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Autor Thema: Nachträgliche Ausmusterung nach T2  (Gelesen 20236 mal)
rgl
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« Antworten #15 am: 17. Januar 2007, 14:43:46 »

Beantragt hab ich noch nix, hatte denen nur den Bericht und n anschreiben vorbeigebracht. der sachbearbeiter hat auch gemeint dass die mich net mehr wollen, aber die musterungsärztin sieht das wohl anders....
will jetzt einspruch einlegen und ausmusterung beantragen.
begründung folgt, und da is dann noch n bericht vom neurologen drin
hoffe, dass das reicht
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svennie
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« Antworten #16 am: 17. Januar 2007, 15:18:08 »

Beantragt hab ich noch nix, hatte denen nur den Bericht und n anschreiben vorbeigebracht. der sachbearbeiter hat auch gemeint dass die mich net mehr wollen, aber die musterungsärztin sieht das wohl anders....

Hat irgendeine Untersuchung stattgefunden? Was genau steht in dem Bescheid?
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rgl
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« Antworten #17 am: 17. Januar 2007, 15:46:48 »

Am 9.4. wollen die mich noma untersuchen. das sind sensationelle 8 Tage Zurückstellung...
Frag mich nur wie die in meinen Kopf reingucken wollen..... ^^
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svennie
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« Antworten #18 am: 17. Januar 2007, 16:41:53 »

Am 9.4. wollen die mich noma untersuchen. das sind sensationelle 8 Tage Zurückstellung...

 Huch

Kann ich nicht mehr rechnen?

Außerdem: Was genau steht in dem Schreiben? Von Zurückstellung doch wohl nichts, oder? Mit stichpunktartigen Halbwahrheiten kommt man da nicht weiter.
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rgl
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« Antworten #19 am: 17. Januar 2007, 19:36:53 »

In dem brief steht, dass ich bis zum 9.4. zurückgestellt bin. kommt mir ja auch komisch vor, da die mich ursprünglich zum 1.4. ziehen wollten. dann soll ich nochma zur nachuntersuchung kommen. kommt mir auch alles n bißchen spanisch vor
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svennie
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« Antworten #20 am: 17. Januar 2007, 21:47:09 »

In dem brief steht, dass ich bis zum 9.4. zurückgestellt bin. kommt mir ja auch komisch vor, da die mich ursprünglich zum 1.4. ziehen wollten. dann soll ich nochma zur nachuntersuchung kommen. kommt mir auch alles n bißchen spanisch vor

Gut, du bist für 3 Monate (nicht 8 Tage) zurückgestellt, ich sehe da kein Problem. Eine (dauerhafte) Wehrdienstunfähigkeit wird man derzeit kaum feststellen können, es sei denn aus dem Arztbericht geht etwas anderes hervor.
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rgl
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« Antworten #21 am: 17. Januar 2007, 22:09:49 »

prinzipiell habsch kein problem mim bund, nur wenn ich erst im juli eingezogen werde, verlier ich wieder n jahr und kann erst später studieren gehen....
ich finde das mit der zurückstellung nur komisch in anbetracht der tatsache dass ich wirklich fast gestorben wäre!
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Phoenix1984
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« Antworten #22 am: 18. Januar 2007, 11:31:36 »

prinzipiell habsch kein problem mim bund, nur wenn ich erst im juli eingezogen werde, verlier ich wieder n jahr und kann erst später studieren gehen....

Also das ist meiner Meinung nach ein Riesen-Problem
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svennie
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« Antworten #23 am: 18. Januar 2007, 13:35:04 »

ich finde das mit der zurückstellung nur komisch in anbetracht der tatsache dass ich wirklich fast gestorben wäre!

Das ist aber nicht der Punkt.

