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Autor Thema: Gilt nicht abgeholtes Einschreiben als zugestellt?  (Gelesen 8347 mal)
PId
Gast
« am: 18. Januar 2008, 16:43:37 »

Moin,

das KWEA behauptet, ich sei einem Termin unentschuldigt ferngeblieben, von dem ich jedoch absolut nix weiß. Im Oktober war ich längere Zeit ortsabwesend (es waren Ferien) und habe den Benachrichtigungsschein über ein Einschrieben (dieser blaue Zettel) dementsprechend erst am Ende der Ferien gefunden. Nun war aber zum Zeitpunkt der Rückkehr der Einwurf schon mehr als eine Woche vergangen! Meines Wissens nach gehen Einschreiben aber nach einer Woche wieder zurück und so habe ich mich dann auch nicht mehr zum Postamt bemüht.
Gilt dieses Einschreiben, obwohl ich es niemals gesehen habe, dennoch als zugestellt?

Mit freundlichen Grüßen
PId
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svennie
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« Antworten #1 am: 18. Januar 2008, 18:17:53 »

Gilt dieses Einschreiben, obwohl ich es niemals gesehen habe, dennoch als zugestellt?

Nein, geregelt ist das in § 4 Verwaltungszustellungsgesetz:

http://www.gesetze-im-internet.de/vwzg_2005/__4.html

Dazu gibt es auch eine ganze Menge gerichtliche Entscheidungen.

Du wärst aber verpflichtet gewesen dafür zu sorgen, dss dich Mitteilungen des KWEA erreichen (§ 24 (6) Nr. 2  Wehrpflichtgesetz)
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PId
Gast
« Antworten #2 am: 18. Januar 2008, 19:54:00 »

Hmm, d.h. ich habe keine Chance dagegen anzugehen oder den Termin noch irgendwie zu entschuldigen? Von diesem Paragraphen wusste ich nix und kann mich auch nich entsinnen, dass in irgendeinem Schreiben darauf hingewiesen wurde. Aber da gilt ja glaub ich der Grundsatz "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht", oder?
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svennie
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« Antworten #3 am: 18. Januar 2008, 20:06:16 »

Von diesem Paragraphen wusste ich nix und kann mich auch nich entsinnen, dass in irgendeinem Schreiben darauf hingewiesen wurde. Aber da gilt ja glaub ich der Grundsatz "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht", oder?

Was will denn das KWEA? Läuft ein Ordnungswidrigkeitenverfahren?
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PId
Gast
« Antworten #4 am: 18. Januar 2008, 21:38:34 »

Es will mich mustern Lächelnd Das wurde mir netterweise in einer Postzustellungsurkunde mitgeteilt, weil ich eben angeblich schon 2 unentschuldigte Termine habe. Den einen kann ich aber entschuldigen, den anderen aber nicht, weil ich nie davon erfahren habe ...
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svennie
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« Antworten #5 am: 18. Januar 2008, 22:30:38 »

Es will mich mustern

Dass du tatsächlich gemustert wirst, das wird sich auf kurz oder lang eh nicht verhindern. Es steht dir aber frei, dich für diesen neuen Termin zu entschuldigen.
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Gast
« Antworten #6 am: 19. Januar 2008, 12:46:45 »

Das ist mir schon klar, dass ich da legal nicht drum rum komm. Ich will es aber so lang wie möglich hinauszögern. Und da käme es mir halt entgegen, wenn ich weniger unentschuldigte Termine hätte...
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svennie
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« Antworten #7 am: 21. Januar 2008, 23:58:05 »

Das ist mir schon klar, dass ich da legal nicht drum rum komm. Ich will es aber so lang wie möglich hinauszögern. Und da käme es mir halt entgegen, wenn ich weniger unentschuldigte Termine hätte...

