User

Willkommen Gast. Bitte einloggen oder registrieren.
Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge

Suche

Werbung



Forum aktuell



Statistik

16.578 Beiträge in 3.294 Themen
von 8.958 Mitglieder
Neuestes Mitglied: pish15047

Werbung



Seiten: [1] 2
Drucken
Autor Thema: Bin 22 Jahre alt, jetzt Musterungstermin!!!  (Gelesen 9089 mal)
Maik19851
Gast
« am: 10. Januar 2008, 22:08:53 »

Hallo,

wie schon oben gsagt bin ich gerade 22 Jahre alt (ende Dez. 2007)
Ich habe heute den Bescheid zur Musterung bekommen und kann diesen momentan überhaupt nicht gebrauchen.
Wollte eigentlich im nächsten Jahr einStudium beginnen.
Da ich kein ABI habe muss ich Lehre+3Jahre Berufserfahrung nachweisen um nach Zugangsprüfung studieren zu dürfen.

Deshalb wäre Wehrdienst jetzt doppelt ärgerlich da ersteinmal die 9 Monate futsch sind und ich zudem dann ja nochmal 9 Monate mehr arbeiten müsste die 3 Jahre Berufserfahrung voll zu kriegen.
Wären also ma eben 2 Jahre fürn Ar....

Daher wollte ich mal fragen ob es nicht möglich wäre diese knappe Jahr bis ich 23 Jahre alt bin mit Wiedersprüchen und ähnlichem zu überbrücken???

Vielen Dank im Vorraus für eure Hilfe.


Mit freundlichen Grüßen,

Maik
Gespeichert
svennie
Hero Member
*****
Beiträge: 6.272


Profil anzeigen
« Antworten #1 am: 10. Januar 2008, 23:05:22 »

Daher wollte ich mal fragen ob es nicht möglich wäre diese knappe Jahr bis ich 23 Jahre alt bin mit Wiedersprüchen und ähnlichem zu überbrücken???

ja wäre es, du solltest aber schon vorher mit dem Überbrücken anfangen und jetzt nicht zur Musterung gehen. Bekommst du einen neuen Termin dann entschuldigst du dich (Ortsabwesenheit, Krankheit , ...), beim nächsten mal wieder und dann gehst du erst zur Musterung. Der letztmögliche Dienstantrittstermin wäre Oktober 2008, die Ladungsfrist zum Dienstantritt ist 4 Wochen, so dass du nur bis Anfang September 2008 überbrücken müsstest. Der Widerspruch gegen das Musterungsergebnis hat aufschiebende Wirkung, das ist also zu schaffen.

Nur: In keinem Fall einen KDV-Antrag oder eine Zurückstellung beantragen!
Gespeichert
Maik19851
Gast
« Antworten #2 am: 11. Januar 2008, 18:03:40 »

Hallo svennie,

Danke erstmal für die Antwort.

Ich werde also zum 1 Termin( in 1,5 Wochen) einfach nicht hingehen und auch sonst weiter rein garnichts tun.
Dann kommt iregendwann (hoffentlich nich alzuschnell :-)) ein neuer Termin. Dort bin ich dann zb: zufällig erkrankt (will man ja nich hoffen). Auf diesen Brief Antworte ich dann aber und entschuldige mein Fehlen. Muss ich hier auch das erste Fehlen begründen?
Beim dritten Termin dann wieder ein Problem was dazu führt das ich nicht hingehen kann.

Also erst zum 4. Termin gehen???

Was für Angaben bei der Musterung sind sinnvoll???
Hab an sich keine Beschwerden außer leicht erhötem Blutdruck der Medimakamentös normalisiert wird. (hab definitiv nix anderes, bis auf Blutdruck voll Polizeidiensttauglich (kann nicht Polizist werden ;-( scheiß Blutdruck)

Und mit welcher Begründung soll ich dann dem Musterungsergebnis widersprechen???
Kann so ein Widerspruch auch abgelehnt werden???


Mfg

Maik
Gespeichert
svennie
Hero Member
*****
Beiträge: 6.272


Profil anzeigen
« Antworten #3 am: 11. Januar 2008, 18:12:51 »

Dann kommt iregendwann (hoffentlich nich alzuschnell :-)) ein neuer Termin. Dort bin ich dann zb: zufällig erkrankt (will man ja nich hoffen). Auf diesen Brief Antworte ich dann aber und entschuldige mein Fehlen.

Krankheit müsste nachgewiesen werden (Attest vom Arzt), Ortsabwesenheit könnte man auch einfach behaupten.

Muss ich hier auch das erste Fehlen begründen?

nein, denn du hast den Brief ja garnicht bekommen.

Also erst zum 4. Termin gehen???

Es muss nicht zwingend der 4. Termin sein.

