User

Willkommen Gast. Bitte einloggen oder registrieren.
Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge

Suche

Werbung



Forum aktuell



Statistik

16.578 Beiträge in 3.294 Themen
von 8.957 Mitglieder
Neuestes Mitglied: jito66531

Werbung



Seiten: [1] 2 3
Drucken
Autor Thema: Widerspruch einlegen + KDV-Antrag  (Gelesen 14577 mal)
michaelp
Newbie
*
Beiträge: 18


Profil anzeigen
« am: 31. Dezember 2006, 16:30:01 »

Hi,
ich wurde vor kurzem T2 gemustert und hatte dummerweise bei der Musterung auch gleich den KDV-Antrag ausgefüllt. Da ich eigentlich dachte, ausgemustert zu werden, werde ich jetzt einen Widerspruch einlegen. Nun hab ich dazu ein paar Fragen:

1. Was passiert mit dem KDV-Antrag, während ich Widerspruch einlege? Muss die Begründung und der Lebenslauf trotzdem innerhalb der 2 Wochen eingereicht werden?

2. Wenn ich die Begründung gar nicht einreiche, muss ich dann noch nachträglich zur EUF? Besteht dort auch noch die Chance ausgemustert zu werden?

3. Wenn der KDV-Antrag nicht akzeptiert wird (weil keine Begründung vorliegt), könnte ich ja erstmal dabei bleiben, Wehrdienst zu machen, um dann evtl. gar nicht eingezogen zu werden, oder? Falls ich dann doch eingezogen werden würde, könnte man ja immer noch erneut den KDV-Antrag stellen.


Ich hoffe, dass mir da jemand etwas weiterhelfen kann.

Gruß,
michaelp
Gespeichert
svennie
Hero Member
*****
Beiträge: 6.272


Profil anzeigen
« Antworten #1 am: 31. Dezember 2006, 16:41:06 »

1. Was passiert mit dem KDV-Antrag, während ich Widerspruch einlege? Muss die Begründung und der Lebenslauf trotzdem innerhalb der 2 Wochen eingereicht werden?

Ob nun mit oder ohne Widerspruch - der Lebenslauf und die Begründung müssen nicht innerhalb von 2 Wochen eingereicht werden, sondern dann, wenn das Bundesamt für den Zivildienst zur Vervollständigung des Antrages auffordert. Solange das Widerspruchsverfahren aber nicht abgeschlossen ist wird der Antrag nicht an das BAZ weitergeleitet.

2. Wenn ich die Begründung gar nicht einreiche, muss ich dann noch nachträglich zur EUF?

Eine Ladung zur EUF könnte erfolgen, wenn der Antrag rechtskräftig vom BAZ abgeklehnt wurde.

Besteht dort auch noch die Chance ausgemustert zu werden?

nein.

3. Wenn der KDV-Antrag nicht akzeptiert wird (weil keine Begründung vorliegt), könnte ich ja erstmal dabei bleiben, Wehrdienst zu machen, um dann evtl. gar nicht eingezogen zu werden, oder?

Theoretisch ja.

Falls ich dann doch eingezogen werden würde, könnte man ja immer noch erneut den KDV-Antrag stellen.

Könnte man machen, dann sollte man ihn aber sehr sorgfältig begründen.
Gespeichert
michaelp
Newbie
*
Beiträge: 18


Profil anzeigen
« Antworten #2 am: 1. Januar 2007, 13:44:39 »

Falls ich dann doch eingezogen werden würde, könnte man ja immer noch erneut den KDV-Antrag stellen.

Könnte man machen, dann sollte man ihn aber sehr sorgfältig begründen.


