Wie kann Person A am besten einen Spezialisten auf diesem Gebiet finden? Im Internet lassen sich viele Listen finden, allerdings würde sich Person A lieber auf eine "offiziellere" Informationsquelle verlassen.
Eine "offizielle" Liste gibt es sicher nicht.
Bei ihm bist du sicherlich nicht falsch aufgehobenm habe jedenfalls nur gutes über ihn gehört:
http://www.wehrdienst-anwalt.de/Ansonsten gibt es eine Liste einer seriösen Organisation:
http://www.zentralstelle-kdv.de/anwalt.phpWelche Erfolgsaussichten gibt es im Allgemeinen? Vermutlich lohnt es sich doch für die Bundeswehr kaum hunderte, wenn nicht gar tausende, von Rechtsstreits auszutragen.
Soweit ich es überblicken kann sind die Chancen gut, wobei es manchmal garnicht darum geht die Klage zu gewinnen sondern nur darum, Zeit zu gewinnen (was in diesem Fall sicherlih schwieriger ist).
Ist es für Person A sinnvoll zunächst auf einen Einberufungsbescheid zu warten und sich erst dann mit einem Anwalt in Verbindung zu setzen
nein, ein Widerspruch gegen einen Einberufungsbescheid hat keine aufschiebende Wirkung, diese müsste gesondert beantragt werden und der Antrag müsste stichhaltig begründet werden. Jedenfalls sollte ein entsprechendes Vorgehen dann vorher konkret mit dem Anwalt abgesprochen sein.
(wie wahrscheinlich wäre eine Einberufung für Person A, wenn sie T2 gemustert wurde? Wann kann Person A mit dem Erhalt des Bescheids rechnen?
Das lässt sich beides nicht vorhersagen, du bist auch nicht "T2" gemustert sondern wehrdienstfähig und verwendungsfähig mit Eisnchränkungen für bestimmte Tätigkeiten. Dabei spielen die konkreten Einschränkungen durchaus eine Rolle es ist aber nicht vorherzusagen wie viele Wehrdienstfähige in den folgenden Jahren tauglich gemustert werden, es werden auf jeden Fall weniger sein als derzeit weil jetzt geburtenschwache Jahrgänge kommen. Die Auswahl der Einzuberufenen erfolgt ja nicht jahrgangsweise sondern aus der Gesamtzahl aller Wehrpflichtigen die tauglich sind und bei denen zum vorgesehenen Dienstantrittstermin keine Wehrdienstausnahme vorliegt.
Stimmt es, dass es für Person A von Vorteil ist keinen KDV-Antrag zu stellen, wenn sich Person A wie oben beschrieben Zurück- oder Freistellen lassen will?
Nein es ist von Vorteil zumindest zunächst
grundsätzlich keinen KDV-Antrag zu stellen.
Welche Fachliteratur könnte man Person A zu diesem Thema empfehlen?
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