Was für Angaben bei der Musterung sind sinnvoll???
Hab an sich keine Beschwerden außer leicht erhötem Blutdruck der Medimakamentös normalisiert wird. (hab definitiv nix anderes, bis auf Blutdruck voll Polizeidiensttauglich (kann nicht Polizist werden ;-( scheiß Blutdruck)

Nun dann wirst du ziemlich schnell feststellen, dass man schneller wehrdienstfähig ist als Tauglich für den Polizeivollzugsdienst. Ansonsten brauchst du eigentlich keine Spielereien machen was die Tauglichkeit angeht, du willst ja auf Zeit spielen.

Und mit welcher Begründung soll ich dann dem Musterungsergebnis widersprechen???

Das wird sich zeigen, erstmal legst du den Widerspruch nur der Form halber ein und begründest ihn nicht.

Kann so ein Widerspruch auch abgelehnt werden???

Ähm, ja, nicht jeder Widerspruch hat Erfolg. Oder war das nicht die Frage!?
Gespeichert
Maik19851
Gast
« Antworten #4 am: 11. Januar 2008, 18:42:53 »

Zitat
Das wird sich zeigen, erstmal legst du den Widerspruch nur der Form halber ein und begründest ihn nicht.

Zitat
Ähm, ja, nicht jeder Widerspruch hat Erfolg. Oder war das nicht die Frage!?

OK, also widerspruch ohne angabe von gründen. Dann abwarten bis man aufgefordert wird den Widerspruch zu begründen. nur was dann???

Was macht man am schlausten wenn dann der Widerspruch abgelehnt wird, aber noch ein wenig Zeit zu überbrücken ist bis zum 23-ten???


Mfg

Maik
Gespeichert
svennie
Hero Member
*****
Beiträge: 6.272


Profil anzeigen
« Antworten #5 am: 11. Januar 2008, 19:11:52 »

OK, also widerspruch ohne angabe von gründen. Dann abwarten bis man aufgefordert wird den Widerspruch zu begründen. nur was dann???

Dann lässt du dir die Unterlagen schicken, die bei deiner ärztlichen Untersuchung erstellt wurden und nimmst die Geschichte von oben bis unten auseinander. Belastungsprüfung wurde nicht richtig durchgeführt, deine "regelmäßigen Kopfschmerzen" wurden nicht berücksichtigt etc. pp.

Das Widerspruchserfahren geht quasi durch 2 Instanzen, zunächst prüft das Kreiswehrersatzamt, ob es den Musterungsbescheid aufrechterhält oder ändert, danach ist die vorgesetzte Behörde dran.

Was macht man am schlausten wenn dann der Widerspruch abgelehnt wird, aber noch ein wenig Zeit zu überbrücken ist bis zum 23-ten???

dann wird es in der Tat schwierig, zu beachten ist aber eben, dass nicht die ganze Zeit bis zum 23. Geburtstag überbrückt werden muss sondern nur bis 4 Wochen vor dem Quartalsanfang vor dem Geburtstag.
Gespeichert
Maik19851
Gast
« Antworten #6 am: 11. Januar 2008, 19:28:44 »

Wäre es möglich falls der Widerspruch abgelehnt wird das man abwartet was passiert.
Kommt es dann zu einer Einberufung, bleibt dann nicht noch die Möglichkeit auf KDV???
Kann man zum Zivildienst auch noch nach dem 23. Lebensjahr herangezogen werden???


Mfg

Maik
Gespeichert
svennie
Hero Member
*****
Beiträge: 6.272


Profil anzeigen
« Antworten #7 am: 13. Januar 2008, 17:54:09 »

Wäre es möglich falls der Widerspruch abgelehnt wird das man abwartet was passiert.

ja.

Kommt es dann zu einer Einberufung, bleibt dann nicht noch die Möglichkeit auf KDV???

Das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung kann man immer ausüben.

Kann man zum Zivildienst auch noch nach dem 23. Lebensjahr herangezogen werden???

Das kommt auf die näheren Umstände an, die Heranziehungsgrenze erhöht sich unter den gleichen Umständen wie beim Grundwehrdienst. Außerdem erhöht sich die Heranziehungsgrenze um die Dauer des Anerkennungsvefahrens wenn man wegen dem Anerkennungsverfahren nicht mehr vor dem 23. Geburtstag einberufbar war (Dientantrittstermin).
Gespeichert
Maik19851
Gast
« Antworten #8 am: 13. Januar 2008, 19:24:34 »

Hi,
danke nochmal für die Hilfe Grinsend

Ich habe irgendwo gelesen das man gegen das Ergebnis der Musterung auch noch Klage einreichen könnte vorm Verwaltungsgericht.
Verursacht dies Kosten für mich?
Und wird die Zeit die soein Verfahren brauchen würde auf die eigentliche Grenze von 23 raufgerechnet?


Mfg

Maik
Gespeichert
svennie
Hero Member
*****
Beiträge: 6.272


Profil anzeigen
« Antworten #9 am: 13. Januar 2008, 20:22:26 »

Ich habe irgendwo gelesen das man gegen das Ergebnis der Musterung auch noch Klage einreichen könnte vorm Verwaltungsgericht.

Selbstverständlich kann man das, wir leben ja in einem Rechtstaat.