Na irgendeine Begründung wird es sicher immer geben, da es ja ständig irgendwelche Kriege gibt, die einen vielleicht "umstimmen" könnten. Hab mir gedacht, dass man vielleicht auch als Begründung sagen könnte, dass man mit seinem Opa, der im Krieg war, geredet hat und dadurch eine ganz andere Einstellung zu Wehrdienst bekommen hat.
Gespeichert
svennie
Hero Member
*****
Beiträge: 6.272


Profil anzeigen
« Antworten #3 am: 1. Januar 2007, 14:42:22 »

Na irgendeine Begründung wird es sicher immer geben, da es ja ständig irgendwelche Kriege gibt, die einen vielleicht "umstimmen" könnten. Hab mir gedacht, dass man vielleicht auch als Begründung sagen könnte, dass man mit seinem Opa, der im Krieg war, geredet hat und dadurch eine ganz andere Einstellung zu Wehrdienst bekommen hat.

Es müssten Gründe sein, die erst nach der rechtskräftigen Ablehnung des KDV-Erstantrages entstanden sind. Das (typische) Gespräch mit dem Opa dürfte also zur schlüssigen Begründung eines Zweitantrages eben gerade nicht ausreichen.
Gespeichert
michaelp
Newbie
*
Beiträge: 18


Profil anzeigen
« Antworten #4 am: 1. Januar 2007, 19:05:08 »

Un wenn die Unterredung erst nach der Ablehnung des KDV-Erstantrages stattfinden würde?
Was wären denn sonst mögliche Gründe, gerade für den Zweitantrag.
Gespeichert
svennie
Hero Member
*****
Beiträge: 6.272


Profil anzeigen
« Antworten #5 am: 1. Januar 2007, 19:25:23 »

Un wenn die Unterredung erst nach der Ablehnung des KDV-Erstantrages stattfinden würde?

Dann sollte die Begründung darauf auch ganz unmißverständlich eingehen. Es geht aber um dein Gewissen und nicht um das deines Großvaters.

Was wären denn sonst mögliche Gründe, gerade für den Zweitantrag.

Alles, was deine absolute Meinung zum Thema Kriegsdienst mit der Waffe dahingehend beeinflusst, dass du wirklich sagen kannst, ich kann absolut an keiner kriegerischen Handlung aktiv teilnehmen. Das können Erfahrungen mit dem Thema Tod sein, ein schwerer Verkehrsunfall mit Verletzten, ein Zeitungsbericht oder was auch immer. "Mein Opa hat aber immer gesagt ich soll da nicht mitmachen" funktioniert aber eben nicht.
Gespeichert
michaelp
Newbie
*
Beiträge: 18


Profil anzeigen
« Antworten #6 am: 1. Januar 2007, 20:05:53 »

"Mein Opa hat aber immer gesagt ich soll da nicht mitmachen" funktioniert aber eben nicht.

Ist schon klar. Wenn dann würde meine Auffassung dadurch umgestimmt werden. Aber ok... ich hab da noch ne Frage:

Mein Opa war Kriegsgefangener und hat auch eine Kriegsverletzung, von der er auch eine Kriegsopferrente bekommt. Ist das ein Grund für die Zurückstellung vom Wehrdienst? 
Gespeichert
svennie
Hero Member
*****
Beiträge: 6.272


Profil anzeigen
« Antworten #7 am: 1. Januar 2007, 21:14:21 »

Mein Opa war Kriegsgefangener und hat auch eine Kriegsverletzung, von der er auch eine Kriegsopferrente bekommt. Ist das ein Grund für die Zurückstellung vom Wehrdienst? 

Für den Opa schon, aber da hat er nichts von. Du würdest auf Antrag befreit werden, wenn dein (Zitat) ...

Zitat
Vater, Mutter, Bruder oder Schwester an den Folgen einer Wehr- oder Zivildienstbeschädigung verstorben

... wäre (§ 11 (2) WPflG).
Gespeichert
michaelp
Newbie
*
Beiträge: 18


Profil anzeigen
« Antworten #8 am: 20. Januar 2007, 11:21:36 »

Ich hab jetzt einen Brief bekommen, in dem stand, dass ich bis zum soundsovielten meinen Widerspruch begründen soll.
Außerdem stand dort drin:

Zitat
Eine Einsichtnahme in die Gesundheitsunterlagen ist nur im Kreiswehrersatzamt möglich.

