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Neuestes Mitglied: inteftfoulley

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Autor Thema: Noch nicht gemustert...kommt noch was?  (Gelesen 9595 mal)
Saverok
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« Antworten #15 am: 24. Juni 2007, 14:45:31 »

Naja, meine Knochenbrüche liegen schon ca. 5 Jahre zurück!
Aber am Arm wurde ich operiert, es wurden Metallplatten eingesetzt und nach einem jahr wieder entfernt.
Da könnte ich ja dann behaupten, dass ich immer noch beschwerden am Arm hätte, bei bestimmten Bewegungen oder so. (Kann ja eigentlich niemand kontrollieren).
Außer den 2 ca. 10cm großen Narben gibts nix zu sehen^^

Und beim Schlüsselbein kann ich ja auch sagen, dass ich da immer noch schmerzen habe, wenn ich z.B. Rucksäcke trage usw.
Wie gesagt, das Schlüsselbein steht auch "leicht" vor, und Rucksäcke könnte ich ja dann beim Bund nicht tragen. Müsste ja dann Stufe 4 sein...?!

Wenn ich dazu noch ein Attest hätte, dann wärs doch perfekt, oder?
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Maddin85
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« Antworten #16 am: 24. Juni 2007, 14:55:10 »

Ich/wir sind keine Ärzte.

Als Grundlage dienen die Fehlertabellen:
http://www.wehrpflichtrecht.de/erlasse/zdv461/fehlernummern.shtml

Bei Gradation V bist du i.d.R. locker ausgemustert.

Bei der Musterung ruhig etwas übertreiben, sag halt du machst auch kein Sport, da du immer schmerzen hast. Solltest jetzt aber nicht unbedingt auf ner Baustelle arbeiten, beist sich etwas...

Wenn die beim Bund nett sind, wirst du gleich ausgemustert, wenn nicht, dann kommst du zum Facharzt, der dein Leiden noch einmal untersucht.

Geh halt mal zu deinen Azrt und sprech mit ihm ganz offen, druck auch ein paar Fehlertabellen aus, die für dich geeignet wären.
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svennie
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« Antworten #17 am: 24. Juni 2007, 15:58:51 »

Bei Gradation V bist du i.d.R. locker ausgemustert.

Vorsicht: Mit Erreichen der Gradation V empfiehlt der Musterungsarzt den Tauglichkeitsgrad "vorübergehend nicht wehrdienstfähig".
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Saverok
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« Antworten #18 am: 24. Juni 2007, 16:58:10 »

Also dann Gradition IV?
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Maddin85
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« Antworten #19 am: 24. Juni 2007, 17:19:12 »

VI
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Saverok
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« Antworten #20 am: 24. Juni 2007, 20:04:36 »

Laut dem Text hier führt Gradition 4 auch schon zur untauglichkeit...
http://www.zentralstelle-kdv.de/musterung-gesundheitsnummern.htm


Zitat
Die Gradationen IV und VI führen zur Gruppe "untauglich" mit dem Tauglichkeitsgrad T5 (nicht wehrdienstfähig).
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Saverok
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« Antworten #21 am: 24. Juni 2007, 21:27:44 »

Achso, noch was, wenn man denn nicht drumrum kommt, und Zivi machen muss.
Hat man irgendwelche Nachteile, wenn man den KDV Antrag erst nach der Einberufung stellt (bzw. wenn ich den KDV Antrag am Tag, andem das Einschreiben der Einbeufung bei mir ankommt persöhnlich beim Wehramt abgebe, da das Einschreiben ja erst nach 3 Tagen als zugestellt gilt - wegen aufschiebender Wirkung) anstatt direkt nach der Musterung?

Räumt einem das BAZ dann weniger Zeit für die Suche nach einer Stelle ein oder so? Oder kommt die Einberufung des BAZ schneller, oder spielts keine Rolle, bzw. bleibt die Bearbeitungsdauer des BAz in beiden Fällen gleich?

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svennie
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« Antworten #22 am: 24. Juni 2007, 21:43:10 »

Es steht dir frei dein Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung genau dann auszuüben,l wenn du das für richtig hältst. Nachteile hast du dadurch nicht, eher im Gegenteil.
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Saverok
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« Antworten #23 am: 24. Juni 2007, 21:55:51 »

Gut, danke! Smiley

Dachte nur, dass das BAZ sich mehr beeilen würde mit der Heranziehung des Zivildienstes, wenn man vorher schon vom KWEA einberufen wurde.

