User

Willkommen Gast. Bitte einloggen oder registrieren.
Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge

Suche

Werbung



Forum aktuell



Statistik

16.578 Beiträge in 3.294 Themen
von 8.958 Mitglieder
Neuestes Mitglied: pish15047

Werbung



Seiten: [1]
Drucken
Autor Thema: umzug ins ausland - doppelstaatler  (Gelesen 2623 mal)
rena
Newbie
*
Beiträge: 9


Profil anzeigen E-Mail
« am: 26. Juni 2007, 15:50:12 »

Hallo, wer weiß was ?

A hat doppelte Staatsbürgerschaft, unterliegt in D der Wehrüberwachung, ist aber noch bis 30.9. wegen Studium zurückgestellt.
A will danach ins Ausland, um Doktor zu machen. Vollzeit-Stelle an der Uni im Ausland ist bereits sicher. A will sich das auf keinen Fall entgehen lassen !!!
Frage: was passiert, falls A seinen Wohnsitz ohne Genehmigung des KWEA ins Ausland verlegt ? Kann man ihn auch dann einziehen ? Hätte der Umzug irgendwelche Folgen (Straftat oder so ?)
Danke für Eure Hilfe. Ist ziemlich dringend, da A Vertrag unterschreiben muß.
Gespeichert
svennie
Hero Member
*****
Beiträge: 6.272


Profil anzeigen
« Antworten #1 am: 26. Juni 2007, 16:55:38 »

Frage: was passiert, falls A seinen Wohnsitz ohne Genehmigung des KWEA ins Ausland verlegt ? Kann man ihn auch dann einziehen ? Hätte der Umzug irgendwelche Folgen (Straftat oder so ?)
Danke für Eure Hilfe. Ist ziemlich dringend, da A Vertrag unterschreiben muß.

A braucht für einen Auslandsaufenthalt über 3 Monate die Genehmigung des KWEA, ansonsten in es eine Ordnungswidrigkeit.

Wird ein Einberufungsbescheid (formal) wirksam zugestellt und man tritt den Dienst nicht an, dann handelt es sich um eine Straftat.
Gespeichert
rena
Newbie
*
Beiträge: 9


Profil anzeigen E-Mail
« Antworten #2 am: 26. Juni 2007, 17:43:33 »

danke für Deine schnelle antwort.
Ich gehe mal davon aus, daß das KWEA seine Genehmigung nicht erteilt. Wird denn ein Einberufungsbescheid auch im Ausland zugestellt ? oder aber könnten die den z.B. an meine in D lebende Mutter zustellen (auch wenn ich dann dort abgemeldet wäre) ?
ich bibn ziemlich verzweifelt was ich tun soll, denn die Assistentenstelle will ich unbedingt haben, so ne Chance kriege ich nie wieder.
Gespeichert
svennie
Hero Member
*****
Beiträge: 6.272


Profil anzeigen
« Antworten #3 am: 26. Juni 2007, 18:51:12 »

danke für Deine schnelle antwort.
Ich gehe mal davon aus, daß das KWEA seine Genehmigung nicht erteilt. Wird denn ein Einberufungsbescheid auch im Ausland zugestellt ? oder aber könnten die den z.B. an meine in D lebende Mutter zustellen (auch wenn ich dann dort abgemeldet wäre) ?

Eine Zustellung im Ausland erfolgt nicht, eine Zustellung an Familienangehörige ohne Vollmacht dürfte unwirksam sein, es gibt allerdings die Möglichkeit der öffentlichen Zustellung (durch Aushang z.B.).