Nun weis ich aber, dass man das Recht hat, eine Kopie zu erhalten. Irgendwas dazu steht im IFG.
Doch welcher Paragraph dort drin erlaubt mir die Kopie zu erhalten und wie formuliere ich jetzt die Rückantwort?

Zitat
In Ihrem Schreiben vom ... behaupteten Sie, es sei nur eine Einsichtnahme in die Gesundheitsunterlagen im KWEA möglich. Laut Informationsfreiheitsgesetz (IFG) steht mir allerdings eine Kopie meiner Gesundheitsakte zu. Ich bitte Sie deshalb, mir die Kopie zuzusenden und erbitte gleichzeitig eine Verlängerung der Begründungsfrist, da ich dafür den genauen Bescheid des Arztes benötige.
Gespeichert
svennie
Hero Member
*****
Beiträge: 6.272


Profil anzeigen
« Antworten #9 am: 20. Januar 2007, 11:46:04 »

Ich hab jetzt einen Brief bekommen, in dem stand, dass ich bis zum soundsovielten meinen Widerspruch begründen soll.
Außerdem stand dort drin:

Zitat
Eine Einsichtnahme in die Gesundheitsunterlagen ist nur im Kreiswehrersatzamt möglich.

Gut, das typische KWEA-Verhalten also. Fristverlängerung beantragen, bis die Akte da ist.

Nun weis ich aber, dass man das Recht hat, eine Kopie zu erhalten. Irgendwas dazu steht im IFG.
Doch welcher Paragraph dort drin erlaubt mir die Kopie zu erhalten

Es ist § 1 und hier insbesondere der Absatz 2:

http://bundesrecht.juris.de/ifg/__1.html

 und wie formuliere ich jetzt die Rückantwort?

Zitat
In Ihrem Schreiben vom ... behaupteten Sie, es sei nur eine Einsichtnahme in die Gesundheitsunterlagen im KWEA möglich. Laut Informationsfreiheitsgesetz (IFG) steht mir allerdings eine Kopie meiner Gesundheitsakte zu. Ich bitte Sie deshalb, mir die Kopie zuzusenden und erbitte gleichzeitig eine Verlängerung der Begründungsfrist, da ich dafür den genauen Bescheid des Arztes benötige.

Besser so:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

den Eingang Ihres Schreibens vom .... bestätige ich, muss jedoch mit Verwunderung feststellen, dass sie mir die angeforderten Unterlagen nicht zur Verfügung stellen möchten, obwohl ein Akteneinsichtsrecht nach § 25 (6) Wehrpflichtgesetz besteht und es mir nach § 1 (2) des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes freisteht, die Art und Weise des Informationszugangs (hier Übersendung einer Kopie oder eines Ausdrucks) selbst zzu bestimmen.

Ich beantrage daher, das Widerspruchsverfahren auszusetzen bis Sie Ihrer gesetzlichen Verpflichtung zum Informationszugang nachgekommen sind, zugleich lege ich Widerspruch sowie hilfsweise Beschwerde gegen die Ablehnung des von mir gewünschten Informationszugangs ein. Ohne Zugang zu den von mir gewünschten Informationen ist es naturgemä nicht möglich, stichhaltige Argumente gegen den angefochtenen Verwaltungsakt vorzubringen, da dieser lediglich eine "in-sich-Begründung" enthält und nicht zu erkennen ist, aufgrund welcher Feststellungen das Untersuchungsergebnis zustandegekommen ist.

Mit gleicher Post habe ich dem Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit über die Versagung des Informationszugangs informiert.

Hochachtungsvoll


..."
Gespeichert
michaelp
Newbie
*
Beiträge: 18


Profil anzeigen
« Antworten #10 am: 20. Januar 2007, 11:55:07 »

Recht herzlichen Dank... die Antworten bekommt man hier ja so schnell wie nirgends.

