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Autor Thema: Gründe für Zurückstellung  (Gelesen 3614 mal)
carpediem
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Beiträge: 3


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« am: 18. November 2007, 20:25:09 »

Hallo,

Person A ist Schüler, 19 Jahre alt und wird im Juni sein Abitur machen, außerdem ist Person A selbständig. Person A arbeitet als Model im Ausland und verdient gutes Geld. Person A wurde tauglich gemustert und soll nach Beendigung meiner Schulzeit eingezogen werden. Person A hat das Musterungsergebnis nicht angefochten.

Da Person A durch seine Tätigkeit die Möglichkeit hat in nur kurzer viel Geld zu verdienen, sucht diese Person deshalb nach Möglichkeiten der Zurückstellung für mindestens ein Jahr. Welche Varianten kommen möglicherweise für Person A in Betracht? Ist für Person A eine Anfechtung des Musterungsergebnisses auch nachträglich (5 Monate später) möglich?

Was würde passieren wenn Person A ein Visum für die USA erhält und dort ohne Erlaubnis des KWAs hinziehen würde und bis Person A 25 Jahre alt ist dort lebt (kann das Visum möglicherweise ungültig gemacht werden?)? Würde Person A im Falle eines Kurzaufenthalts in Deutschland (Besuch der Familie etc.) gleich am Flughafen bei einer möglichen Passkontrolle von der Polizei festgenommen werden? Wie sähe die Situation bei einem Aufenthalt in einem EU Land aus? Wann/Woher weiß Person A, ob er überhaupt eingezogen wird?

Wo kann Person A weitere Informationen zu diesem Thema finden oder sollte Person A sich am besten gleich mit einem auf diesem Gebiet spezialisierten Rechtsanwalt in Verbindung setzen?
« Letzte Änderung: 18. November 2007, 21:39:58 von carpediem » Gespeichert
svennie
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Beiträge: 6.272


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« Antworten #1 am: 19. November 2007, 00:21:54 »

sucht diese Person deshalb nach Möglichkeiten der Zurückstellung für mindestens ein Jahr. Welche Varianten kommen möglicherweise für Person A in Betracht?

Die Zurückstellungsgründe sind abschließend in § 12 Wehrpflichtgesetz genannt.

Ist für Person A eine Anfechtung des Musterungsergebnisses auch nachträglich (5 Monate später) möglich?

In der Praxis kaum es sei denn es könnten gewisse Mängel bei der Zustellung bewiesen werden oder der Bescheid ist offenkundig rechtswidrig. Ansonsten bliebe nur die Möglichkeit einer Überprüfungsuntersuchung.

Was würde passieren wenn Person A ein Visum für die USA erhält und dort ohne Erlaubnis des KWAs hinziehen würde und bis Person A 25 Jahre alt ist dort lebt (kann das Visum möglicherweise ungültig gemacht werden?)? Würde Person A im Falle eines Kurzaufenthalts in Deutschland (Besuch der Familie etc.) gleich am Flughafen bei einer möglichen Passkontrolle von der Polizei festgenommen werden?

Solange eine wirksame Einberufung möglich ist und diese tatsächlich erfolgt, so müsste man im Falle der Rückkehr mit einem Haftbefehl rechnen weil - im Falle einer rechtswirksamen Einberufung - der Tatbestand der Fahnenflucht erfüllt ist. Wurde nicht einberufen, so handelt es sich lediglich um eine Ordnungswidrigkeit.

Wie sähe die Situation bei einem Aufenthalt in einem EU Land aus?

genauso.

Wann/Woher weiß Person A, ob er überhaupt eingezogen wird?

Person A bekommt einen Einberufungsbescheid. Grundsätzlich kennt die Verwaltungszustellungsgesetz auch diverse Möglichkeiten der Ersatzzustellung (z.B. die öffentliche Zustellung).

Wo kann Person A weitere Informationen zu diesem Thema finden oder sollte Person A sich am besten gleich mit einem auf diesem Gebiet spezialisierten Rechtsanwalt in Verbindung setzen?