Wenn du das Einschreiben nicht bekommen hast, dann hast du damit auch kein Problem, man könnte dir eben nur andersherum einen Strick draus drehen: Verstoß gegen die Regelungen über die Wehrüberwachung.
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PId
Gast
« Antworten #8 am: 31. Januar 2008, 17:11:36 »

Heute kam die erste Dauerladung nachdem ich für den letzten Termin eine Entschuldigung rausgeschickt hatte. Der Ladung nach soll ich bis zum 8.2. beim KWEA auftauchen. Hab aber bereits eine Entschuldigung für den gesamten Zeitraum weggeschickt. Sollte eigentlich glatt gehen.
Ich frage mich allerdings, ob der nächste Brief (es wird vermutlich ein normaler sein) bei mir ankommt oder nicht... Ich bin mir nicht sicher, ob das KWEA meine Erklärung für die Termine, die mich nie erreicht haben, akzeptiert hat und ob die aus der Datenbank gestrichen wurde. Daher gehe ich mal davon aus, dass momentan noch ein oder zwei Termine in der Datenbank stehen. Muss ich damit rechnen, dass die Polizei kommt, falls ich die nächste Dauerladung ignoriere/nicht erhalte? Die heutige Dauerladung kam übrigens auch mit einem normalen Brief.
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Cheses
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« Antworten #9 am: 5. Februar 2008, 00:53:17 »

Also ich arbeite bei der Post. Zur info:
Einem normalen Brief (egal ob einschreiben/nachnahme etc) kann man nie nachgeweisen ob er ausgeliefert wurde..ein Postzustellungsauftrag gilt IMMER als ausgeliefert! Egal ob du daheim bist, er im Postkasten landet, oder hinterlegt wird! Und zwar zu dem Zeitpunkt andem der Postler an deiner Haustür steht.
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PId
Gast
« Antworten #10 am: 7. Februar 2008, 15:27:03 »

Ausgemustert Smiley Vielen Dank an Svennie und alle anderen Quellen im Netz, die mir bei meiner Vorbereitung geholfen haben. Danke dass ich ein Jahr meines Lebens zurückgewonnen habe und diesem ungerechten System entfliehen konnte.

Drück allen anderen die Daumen!
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svennie
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« Antworten #11 am: 8. Februar 2008, 21:13:50 »

Also ich arbeite bei der Post. Zur info:
Einem normalen Brief (egal ob einschreiben/nachnahme etc) kann man nie nachgeweisen ob er ausgeliefert wurde..

Ah ja, deswegen unterschreibt man also beim Einschreiben.  Schockiert

Ein Einschreiben gilt (im Verwaltungsrecht) dann als zugestellt, wenn es in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist. Dies zu beweisen ist im Zweifel die Aufgabe des Absenders. Beweismittel könnte der Rückschein des Einschreibens mit Rückschein sein.

ein Postzustellungsauftrag gilt IMMER als ausgeliefert! Egal ob du daheim bist, er im Postkasten landet, oder hinterlegt wird!

Och nööö. Die vom Zusteller ausgefüllte Postzustellungsurkunde stellt einen Urkundsbeweis für die Zustellung dar. Dieser kann aber natürlich erschüttert werden.

Beispiel aus dem Steuerrecht gefällig? "Hierzu (zur Entkräftung des Beweiswerts der Zustellungsurkunde) ist vielmehr erforderlich, einen anderen Geschehensablauf substantiiert darzulegen und zu beweisen. Das kann insbesondere dadurch geschehen, dass ein Verfahrensbeteiligter Umstände darlegt, die geeignet sind, ein Fehlverhalten des Postbediensteten bei der Zustellung und damit eine falsche Beurkundung in der Postzustellungsurkunde zu belegen (vgl. BFH-Beschluss vom 26. Mai 2003 III B 146/02, BFH/NV 2003, 1207)".

Und zwar zu dem Zeitpunkt andem der Postler an deiner Haustür steht.

