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Neuestes Mitglied: NeewayRorry

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Autor Thema: Annerkennung als Kriegsdienstverweigerer, vorläufig nicht entschieden !!!  (Gelesen 1596 mal)
herr_absurd
Newbie
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Beiträge: 2


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« am: 9. Februar 2007, 16:15:51 »

moin moin,

zur situation, ich hatte im dezember 2005 musterung, bei der ich auch meinen kdv-antrag gestellt habe. da ich aber vergessen bzw. es immer wieder vor mir hiergeschoben habe den antrag letzendlich zu verfassen und loszuschicken wurde dieser dann abgelehnt. ca. 1 jahr später also wieder im dezember 06 hatte ich dann euf bei der ich erneut einen kdv antrag gestellt habe. dann habe ich auch den antrag mit anschreiben und lebenslauf anfang januar zum kreiswehrersatzamt geschickt (weil man das wohl so machen soll).

nun also gestern oder vorgestern habe ich dann die antwort vom bundesamt bekommen. in dem es heißt:

Zitat
antrag auf annerkennung als kriegsdienstverweigerer

sehr geehrter herr ...,

über ihren antrag auf annerkennung als kriegsdienstverweigerer habe ich nicht entscheiden können, weil sie bereits früher einen antrag auf anerkennung als kriegsdienstverweigerer gestellt haben, der abgelehnt wurde, nachdem sie die zur entscheidung nötigen unterlagen nichgt eingereicht wurden.

hierdurch ergeben sich zweifel an der von ihnen behaupteten gewissensentscheidung, weil sie sich nicht mit nachdruck frühzeitig darum gekümmert haben, als kriegsdienstverweigerer anerkannt zu werden.

ich gebe gemäß $ 6 des kriegsdienstverweigerungsgesetzes gelegenheit, hierzu innerhalb eines monats, nachdem sie diese aufforderung erhalten haben, schriftlich stellung zu nehmen.

bitte äußern sie sich z. b. zu folgenden fragen:

warum haben sie nachdem sie ihren ersten antrag auf anerkennung als kriegsdienstverweigerer gestellt haben, die nötigen unterlagen nicht eingereicht, obwohl ich sie dazu aufgefordert habe?

welche erfahrungen, erlebnisse und überlegungen habe sie dazu veranlasst, wieder zu verweigern?

sollten sie dieser aufforderung nicht oder nicht in ausreichendem maße olgen, kann ihren antrag gemäß § 7 abs. 1 nr. 3 kdvg ablehnen.

mfg
im auftrag

reibold

ja meine fragen dazu wären jetzt ob dies ein schreiben ist was generell rausgeschickt wird, wenn der 1. antrag abgelehnt wurde, wie genau ich die sachen bzw. erläuterungen formulieren soll und ob ich die ganze sache auf ganz einfach per e-mail dort hinschicken kann?

das einzige was mir spontan "einfällt" ist das ich sage das ich beim ersten mal die fristen komplett versäumt habe, weil ich nicht wußte was ich schreiben soll usw., das ich dann halt dachte als das schreiben kam das mein antrag abgelehnt wurde, "oh jetzt ist zu spät" und das mit dann erst bei der euf gesagt wurde das ich einen neuen antrag stellen kann.

für eure hilfe bin ich euch jetzt schon sehr dankbar.

also dann auf das ihr euch die finger wundschreibt...  Zunge

gruß und dank frank

ps. rechtschreibfehler sind aus dem original übernommen oder dienen der allgemeinen belustigung!
Gespeichert
Dave
Full Member
***
Beiträge: 166


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« Antworten #1 am: 9. Februar 2007, 16:59:43 »

hi!

Also ich nehme an das es 'mehr oder weniger' ein standardschreiben ist.


Es geht einfach darum das du ja dein ersten KdV zwar gestellt hast aber nicht begründet. daher müßen sie dich anzweifeln warum!

Sag den einfach ein grund. zb das du den KdV zwar schrieben wolltest aber du probleme hattest ihn Verstndlich zu schreiben oder so, sehe dazu auch hier als beispiel:
http://www.musterungsforum.de/forum/index.php?topic=221.0

Zitat
"Ich habe die Antragstellung immer wieder verschoben, da ich nicht wusste, wie ich das am besten formuliere"

zb. oder ein deiner anderen gründe warum du es denn nicht schon am anfang geschickt hast.
« Letzte Änderung: 9. Februar 2007, 17:01:21 von Dave » Gespeichert
herr_absurd
Newbie
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Beiträge: 2


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« Antworten #2 am: 21. Februar 2007, 23:30:03 »

mmhhh!!!

ist das denn so einfach... bzw. mache ich mir einfach viel zu viele gedanken und die ganze sache ist nur halb so wild? also wird das alles garnicht so hart geprüft? ich habe nämlich auch schon von abgelehnten kdv's gehört obwohl alles zeit und fristgerecht eingeschickt wurde? ach ja kann ich meine erneute begründung einfach per e-mail an das bundesamt schicken? in dem letzten schreiben habe ich ja ne persönliche e-mail adresse erhalten?

gruß und dank frank
Gespeichert
svennie
Hero Member
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Beiträge: 6.271


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« Antworten #3 am: 21. Februar 2007, 23:50:12 »

mmhhh!!!

ist das denn so einfach... bzw. mache ich mir einfach viel zu viele gedanken und die ganze sache ist nur halb so wild? also wird das alles garnicht so hart geprüft?

ja, früher musste die Gewissensentscheidung überzeugend dargelegt sein wobei es mitunter sogar mündliche "Gewissensprüfungen" gab.

Heute genügt es, wenn

Zitat
- der Antrag vollständig ist,
- die dargelegten Beweggründe das Recht auf Kriegsdienstverweigerung zu begründen geeignet sind
- das tatsächliche Gesamtvorbringen und die dem Bundesamt bekannten sonstigen Tatsachen keine Zweifel an der Wahrheit der Angaben ... begründen oder die Zweifel ... nicht mehr bestehen

Es müssen also geeignete Gründe benannt werden und es dürfen aus dem Gesamtvorbringen und bekanntgewordenen Tatsachen keine Zweifel bestehen bleiben.

Beispiel: X schreibt, er war schon immer ein ganz lieber pazifist, aus seiner Bundeswehrpersonalakte ergeben sich aber eine ganze Reihe von Vorstrafen wegen Körperverletzung: -> Große Zweifel, er hat nicht die Wahrheit geschrieben.

Nächstes Beispiel: Y schreibt die Begründung von X ab, das Amt kommt dahinter. Die dargelegten Beweggründe reichen zwar aus, aus anderen bekanntgewordenen Tatsachen (dem Antrag des X) ergibt sich aber, dass die Gründe nicht ernstgemeint sondern 1:1 kopiert wurden.

Nächstes Beispiel: Z schreibt er hat keine Lust auf Waffen und schießen ist sowieso Mist. Diese Gründe sind nicht geeignet das Recht auf Kriegsdienstverweigerung zu begründen.

ich habe nämlich auch schon von abgelehnten kdv's gehört obwohl alles zeit und fristgerecht eingeschickt wurde?

Kann passieren.

ach ja kann ich meine erneute begründung einfach per e-mail an das bundesamt schicken? in dem letzten schreiben habe ich ja ne persönliche e-mail adresse erhalten?

Der Antrag ist schriftlich zu stellen (§ 2 (2) KDVG). Aus der Vorschrift kann man (sinngemäß) entnehmen, dass dies auch für die Darlegung der Gewissensgründe gelten könnte.
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