A sollte letzteres tun aber wirklich auf die Spezialisierung des Anwalts achten.
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carpediem
Newbie
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Beiträge: 3


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« Antworten #2 am: 20. November 2007, 18:42:15 »

Wie kann Person A am besten einen Spezialisten auf diesem Gebiet finden? Im Internet lassen sich viele Listen finden, allerdings würde sich Person A lieber auf eine "offiziellere" Informationsquelle verlassen.

Welche Erfolgsaussichten gibt es im Allgemeinen? Vermutlich lohnt es sich doch für die Bundeswehr kaum hunderte, wenn nicht gar tausende, von Rechtsstreits auszutragen.

Ist es für Person A sinnvoll zunächst auf einen Einberufungsbescheid zu warten und sich erst dann mit einem Anwalt in Verbindung zu setzen (wie wahrscheinlich wäre eine Einberufung für Person A, wenn sie T2 gemustert wurde? Wann kann Person A mit dem Erhalt des Bescheids rechnen?

Stimmt es, dass es für Person A von Vorteil ist keinen KDV-Antrag zu stellen, wenn sich Person A wie oben beschrieben Zurück- oder Freistellen lassen will?

Welche Fachliteratur könnte man Person A zu diesem Thema empfehlen?
« Letzte Änderung: 20. November 2007, 18:45:34 von carpediem » Gespeichert
svennie
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Beiträge: 6.272


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« Antworten #3 am: 21. November 2007, 12:34:30 »

Wie kann Person A am besten einen Spezialisten auf diesem Gebiet finden? Im Internet lassen sich viele Listen finden, allerdings würde sich Person A lieber auf eine "offiziellere" Informationsquelle verlassen.

Eine "offizielle" Liste gibt es sicher nicht.

Bei ihm bist du sicherlich nicht falsch aufgehobenm habe jedenfalls nur gutes über ihn gehört: http://www.wehrdienst-anwalt.de/

Ansonsten gibt es eine Liste einer seriösen Organisation:

http://www.zentralstelle-kdv.de/anwalt.php

Welche Erfolgsaussichten gibt es im Allgemeinen? Vermutlich lohnt es sich doch für die Bundeswehr kaum hunderte, wenn nicht gar tausende, von Rechtsstreits auszutragen.

Soweit ich es überblicken kann sind die Chancen gut, wobei es manchmal garnicht darum geht die Klage zu gewinnen sondern nur darum, Zeit zu gewinnen (was in diesem Fall sicherlih schwieriger ist).

Ist es für Person A sinnvoll zunächst auf einen Einberufungsbescheid zu warten und sich erst dann mit einem Anwalt in Verbindung zu setzen

nein, ein Widerspruch gegen einen Einberufungsbescheid hat keine aufschiebende Wirkung, diese müsste gesondert beantragt werden und der Antrag müsste stichhaltig begründet werden. Jedenfalls sollte ein entsprechendes Vorgehen dann vorher konkret mit dem Anwalt abgesprochen sein.

(wie wahrscheinlich wäre eine Einberufung für Person A, wenn sie T2 gemustert wurde? Wann kann Person A mit dem Erhalt des Bescheids rechnen?

Das lässt sich beides nicht vorhersagen, du bist auch nicht "T2" gemustert sondern wehrdienstfähig und verwendungsfähig mit Eisnchränkungen für bestimmte Tätigkeiten. Dabei spielen die konkreten Einschränkungen durchaus eine Rolle es ist aber nicht vorherzusagen wie viele Wehrdienstfähige in den folgenden Jahren tauglich gemustert werden, es werden auf jeden Fall weniger sein als derzeit weil jetzt geburtenschwache Jahrgänge kommen. Die Auswahl der Einzuberufenen erfolgt ja nicht jahrgangsweise sondern aus der Gesamtzahl aller Wehrpflichtigen die tauglich sind und bei denen zum vorgesehenen Dienstantrittstermin keine Wehrdienstausnahme vorliegt.

Stimmt es, dass es für Person A von Vorteil ist keinen KDV-Antrag zu stellen, wenn sich Person A wie oben beschrieben Zurück- oder Freistellen lassen will?

Nein es ist von Vorteil zumindest zunächst grundsätzlich keinen KDV-Antrag zu stellen.

Welche Fachliteratur könnte man Person A zu diesem Thema empfehlen?
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