Mit gleicher Post habe ich dem Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit über die Versagung des Informationszugangs informiert.

Sollte man das wirklich so schreiben? Legt man sich da nicht vielleicht zu sehr mit denen an? Oder ist da einfach schon ein bischen Ironie dabei, wie man dem ganzen Gegenübersteht.
« Letzte Änderung: 21. Januar 2007, 13:06:52 von michaelp » Gespeichert
svennie
Hero Member
*****
Beiträge: 6.272


Profil anzeigen
« Antworten #11 am: 21. Januar 2007, 18:03:06 »

Sollte man das wirklich so schreiben? Legt man sich da nicht vielleicht zu sehr mit denen an? Oder ist da einfach schon ein bischen Ironie dabei, wie man dem ganzen Gegenübersteht.

Du hast es mit einer Bundesbehörde zu tun, die dich - die dich auch nboch auf ziemlich dümmliche Art und Weise - daran hindern möchte, deine Rechte wahrzunehmen. Warum solltest du dich nicht darüber beschweren?
Gespeichert
michaelp
Newbie
*
Beiträge: 18


Profil anzeigen
« Antworten #12 am: 31. Januar 2007, 08:01:11 »

Ich habe gestern einen Brief bekommen mit folgendem Betreff:
"Ärztliche Untersuchung zur Bearbeitung ihres Widerspruchs".

Dort steht drin, dass ich am 9.2 zur Untersuchung erscheinen soll. Meinen Brief, mit dem ich nochmals auf mein Recht auf die Gesundheitsakte hingewiesen habe, wurde scheinbar total ignoriert.
Was soll ich jetzt machen?
Gespeichert
sunknown
Sr. Member
****
Beiträge: 364


Profil anzeigen
« Antworten #13 am: 31. Januar 2007, 08:18:42 »

tjo da siehst du mal  Zwinkernd
wahrscheinlich hat nicht svenni etwas zu scharf" sonder du etwas zu "unscharf" formuliert.
das KWEA scheint üblicherweise die g-akten ungern rauszugeben.

es wurde bisher nicht geschrieben(oder hab ich was überlesen), ob du im rahmen des widerspruchsverfahrens neue gründe gg deine wehrdienstfähigkeit vorbringen willst oder ob du mit der wertung der von dir vorgebrachten beschwerden unzufrieden bist.
je nachdem würde ich erneut auf akteneinsicht bestehen.

interessant dass dir eine abklärungsuntersuchung angeboten wird ohne dass du überhaupt eine begründung geliefert hast.
Gespeichert
Dave
Full Member
***
Beiträge: 166


Profil anzeigen
« Antworten #14 am: 31. Januar 2007, 10:17:33 »

vielleicht wollen sie ihn dazu bringen das er dort vorort anfängt Gründe zu nennen. Die können sie dann natürlich ohne das er vorher akteneinsicht hatte und sich vorbereitet hat alle vernichtend ausschlagen.

Und dann ist sein wiederspruch plötzlich abgelehnt. Also wenn du da hin gehst würde ich NIX sagen. Nur eine Kopie der Gesundheitsakte verlangen und wieder gehen. Das kannst du damit Begründen das du die Akte erst mal in ruhe überprüfen musst und du dich dann erneut meldest.

Lass dir bloß nicht vom Arzt nen Grund entlocken warum du einspruch erhoben haben könntest - die haben irgendwas vor. Oder besser wiederspreche ihren Termin direkt Schriftlich, da du erst die Gesundheitsakte sehen willst. Da weiß ich aber nicht ob das geht..
« Letzte Änderung: 31. Januar 2007, 10:19:22 von Dave » Gespeichert
Seiten: [1] 2 3
Drucken

Gehe zu:  




Welt der Links - Ranking freizeit
Ranking-Hits