Verursacht dies Kosten für mich?

Ja, es fallen Gebühren nach dem Gerichtskostengesetz an.

Und wird die Zeit die soein Verfahren brauchen würde auf die eigentliche Grenze von 23 raufgerechnet?

nein, du bist trotz Klageerhebung einberufbar, es sei denn das Gericht ordnet die aufschiebende Wirkung an.

Eine Klage gegen den Musterungsbescheid hat aber auch die Wirkung, dass über einen gestellten Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht entschieden wird, solange über die Klage nicht entschieden wurde. Der Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer hindert wiederum die Einberufung zum Grundwehrdienst.
Gespeichert
Maik19851
Gast
« Antworten #10 am: 13. Januar 2008, 21:06:57 »

Zitat
Eine Klage gegen den Musterungsbescheid hat aber auch die Wirkung, dass über einen gestellten Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht entschieden wird, solange über die Klage nicht entschieden wurde. Der Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer hindert wiederum die Einberufung zum Grundwehrdienst.

Kann ich dann später im laufenden Verfahren den Atrag auf KDV zurückziehen, wenn ich gerade 23 bin oder kurz vorher?

Weisst du wie hoch die Gebühren für soein Verfahren etwa sind?

Mfg

Maik
Gespeichert
svennie
Hero Member
*****
Beiträge: 6.272


Profil anzeigen
« Antworten #11 am: 13. Januar 2008, 22:27:55 »

Kann ich dann später im laufenden Verfahren den Atrag auf KDV zurückziehen, wenn ich gerade 23 bin oder kurz vorher?

Das kann man machen, § 5 (1) Satz 2 Wehrpflichtgesetz ist da aber leider ziemlich schwammig formuliert:

Bei Wehrpflichtigen, die wegen eines Anerkennungsverfahrens nach den Vorschriften des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes nicht mehr vor Vollendung des 23. Lebensjahres oder vor Eintritt einer bis dahin bestehen gebliebenen Wehrdienstausnahme zum Grundwehrdienst einberufen werden konnten, verlängert sich der Zeitraum, innerhalb dessen Grundwehrdienst zu leisten ist, um die Dauer des Anerkennungsverfahrens, nicht jedoch über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus.

Fraglich ist jetzt, wann das "eigentliche" Anerkennungsverfahren beginnt.


Weisst du wie hoch die Gebühren für soein Verfahren etwa sind?

Streitwert dürften etwa 3.000 bis 4.000 Euro sein, wenn die Klage vor oder zu Beginn der ersten mündlichen Verhandlung zurückgenommen wird, dann fallen 89-105 Euro an, wird streitig verhandelt, dann das 3fache.
Gespeichert
Maik19851
Gast
« Antworten #12 am: 20. Januar 2008, 15:31:35 »

Hi,

hatte ja jetzt ein paar Tage zum überlegen.
Werde also meinen ersten Musterungstermin Morgen nicht wahrnehmen, da ich keine Kenntnis von diesem habe :-)

Hoffe das es dann erstmal ein wenig dauert bis wieder was kommt.

Vielen Dank ersteinmal für die Hilfe.
Melde mich dann wohl wieder wenns was neues gibt.

Mfg

Maik
Gespeichert
Maik19851
Gast
« Antworten #13 am: 23. Januar 2008, 16:08:48 »

HI,

und HILFE!!!!!!

Montag den ersten Musterungstermin, jetzt schon den nächsten!!

Hab heute die Einladung zum 6.2. bekommen, aber wieder nur ne Postwurfsendung, daher?!  (welcher brief? einfach nochmal ignorieren?)

Naja, ging mir eigentlich ein wenig zu schnell, aber kann man wohl nicht ändern.
Jetzt zur aktuellen Frage: Die kommenden Termine, die dann wohl bald per Einschreiben oder so kommen, sollte man die vorher oder nach dem Termin entschuldigen?

Mfg
Gespeichert
svennie
Hero Member
*****
Beiträge: 6.272


Profil anzeigen
« Antworten #14 am: 23. Januar 2008, 20:04:51 »

Hab heute die Einladung zum 6.2. bekommen, aber wieder nur ne Postwurfsendung, daher?!  (welcher brief? einfach nochmal ignorieren?)

Das ist Deine Entscheidung, man muss es nicht übertreiben aber auf der anderen Seite provoziert das KWEA das mit dem späten Musterungstermin ja eigentlich selbst.

Naja, ging mir eigentlich ein wenig zu schnell, aber kann man wohl nicht ändern.
Jetzt zur aktuellen Frage: Die kommenden Termine, die dann wohl bald per Einschreiben oder so kommen, sollte man die vorher oder nach dem Termin entschuldigen?

Ich würde die Sache per Brief entschuldigen, den ich 2 Tage vorher ans KWEA schicke, so dass das KWEA vorher nicht wirklich reagieren kann.
Gespeichert
Seiten: [1] 2
Drucken

Gehe zu:  




Welt der Links - Ranking freizeit
Ranking-Hits