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Autor Thema: KDW-Antrag / Unabkömmlichkeit  (Gelesen 5924 mal)
Megger
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« am: 3. Juli 2007, 15:42:35 »

Hatte heute meine Musterung und bin (leider) T2. Hoffe natürlich das keine Einberufung kommt aber rechne erstmal damit. Meine Frage ist nun: Die Firma in der ich arbeite würde ein Unabkömmlichkeitsschreiben machen, allerdings ist ja nicht immer gesagt das dieses durchkommt. Gleiches gilt ja auch für den KDW-Antrag. Jetzt meine Frage: Sollte man beide Schreiben zum gleichen Zeitpunkt abschicken oder sollte man nur eines von beiden einreichen oder erst das eine dann das andere wenn das erste abgelehnt wurde?

Vielleicht hat jemand Infos?
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svennie
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« Antworten #1 am: 3. Juli 2007, 18:54:10 »

Vielleicht hat jemand Infos?

Vielleicht sollte man erstmal Widerspruch gegen das Musterungsergebnis einlegen.

Ein KDV-Antrag würde hier ziemlich sicher (und womöglich auch ziemlich schnell) in den Zivildienst führen.

Ein "Unabkömmlichkeitsschreiben" ist rechtlich ohne Belang, es ist ein entsprechender Antrag bei der zuständigen kommunalen Behörde zu stellen - und zwar durch den Arbeitgeber.
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Megger
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« Antworten #2 am: 4. Juli 2007, 06:45:10 »

Danke für die Antworten. Das ein Unabkömmlichkeitsschreiben ans Land gestellt werden muss war mir bekannt, ebenso das ein KDV-Antrag zum Zivildienst führen könnte. Stelle die Frage nochmal anders:

Wenn ich ein Schreiben aufsetze mit dem ich mich auf das Gleichberechtigungsgesetz und das Gesetz mit dem Dienst an der Waffe berufe, hätte das nach Erhalt eines Einberufungsschreibens noch Sinn?

Oder soll ich jetzt Widerspruch gegen das Ergebnis einlegen und dann ein Schreiben anfügen wo ich mich auf diese beiden Gesetze und meine aktuellen Lebenstsände anspreche?
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svennie
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« Antworten #3 am: 4. Juli 2007, 10:44:13 »

Danke für die Antworten. Das ein Unabkömmlichkeitsschreiben ans Land gestellt werden muss war mir bekannt, ebenso das ein KDV-Antrag zum Zivildienst führen könnte. Stelle die Frage nochmal anders:

Zumeist wäre der Antrag (wegen der Unabkömmlichstellung) an die Kommune und nicht an das Land zu richten (Stattstaaten mal ausgenommen).

Wenn ich ein Schreiben aufsetze mit dem ich mich auf das Gleichberechtigungsgesetz

Vergiss bitte diesen Unsinn. Das AGG hat damit wirklich nichts zu tun.

und das Gesetz mit dem Dienst an der Waffe berufe, hätte das nach Erhalt eines Einberufungsschreibens noch Sinn?

Nochmal: Ein KDV-Antrag kann jederzeit gestellt werden.

Oder soll ich jetzt Widerspruch gegen das Ergebnis einlegen und dann ein Schreiben anfügen wo ich mich auf diese beiden Gesetze und meine aktuellen Lebenstsände anspreche?

Du bist irgendwie total auf dem Holzweg. Entweder legst du jetzt Widerspruch ein und ziehst das Widerspruchsverfahren durch (was sich ja anbieten würde) oder du machst das nur um Zeit zu gewinnen u7nd machst danach etwas sinnvolles (eine Uk-Stellung zu erreichen kann sinnvoll sein) oder du beantragst die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer (um dann ziemlich sicher Zivildienst leisten zu müssen) oder du machst dich mit irgend einem bekloppten Schreiben nach dem AG (dess Sinn du offenbar nicht verstanden hast) lächerlich.
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Megger
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« Antworten #4 am: 4. Juli 2007, 16:23:05 »

OK, aber wenn das mit dem AG kein Sinn macht scheint dieser Forumsbeitrag wohl auch eher ein Fake zu sein!?

http://www.musterungsforum.de/forum/index.php?topic=273.0
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svennie
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Beiträge: 6.272


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« Antworten #5 am: 4. Juli 2007, 18:11:44 »

OK, aber wenn das mit dem AG kein Sinn macht scheint dieser Forumsbeitrag wohl auch eher ein Fake zu sein!?

http://www.musterungsforum.de/forum/index.php?topic=273.0

Naja...

Da wurde jemand (angeblich) aufgrund einer nicht begründeten Einzelfallentscheidung von der Vorstellungsfrist von der Musterung befreit, nicht mehr und nicht weniger.

Eine solche Befreiung erfolgt, wenn das KWEA aufgrund der vorliegenden Informationen davon ausgeht, dass eine Durchsetzung der Musterung nicht zu einem (vernünftigen) Ziel führen wird.

Und es macht ja irgendwie auch Sinn. Jemand der in aller Inbrunst daran glaubt, dass ein Gesetz - in dessen § 2 (mit der Überschrift Geltungsbreich) weder auf das Wehrrecht noch irgendetwas ähnliches Bezug nimmt - ihn vor einer Verpflichtung schützt dessen Zulässigkeit sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch das Bundesverwaltungsgericht in dutzenden Verfahren bejaht hat, der ist unter Umständen tatsächlich nicht Wehrdienstfähig.
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