dezember 2007, 15:28:12 »

Könnte es eigentlich später jmd. rausfinden, wenn man um den Wehrdienst/Zivildienst nur mit Anwalt drumrumgekommen ist??
Oder ist die Frage zu banal?? Huch

Ohne Zustimmung des Betroffenen nicht. Und selbst dann dürfte es schwierig werden, da müsste mal schon sehr gezielt beim KWEA nachfragen.
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RüdigerT.
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« Antworten #33 am: 30. Dezember 2007, 09:39:45 »

Ich habe eine ähnliche Frage schonmal gestellt, aber diesmal geht es spezifisch um private Hochschulen.
Dort sieht es zum Teil so aus:
1. Semester: September-Dezember
2. Semester: Januar- April
(Praktikukm)
3. Semester: September- Dezember usw.

Man hat um Weihnachten rum 2 Wochen Ferien.

Jetzt meine Frage:

Kann man nicht durch geschicktes Taktieren erreichen, dass man nicht vor Studienbeginn gezogen wird??
Kann man dann überhaupt gezogen werden in den 2 Wochen??
Kann man in der Zeit zwischen 2. und 3. Semester gezogen werden??
Oder nehmen sie nur Rücksicht auf öffentliche Hochschulen??

Schonmal danke im Voraus und allen auch einen guten Rutsch..

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svennie
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« Antworten #34 am: 30. Dezember 2007, 16:16:54 »

Kann man nicht durch geschicktes Taktieren erreichen, dass man nicht vor Studienbeginn gezogen wird??

Grundsätzlich ist das möglich.

Kann man dann überhaupt gezogen werden in den 2 Wochen??

Beim Ziivldienst wäre dies theoretisch denkbar, weil dieser nicht zwingend am Monatsanfang beginnen muss. Wer allerdings frühzeitig einen KDV-Antrag gestellt hat, der hat ohnehin in aller Regel falsch taktiert.

Kann man in der Zeit zwischen 2. und 3. Semester gezogen werden??

Es gibt kein zwischen 2. und 3. Semester. Entweder gehört ein Tag zum 2. oder zum 3. Semester. Nach dem 2. Semester ist das 3. Semester erreicht und es liegt somit ein Zurückstellungsgrund vor.

Oder nehmen sie nur Rücksicht auf öffentliche Hochschulen??

Nein, es gilt das Gesetz.
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RüdigerT.
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« Antworten #35 am: 30. Dezember 2007, 19:37:56 »

k, ich verstehe immer noch nicht ganz, wieso es ein Fehler ist zu verweigern, denn es ist doch so, dass man die Verweigerung Zurückziehen kann unmittelbar vor der Einberufung und dadurch wertvolle Zeit gewinnt??

Und wie du gesagt hast, wird man dann ja nicht unbedingt vom Bund eingezogen, und im Ernstfall kann man ja nochmals verweigern.
Liegt aber jedoch eine Einberufung vom Bund vor, so sitzt man doch in jedem Falle in der Kelmme, da man dann sicher Bund oder Zivi machen muss...

Wieso ist es trotzdem ein Fehler, beziehungsweise wo liegt mein Denkfehler?? Huch



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svennie
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« Antworten #36 am: 31. Dezember 2007, 16:12:12 »

k, ich verstehe immer noch nicht ganz, wieso es ein Fehler ist zu verweigern,

Der Fehler dürfte offensichtlich werden, wenn man sich die Einberufungsstatistiken ansieht.

denn es ist doch so, dass man die Verweigerung Zurückziehen kann unmittelbar vor der Einberufung und dadurch wertvolle Zeit gewinnt??

Verzichtest du zwischen dem 22. und 23. Geburtstag, dann erhöht sich die Heranziehungsgrenze gleich mal um 2 Jahre. Wo ist da der Vorteil?

Und wie du gesagt hast, wird man dann ja nicht unbedingt vom Bund eingezogen, und im Ernstfall kann man ja nochmals verweigern.

Kann man, der Antrag hat abe keine aufschiebende Wirkung mehr.

Liegt aber jedoch eine Einberufung vom Bund vor, so sitzt man doch in jedem Falle in der Kelmme, da man dann sicher Bund oder Zivi machen muss...

So und jetzt erklär uns mal, was sinnvoller ist: Auf die 30 % (?) Wahrscheinlichkeit zu warten, vom KWEA einberufen zu werden oder auf die fast 100 %, die es beim BAZ sind.

Wieso ist es trotzdem ein Fehler, beziehungsweise wo liegt mein Denkfehler?? Huch

Wie gesagt, der Fehler wird offensichtlich, wenn man sich ernsthaft damit beschäftigt.
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RüdigerT.
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« Antworten #37 am: 31. Dezember 2007, 18:27:22 »

k, danke für die aufklärenden Erläuterungen.

In meiner Situation würde der Rückzug^^ gegebenenfalls sowieso vor dem 22 Lebensjahr erfolgen.

Was ist mit der aufschiebenden Wirkung bei der 2ten Verweigerung gemeint??
Dann ist es doch eh egal, wenn erstmal eine Einberufung vom Bund vorliegt, da man dann seinen Kopf doch nicht mehr aus der Schlinge ziehen kann??

Naja, mal schauen was das neue Jahr son bringt und welche Taktik letztendlich genommen wird.

Guten Rutsch allen hier un Gruß

RüdigerT.


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svennie
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« Antworten #38 am: 31. Dezember 2007, 19:25:21 »

Was ist mit der aufschiebenden Wirkung bei der 2ten Verweigerung gemeint??

Bis über den Antrag entschieden ist, ist der Dienst ggf. anzutreten. Dies ist bei einem rechtzeitig gestellten Erstantrag nicht der Fall.

Dann ist es doch eh egal, wenn erstmal eine Einberufung vom Bund vorliegt, da man dann seinen Kopf doch nicht mehr aus der Schlinge ziehen kann??

Der Einberufungsbescheid als unumkehrbares Gottesurteil?
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