Das kommt auf die Art der Zustellung an. Dabei kommt hier nur Zustellung durch Übergabe oder Ersatzzustellung durch Einwurf in den Briefkasten in Betracht. Die "Niederlegung" (nicht Hinterlegung) gibt es im Verwaltungszustellungsgesetz bei der Postzustellung nicht mehr und als es dies noch gab, da war der Zeitpunkt der Zustellung nicht der Zeitpunkt der versuchten Übergabe an der Wohnungstür sondern der Zeitpunkt in dem der Brief tatsächlich (in der Regel in der Postfiliale) niedergelegt wurde.

Ausgemustert Smiley

Glückwunsch!
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Cheses
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« Antworten #12 am: 8. Februar 2008, 23:00:34 »

Natürlich kann man nachweißen, dass ein Einschreiben ausgeliefert wurde. Ich meinte damit, dass der Empfänger das nicht annehmen und muss und somit nicht erhalten kann.. Zwinkernd

Und natürlich kann durch eine falsche Beurkundung der Beweis in Frage gestellt werden...aber weise das nach! Wie denn? Der Postbote braucht nicht mal zu klingeln, kann (fals verlangt) irgendeine Uhrzeit draufschreiben..niemand kann ihm nachweisen das er es und die Uhrzeit zugestellt hat. Ausserdem ist eine falsche Beurkundung sehr selten, da die Post unebschränkt haftet...Es gibt genügend Leute die damit ihr Geld dort verdienen. Wenn man den Niederlegungsbescheid schreibt unterzeichnet man gleichzeitig die Urkunde. Damit ist in dem Moment das Schriftstück ausgeliefert. Darauf beruft sich dann jedes Gericht..Nicht wo das Schriftstück ist...Wie meinst du das, dass es die Niederlegung nicht mehr gibt? Musst du mir erklären. Smiley
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svennie
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« Antworten #13 am: 8. Februar 2008, 23:35:56 »

Natürlich kann man nachweißen, dass ein Einschreiben ausgeliefert wurde. Ich meinte damit, dass der Empfänger das nicht annehmen und muss und somit nicht erhalten kann.. Zwinkernd

Richtig. Natürlich ist die Zustellung bei einem Einschreiben nicht erfolgt, wenn das Einschreiben nicht in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist.

Und natürlich kann durch eine falsche Beurkundung der Beweis in Frage gestellt werden...aber weise das nach! Wie denn? Der Postbote braucht nicht mal zu klingeln, kann (fals verlangt) irgendeine Uhrzeit draufschreiben..niemand kann ihm nachweisen das er es und die Uhrzeit zugestellt hat.

Mir ist dieser Beweis jedenfalsl ein mal gelungen. Die Zustellung ist nämlich nur dann wirksam erfolgt, wenn die Zustellung auch richtig auf dem Umschlag vermerkt wird. Das war in diesem konkreten Fall nicht der Fall[/i]. In einem weiteren Fall fehlte auf der Zustellungsurkunde das Aktenzeichen, so dass nicht klar war, welches Schreiben zugestellt wurde.

Ausserdem ist eine falsche Beurkundung sehr selten, da die Post unebschränkt haftet...Es gibt genügend Leute die damit ihr Geld dort verdienen. Wenn man den Niederlegungsbescheid schreibt unterzeichnet man gleichzeitig die Urkunde.

Wie meinst du das, dass es die Niederlegung nicht mehr gibt? Musst du mir erklären. Smiley

Da habe ich mich in der Tat geirrt. Die "alte" Form der Niederlegung (nämlich in der Postfiliale) gibt es nicht mehr. Diese war die sogar die häufigste Art der Zustellung. Die "neue" Form der Niederlegung kommt nur in sehr eng umgrenzten Fällen in Betracht, bei Gemeinschaftseinrichtungen bei denen keine bevollmächtigte Person erreicht werden kann oder wenn kein Briefkasten vorhanden ist. Früher wurde in der Postfiliale niedergelegt, wenn der Postbote den Brief nicht persönlich übergeben konnte.
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