Es empfiehlt sich, sich anwaltlich beraten zu lassen und dafür ggf. den Anspruch auf Beratungshilfe vom Amtsgreicht prüfen zu lassen:

http://www.zentralstelle-kdv.de/anwalt.htm
Gespeichert
rena
Newbie
*
Beiträge: 9


Profil anzeigen E-Mail
« Antworten #4 am: 26. Juni 2007, 22:11:43 »

wie funktioniert denn das: öffentliche Zustellung? wo wird denn sowas ausgehängt? und gilt das dann als zugestellt (also Straftat wenn z.B. Aushang nicht gesehen??)?
Übrigens, das KWEA weiß an welcher Uni in Belgien ich die Assistentenstelle bekommen soll. Ich habe nämlich immer brav auf alle Schreiben sofort reagiert und versucht, das Ganze telefonisch mit dem Sachbearbeiter zu klären. Dachte, die hätten Verständnis (das war, bevor ich dies Forum entdeckte). Und im März hatte der Sachbearbeiter auch telefonisch zugesichert, man würde mich nicht einziehen. Folglich habe ich mich auch die letzten Monate da schon voll engagiert und Zusagen gemacht (bin auch schon für das nächste Semester für Lehrveranstaltungen eingeplant).
Gespeichert
svennie
Hero Member
*****
Beiträge: 6.272


Profil anzeigen
« Antworten #5 am: 26. Juni 2007, 22:50:13 »

wie funktioniert denn das: öffentliche Zustellung? wo wird denn sowas ausgehängt? und gilt das dann als zugestellt (also Straftat wenn z.B. Aushang nicht gesehen??)?

Geh mal ins nächste Amtsgericht, da sind die Wände vollgehängt mit "amtlichen Bekanntmachungen". So ähnlich läuft das dann.

Als Beispiel: Link

oder hier: http://www.cottbus.de/media/storage/aa/aa/cq/Amtsblatt_Cottbus_03_06_.pdf (vorletzte Seite, unten rechts)

Übrigens, das KWEA weiß an welcher Uni in Belgien ich die Assistentenstelle bekommen soll. Ich habe nämlich immer brav auf alle Schreiben sofort reagiert und versucht, das Ganze telefonisch mit dem Sachbearbeiter zu klären. Dachte, die hätten Verständnis (das war, bevor ich dies Forum entdeckte). Und im März hatte der Sachbearbeiter auch telefonisch zugesichert, man würde mich nicht einziehen. Folglich habe ich mich auch die letzten Monate da schon voll engagiert und Zusagen gemacht (bin auch schon für das nächste Semester für Lehrveranstaltungen eingeplant).

Du solltest nach eing Beratung abwägen, was sicherer ist bzw. ob du die ganze Wehrpflichtangelegenheit in die Länge ziehen kannst.
Gespeichert
rena
Newbie
*
Beiträge: 9


Profil anzeigen E-Mail
« Antworten #6 am: 26. Juni 2007, 23:27:21 »

ok, solche amtlichen bekanntmachungen habe ich schon gesehen. aber was hätte das für mich für auswirkungen (wenn man das hier in D aushängt und ich bin im Ausland)? Hätte ich mich dann strafbar gemacht ? Vielleicht will ich ja irgendwann mal wieder her kommen?
Zitat
Du solltest nach eing Beratung abwägen, was sicherer ist bzw. ob du die ganze Wehrpflichtangelegenheit in die Länge ziehen kannst.

sorry, das versteh ich nicht.
Gespeichert
svennie
Hero Member
*****
Beiträge: 6.272


Profil anzeigen
« Antworten #7 am: 27. Juni 2007, 10:57:31 »

ok, solche amtlichen bekanntmachungen habe ich schon gesehen. aber was hätte das für mich für auswirkungen (wenn man das hier in D aushängt und ich bin im Ausland)? Hätte ich mich dann strafbar gemacht ? Vielleicht will ich ja irgendwann mal wieder her kommen?

Wenn die (öffentliche) zustellung wirksam ist und du den Dienst nicht antrittst, dann ist es eine Straftat.

Zitat
Du solltest nach eing Beratung abwägen, was sicherer ist bzw. ob du die ganze Wehrpflichtangelegenheit in die Länge ziehen kannst.

sorry, das versteh ich nicht.

Man könnte ein KDV-Verfahren in Gang setzen und in die Länge ziehen.  Ich bezweifle aber, dass man einen so langen Zeitraum so überbrücken kann. Unabhängig davon, solltest du dies am Besten mit einem auf Wehrrecht spezialisierten Anwalt besprechen.
Gespeichert
Seiten: [1]
Drucken

Gehe zu:  




Welt der Links - Ranking freizeit
Ranking-Hits