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Autor Thema: Einberufung zur Bundeswehr und Höchstalter  (Gelesen 20857 mal)
Hannes
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« am: 15. Januar 2008, 18:09:38 »

Hallo Zusammen!

Habe da mal eine Frage, bezüglich der Einberufung und des Höchstalters.

Angenommen jemand befindet sich zur Zeit in der Ausbildung und ist 22 Jahre alt.
Nach seiner Ausbildung würde sein Chef ihn gerne übernehmen.
Die Ausbildung würde im Juni 2008 enden. Jetzt hat aber die Bundeswehr hat sich wohl "verlesen" und ihn bis juni 2009 wegen der Ausbildung zurückgestellt.

Ich habe gehört, dass die Bundeswehr 4 Wochen Bearbeitungszeit benötigt um jemande einziehen zu können. D.H. wenn er dann Mitte Juni Bescheid bekäme, dass er die Prüfung bestanden habe und dann der Bundeswehr meldet, dass er zum 1 Juli eingezogen werden kann, hätte die BW ja keine Zeit mehr ihn zu ziehen.

Der nächste Termin wäre dann der 1.10 an dem die BW ihn ziehen könnte.

Angenommen zwischen Juli und Oktober würde  23. Jahre alt werden und die Ausbildung ist schon beendet, wird er dann noch gezogen? Oder ist es so, dass er dann das Höchstalter überschritten hat?

Habe nämlich gehört, dass es ein Urteil gibt, welches besagt, dass die BW "selbst Schuld" sei, wenn sie am 1.8 oder 1.9 keine Einzugstermine hat.
Das kann doch nicht stimmen oder?
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svennie
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Beiträge: 6.272


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« Antworten #1 am: 17. Januar 2008, 22:31:38 »

Habe nämlich gehört, dass es ein Urteil gibt, welches besagt, dass die BW "selbst Schuld" sei, wenn sie am 1.8 oder 1.9 keine Einzugstermine hat.
Das kann doch nicht stimmen oder?

Da bin ich auch immer am Zweifeln.

Allerdings werden (wenn ich das richtig interpretiere) die Einberufungstermine durch Verwaltungsakt (Einberufungsanordnung des Bundesministeriums der Verteidigung), die Kreiswehrersatzämter haben da keinen Spielraum.

Es gibt einen Beschluss der Verwaltungsgerichts Münster vom 21. Juni 1995 (Aktenzeichen: 6 K 486/95) in dem das Gericht zu dem Ergebnis gekommen ist, dass es für die Erhöhung der Heranziehungsgrenze ausreicht, wenn die Zurückstellung so kurzfristig vor der Heranziehungsgrenze abläuft, dass eine Einberufung nach dem normalen Verfahrensgang nicht mehr möglich ist.

Viel origineller wäre in diesem Fall doch aber, wenn man einfach behauptet, der ursprüngliche Bescheid wäre (weil fehlerhaft) aufzuheben, mit dem Ergebnis, dass die Rechtswirkung der Zurückstellung nachträglich wegfällt. Da müsste dann aber wirklich ein im Verwaltungsrecht erfahrener Anwalt ran.
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Hannes
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« Antworten #2 am: 18. Januar 2008, 14:00:16 »

Allerdings werden (wenn ich das richtig interpretiere) die Einberufungstermine durch Verwaltungsakt (Einberufungsanordnung des Bundesministeriums der Verteidigung), die Kreiswehrersatzämter haben da keinen Spielraum.

Wie meinst du das? Irgwendwie hab ich das jetzt nicht so verstanden.

Meinst du es gibt keine Chance über die altersgrenze nicht mehr einberufen wird.
stecke da in einer blöden situation. chef würde mich gern übernehemen, kann aber nicht planen, da ich noch eigentlich zum bund muss. deswegen frage ich wie das mit dem alter aussieht. so wäre ich dann komplett raus. sonst bliebe mir nur noch zu heiraten.
ich meine es ist ja auch nicht so einfach nach der ausbildung einen neuen job zu finden. deswegen will ich bei meiner firma bleiben
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svennie
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Beiträge: 6.272


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« Antworten #3 am: 21. Januar 2008, 23:47:24 »

Allerdings werden (wenn ich das richtig interpretiere) die Einberufungstermine durch Verwaltungsakt (Einberufungsanordnung des Bundesministeriums der Verteidigung), die Kreiswehrersatzämter haben da keinen Spielraum.

Wie meinst du das? Irgwendwie hab ich das jetzt nicht so verstanden.

Ich wollte damit nur sagen, dass auch die Heranziehungstermine (Quartalsanfang) keine Idee der Kreiswehrersatzämter sind sondern von einer anderen Behörde (vermutlich dem Bundesministerium der Verteidigung). Es ist dem KWEA daher nicht möglich, dich zu einem anderen Termin als den "von oben" vorgegebenen einzuberufen, eine Zurückstellung über den letzten Dienstantrittstermin vor dem 23. Geburtstag hinaus aber noch bis vor dem 23. Geburtstag könnte daher die Voraussetzungen des § 5 (1) Nr. 1 Buchst. a bereits erfüllen.

Meinst du es gibt keine Chance über die altersgrenze nicht mehr einberufen wird.

Das will ich damit nicht sagen, es kommt darauf an, wie das KWEA das sieht und im Zweifel auch, wie es das Verwaltungsgericht sieht.

stecke da in einer blöden situation. chef würde mich gern übernehemen, kann aber nicht planen, da ich noch eigentlich zum bund muss. deswegen frage ich wie das mit dem alter aussieht.

Das mit dem Alter ist - wie es scheint - Auslegungssache. Da wird es kaum eine konkrete, definitive Antwort geben.
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Hannes
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Beiträge: 3


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« Antworten #4 am: 22. Januar 2008, 12:11:41 »

Also, vielen dank erstmal für deine Infos.

Leider kann ich meinem Chef halt noch nichts konkretes sagen können.

Angeblich soll das so funktionieren, wie ich es geschildert habe.(laut "insiderinfos") bin da aber etwas skeptisch.

Das blöde ist halt, das ich nichts definitives in der hand habe.

Trotzdem nochmals vielen Dank für deine Bemühungen. Ist ja auch alles etwas komplizierter gewesen.
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