Aber scheinbar ja nicht =)

Hatte auch eben noch einen Leitfaden gefunden, wo alle Schritte genau beschrieben sind, beantwortet eigentlich fast alles^^
http://www.wehrpflicht-nein-danke.de/beteiligen.htm
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Saverok
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« Antworten #24 am: 25. Juni 2007, 11:45:23 »

Achso, eine Sache noch...
Wenn ein Einberufungsbescheid kommt, und man am gleichen Tag den KDv Antrag noch beim KWEA abgibt, dann hat man ja durch den KDV Antrag aufschiebenede Wirkung - sprich man müsste nicht in der Kaserne antreten, falls die Genehmigung des KDV Antrages länger dauert, richtig?
(Da das Einschreiben ja erst nach 3 Tagen als zugestellt gilt - also hat man den Antrag ja vor der Einberufung gestellt)

Was wäre, wenn der KDV Antrag vorerst nicht genehmigt würde z.B. wegen unzureichender Begründung.
Hat man dann weiterhin eine aufschiebende Wirkung, bis der KDV Antrag komplett abeschlossen ist (also bis man eine ausführlichere begründung nachgereicht hat)?
Oder muss man wenn man Pech hat noch für einige Tage/Wochen zum Bund?
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svennie
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« Antworten #25 am: 25. Juni 2007, 12:23:30 »

Achso, eine Sache noch...
Wenn ein Einberufungsbescheid kommt, und man am gleichen Tag den KDv Antrag noch beim KWEA abgibt, dann hat man ja durch den KDV Antrag aufschiebenede Wirkung - sprich man müsste nicht in der Kaserne antreten, falls die Genehmigung des KDV Antrages länger dauert, richtig?
(Da das Einschreiben ja erst nach 3 Tagen als zugestellt gilt - also hat man den Antrag ja vor der Einberufung gestellt)

Das ist im Prinzip richtig, nur manche KWEÄmter sind da anderer Meinung. Hier sollte parallel (einige Tage später aber fristgemäß) Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid eingelegt werden. Zickt das KWEA rum, dann sollte man ggf. die aufschiebende Wirkung anordnen lassen (durch das Verwaltungsgericht).

Was wäre, wenn der KDV Antrag vorerst nicht genehmigt würde z.B. wegen unzureichender Begründung.
Hat man dann weiterhin eine aufschiebende Wirkung, bis der KDV Antrag komplett abeschlossen ist (also bis man eine ausführlichere begründung nachgereicht hat)?

ja.

Oder muss man wenn man Pech hat noch für einige Tage/Wochen zum Bund?

Nur wenn das KWEA erfolgreich behaupten kann, der Einberufungsbescheid sei vor Stellung des KDV-Antrages zugestellt worden.
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« Antworten #26 am: 25. Juni 2007, 12:39:40 »

Zitat
Nur wenn das KWEA erfolgreich behaupten kann, der Einberufungsbescheid sei vor Stellung des KDV-Antrages zugestellt worden.

Aber das sollte ja i.d.R. für das KWEA nicht möglich sein, oder?

Wenn man Wiederspruch gegen die Einberufung einlegt, dann als Begründung einfach den KDV Antrag nennen? Hat der Wiederspruch auch aufschiebende Wirkung?

Und meine wirklich letzte Frage, kommt der Einberufungsbescheid immer per Einschreiben (bei einem normalem Brief gilt ja auch die 3 Tage Frist!?) ? Hab auch mal was von Postzustellurkunde gelesen!?
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svennie
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« Antworten #27 am: 25. Juni 2007, 16:42:06 »

Zitat
Nur wenn das KWEA erfolgreich behaupten kann, der Einberufungsbescheid sei vor Stellung des KDV-Antrages zugestellt worden.

Aber das sollte ja i.d.R. für das KWEA nicht möglich sein, oder?

Spätestens wenn du auf die (Fang)-Frage, warum du den KDV-Antrag ausgerechnet am soundsovielten gestellt hast falsch antwortest, dann dürfte der Nachweis geführt sein.

Wenn man Wiederspruch gegen die Einberufung einlegt, dann als Begründung einfach den KDV Antrag nennen?

ja.

Hat der Wiederspruch auch aufschiebende Wirkung?

nein, diese kann aber (auf Antrag) vom Gericht angeordnet werden.

Und meine wirklich letzte Frage, kommt der Einberufungsbescheid immer per Einschreiben (bei einem normalem Brief gilt ja auch die 3 Tage Frist!?) ? Hab auch mal was von Postzustellurkunde gelesen!?