Es kommt auf folgende Fragestellung an:

Kontte im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids mit dem du zurückgestellt wurdest mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit abgesehen werden, ob du dauerhaft wehrdienstunfähig sein wirst oder nicht. Und das es dir zum Zeitpunkt 'X' vor dieser Untersuchung für einen bestimmten Zeitraum sehr schlecht ging ist zwar für dich ein recht schlimmes Erlebnis, ändert aber eben nichts daran, dass es in der Zukunft wieder bergauf geht.
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samsam
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« Antworten #24 am: 21. Januar 2007, 17:21:53 »

Hi,

ich hoffe, es wird in diesem Thema jetzt nicht zu unübersichtlich, wenn zwei Szenarien gleichzeitig besprochen werden. ABer da ich ja zu Beginn dieses Threads schon alles erklärt habe, wollte ich nun hiermit fortfahren.
Und zwar habe ich die folgende Frage:

Wehpflichtiger A hat nach dem Einlegen seines Widerspruches eine komplette Kopie der Gesundheitsakten erhalten.
Daraus geht hervor, dass an einigen Stellen noch Ergänzungen vorgenommen werden könnten.
Beispielsweise wird trotz einer (medizinisch nicht nachgeprüften) Allergie gegen Haselnüsse normale Mischkost zum Essen empfohlen.
Außerdem ließe sich im Nachhinein zu der gesundheitlichen Vorgeschichte noch soetwas wie Mitteohrentzündungen und Lungenentzündungen ergänzen.
Ferner nehmen wir einmal an, dass Wehpflichtiger A aufgrund von Knieproblemen nach kurzer Zeit beim Gehen Schmerzen im Knie verspürt und langes Joggen nur schwer möglich ist. Da aber nach § 8a Abs. 2 Satz 1 WpflG ein Marsch bis zu 6km einmal während der Grundausbildung und ein Gewöhnungsmarsch von bis zu 4 Std. 2x tägl. während der Grundausbildung vorgesehen ist, müsste doch eine Musterung von T2 recht unsinnig sein oder?

Was sollte man nun diesem Wehrpflichtigen A zu seiner Widerspruchsbegründung empfehlen? Sollte er wirklich jede kleinste Kleinigkeit in der Begründung erwähnen und auch darauf hinweisen, dass er sich für untauglich hält? Sollte man sich auch auf Erlasse oder Gesetze berufen?

Es würde mich freuen, wenn jemand von euch einen Rat hätte, da der Wehrpflichtige A womöglich unter Zeitdruck steht, da man ihm nur eine recht knappe Frist zur Begründung seines Widerspruches zugesteht.

Vielen Dank im Vorraus
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svennie
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« Antworten #25 am: 21. Januar 2007, 18:13:00 »

Wehpflichtiger A hat nach dem Einlegen seines Widerspruches eine komplette Kopie der Gesundheitsakten erhalten.
Daraus geht hervor, dass an einigen Stellen noch Ergänzungen vorgenommen werden könnten.
Beispielsweise wird trotz einer (medizinisch nicht nachgeprüften) Allergie gegen Haselnüsse normale Mischkost zum Essen empfohlen.

Dazu müsste man wissen, ob vielleicht auch eine Allergie gegen andere Nüsse besteht und ob es wirklich um eine Allergie gegen das Lebensmittel "Haselnuss" geht oder nur um Haselnusspollen. Als nchstes wäre zu prüfen, ob der Bundeswehrfraß überhaupt Haselnüsse enthält, das wäre aber natürlich Sache der Gegenseite. Dann muss abgewogen werden, ob ein Risiko auf ein oralallergisches Syndrom besteht oder nicht.

Außerdem ließe sich im Nachhinein zu der gesundheitlichen Vorgeschichte noch soetwas wie Mitteohrentzündungen und Lungenentzündungen ergänzen.
Ferner nehmen wir einmal an, dass Wehpflichtiger A aufgrund von Knieproblemen nach kurzer Zeit beim Gehen Schmerzen im Knie verspürt und langes Joggen nur schwer möglich ist. Da aber nach § 8a Abs. 2 Satz 1 WpflG ein Marsch bis zu 6km einmal während der Grundausbildung und ein Gewöhnungsmarsch von bis zu 4 Std. 2x tägl. während der Grundausbildung vorgesehen ist, müsste doch eine Musterung von T2 recht unsinnig sein oder?