Er kommt fast immer per Einschreiben. Die "Drei-Tages-Frist" ist nicht bindend sondern eine "fiktive Frist" die immer dann gilt wenn nicht eine Seite etwas anderes beweisen kann. Aber selbst hier kann es (im Zweifel) ja auf die Uhrzeit ankommen und nicht nur aufs Datum.
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« Antworten #28 am: 25. Juni 2007, 17:26:21 »

Zitat
Spätestens wenn du auf die (Fang)-Frage, warum du den KDV-Antrag ausgerechnet am soundsovielten gestellt hast falsch antwortest, dann dürfte der Nachweis geführt sein.
Die Frage kommt doch normal erst wenn man den KDV Antrag NACH der Einberufung stellt, oder?
Also sollte man auf die Frage garnicht antworten oder wie?
Zumindest sollte man wohl nicht erwähnen, dass man den KDV Antrag vergessen hat, und durch die Einberufung wieder drann erinnert wurde^^, oder?

Die beste Antwort wäre doch wohl, dass man durch beruflichen und privaten Stress nicht früher dazu gekommen ist den KDv Antrag zu schreiben, oder?

Oder wiel sollte man die Frage dann Deiner Meinung nach beantworten? (bzw. was wollen die höhren oder was sollte man denen antworten um nicht auf die Fangfrage reinzufallen?)


Machen die denn echt so viel Zirkus, damit der KDV Antrag keine aufschiebende Wirkung bekommt? In diversen Berichten höhrte sich das immer recht sicher an, mit der 3 tage Frist und dem persöhnlichen abgeben des KDV Antrages beim KWEA, oder per Fax.
Zitat
Aber selbst hier kann es (im Zweifel) ja auf die Uhrzeit ankommen und nicht nur aufs Datum.
Aber wenn das Einschreiben Montags versand wird (Poststempel), dann gilt es Donnerstag um 24 Uhr als zugestellt.
Wenn man den KDV Antrag dann Dienstags oder Mittwochs stellt, sollte die Uhrzeit doch keine Rolle spielen?

Zitat
nein, diese kann aber (auf Antrag) vom Gericht angeordnet werden.

Kann man dem Gericht dafür einen nen Brief schreiben, oder wie? Oder braucht man nen Anwalt?
« Letzte Änderung: 25. Juni 2007, 17:30:59 von Saverok » Gespeichert
svennie
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« Antworten #29 am: 25. Juni 2007, 18:00:50 »

...vergessen hat, und durch die Einberufung wieder drann erinnert wurde^^, oder?

Spätestens wenn du hier antwortest, dass der Antrag nach Kenntnis des Einberufungsbescheids gestellt wurde, dann hast du dem KWEA die Munition geliefert die es braucht um dich bis zur Entscheidung über den KDV-Antrag noch den Grundwehrdienst antreten lassen zu können.

Die beste Antwort wäre doch wohl, dass man durch beruflichen und privaten Stress nicht früher dazu gekommen ist den KDv Antrag zu schreiben, oder?

Das KWEA geht das überhaupt nichts an.

Oder wiel sollte man die Frage dann Deiner Meinung nach beantworten? (bzw. was wollen die höhren oder was sollte man denen antworten um nicht auf die Fangfrage reinzufallen?)

"Der Antrag wurde vor Zustellung des Einberufungsbescheids gestellt".

Machen die denn echt so viel Zirkus, damit der KDV Antrag keine aufschiebende Wirkung bekommt?

Solche Fälle gibt es.

In diversen Berichten höhrte sich das immer recht sicher an, mit der 3 tage Frist und dem persöhnlichen abgeben des KDV Antrages beim KWEA, oder per Fax.

Es würde (für das KWEA) genügen, bei der Post einen Nachforschungsantrag zu stellen. Auf dem Abliefernachweis der dann kommt, steht nämlich ein Datum.

Zitat
Aber selbst hier kann es (im Zweifel) ja auf die Uhrzeit ankommen und nicht nur aufs Datum.
Aber wenn das Einschreiben Montags versand wird (Poststempel), dann gilt es Donnerstag um 24 Uhr als zugestellt.

Nein, er gilt nur solange als am Donnerstag zugestellt bis nicht der Empfänger behauptet den Brief früher, später oder überhaupt nicht bekommen zu haben oder der Absender nachweisen kann, der Brief sei früher (oder später) zugestellt worden.

Zitat
nein, diese kann aber (auf Antrag) vom Gericht angeordnet werden.

Kann man dem Gericht dafür einen nen Brief schreiben, oder wie? Oder braucht man nen Anwalt?

Da braucht man keinen Anwalt für, man beantragt eben beim zuständigen Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs.
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