Eigentlich schon, da stellt sich aber eben wieder die Frage nach der Ursache genauen Ursache der Schmerzen, hier sollte wirklich ausgeschlossen sein, dass es "nur" um Trainingsmangel geht.

Was sollte man nun diesem Wehrpflichtigen A zu seiner Widerspruchsbegründung empfehlen? Sollte er wirklich jede kleinste Kleinigkeit in der Begründung erwähnen und auch darauf hinweisen, dass er sich für untauglich hält? Sollte man sich auch auf Erlasse oder Gesetze berufen?

Natürlich sollte man sich auf Erlasse und Gesetze berufen (der Gewöhnungsmarsch ist nämlich nicht direkt im Gesetz erwähnt), man sollte sich aber nicht mit Kleinigkeiten aufhalten, die eigentlich schon abwegig klingen. Eine ausgeheilte Krankheit in der Kindheit bringt dich im Ergebnis nicht weiter.

Es würde mich freuen, wenn jemand von euch einen Rat hätte, da der Wehrpflichtige A womöglich unter Zeitdruck steht, da man ihm nur eine recht knappe Frist zur Begründung seines Widerspruches zugesteht.

A sollte Fristverlängerung beantragen.
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blubb
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« Antworten #26 am: 24. Januar 2007, 16:37:56 »

Ich bins nochmal...
nun was anderes, wann würde sich denn der Bund mit dem Einberufungsbescheid bei mir melden, wenn ich bis zum 01.07.2007 freigestellt bin?!Was würde passieren, wenn ich zum Zeitpunkt des Einberufungsbescheids einen gesicherten Studiumsplatz hätte?
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svennie
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« Antworten #27 am: 24. Januar 2007, 18:28:22 »

Ich bins nochmal...
nun was anderes, wann würde sich denn der Bund mit dem Einberufungsbescheid bei mir melden, wenn ich bis zum 01.07.2007 freigestellt bin?!

Freigestellt? Oder doch eher zurückgestellt?

Das KWEA müsste den Einberufungsbescheid oder eine Vorbenachrichtigung mindestens 4 Wochen vor dem Dienstantrittstermin zustellen. Wann dieser Dienstantrittstermin ist, das ist nicht vorhersehbar.

Was würde passieren, wenn ich zum Zeitpunkt des Einberufungsbescheids einen gesicherten Studiumsplatz hätte?

Nichts anderes, es sei denn es liegt ein Zurückstellungsgrund vor. Oder du hast aus einem anderen Grund die Zusage des KWEA, dass du nicht oder noch nicht einberufen wirst.
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blubb
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« Antworten #28 am: 25. Januar 2007, 15:16:26 »

Naja ich gehe eben noch bis zu dem besagten Termin zur Schule, also freigestellt? Nun ja, habe ich die Möglichkeit, falls mich der Einberufungsbescheid irgendwann erreicht, zu verweigern und auf den Zivildienst zu wechseln bzw einen Ersatzdienst beim THW anstreben, oder muss ich das sofort melden, wenn ich mich für diese Lösung entschieden habe?!
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svennie
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« Antworten #29 am: 25. Januar 2007, 19:35:57 »

Naja ich gehe eben noch bis zu dem besagten Termin zur Schule, also freigestellt?

nein, nicht freigestellt. Zurückgestellt.

Nun ja, habe ich die Möglichkeit, falls mich der Einberufungsbescheid irgendwann erreicht, zu verweigern und auf den Zivildienst zu wechseln bzw einen Ersatzdienst beim THW anstreben, oder muss ich das sofort melden, wenn ich mich für diese Lösung entschieden habe?!

Es gibt kein Wahlrecht, also kann man sich auch nicht entscheiden, also gibt es auch keine Frist. Der Dienst im Katastrophenschutz hat aber mit Kriegsdienstverweigerung nichts zu tun und hier funktioniert eine Verpflichtung nur vor der Einberufung. Aber ich kann von dieser Variante nur abraten.
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