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Autor Thema: Ausmusterung wegen Sprachstörung  (Gelesen 4452 mal)
RDin
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« am: 19. Dezember 2006, 22:54:58 »

Also ich wurde vor zwei Wochen gemustert. T2 gemustert! Da ich der Meinung war, dass eine Sache übersehen wurde (und zwar stottere ich relativ häufig, ich würde es auf mittelgradiges stottern einschätzen), habe ich gegen den Musterungsbescheidt erst mal Widerspruch erhoben.

Daraufhin habe ich dann einen Brief vom KWEA bekommen und soll eine Begründung liefern (bis Anfang Januar).
Laut dem müsste ich ja mindestens T3 gemustert werden: http://www.wehrpflichtrecht.de/erlasse/zdv461/13.pdf


Jetzt bin ich mir nicht ganz sicher, wie ich vorgehen soll:


- Soll ich denen (dem KWEA) einfach erst mal mitteilen, dass ich mittelgradig stottere
oder
- soll ich erst mal zum Artzt bzw. Logopäden gehen und mir (wenn möglich) eine Bescheinigung/Attest geben lassen, dass mittelgradiges Stottern bescheinigt. Und die Bescheinigung/Attest dann zum KWEA schicken (bzw. eine Kopie).

Btw. sollte die Bescheingung/ das Attest direkt Bezug darauf nehmen, dass ich T3 oder schlechter gemustert werden soll.
(also quasi, dass der Artzt eine Ausmusterung empfiehlt, weil der Patient stottert)?


Hoffe, dass mir geholfen wird.
Beste Grüße und vielen Dank schon im Voraus.
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svennie
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« Antworten #1 am: 20. Dezember 2006, 12:13:21 »

...Daraufhin habe ich dann einen Brief vom KWEA bekommen und soll eine Begründung liefern (bis Anfang Januar). ..

Grundsätzlich sollte man sich in einem Widerspruchsverfahren erst dann äußern, wenn man eine Kopie der Gesundheitsunterlagen vom KWEA erhalten hat, diese sollte man also anfordern und Fristverlängerung beantragen.

Laut dem müsste ich ja mindestens T3 gemustert werden: http://www.wehrpflichtrecht.de/erlasse/zdv461/13.pdf

Nein, das kann ich jedenfalls nicht daraus schließen.

Hoffe, dass mir geholfen wird.

Dann solltest du den Fall etwas abstrakter schildern, damit man die Fragen auch ohne gegen das Rechtsberatungsgesetz zu verstoßen beantworten kann.
« Letzte Änderung: 20. Dezember 2006, 17:53:33 von svennie » Gespeichert
RDin
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« Antworten #2 am: 20. Dezember 2006, 15:17:18 »

Vielen Dank...

Grundsätzlich sollte man sich in einem Widerspruchsverfahren erst dann äußern, wenn man eine Kopie der Gesundheitsunterlagen vom KWEA erhalten hat, diese sollte man also anfordern und Fristverlängerung beantragen.

Ok, Person A wurde vom KWEA nun um eine Begründung gebeten. Als Antwort soll A erst mal um eine Kopie der Gesundheitsunterlagen bitten und Fristverlängerung beantragen?
Später kann A dann auch die Begründung liefern.


Dann solltest du den Fall etwas abstrakter schildner, damit man die Fragen auch ohne gegen das Rechtsberatungsgesetz zu versto´ßen beantworten kann.

1. Wenn dann evtl. die Frist von A verlängert wurde und sie (das KWEA) um eine Begründung wieder bitten, dann soll A denen (dem KWEA) erst mal schriftlich (ohne Atteste/Bescheinigungen) seine Begründung liefern?
2. Erst auf Anforderung soll A dann evtl. Atteste liefern?


Beste Grüße
« Letzte Änderung: 20. Dezember 2006, 15:19:40 von RDin » Gespeichert
svennie
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« Antworten #3 am: 20. Dezember 2006, 17:57:58 »

Ok, Person A wurde vom KWEA nun um eine Begründung gebeten. Als Antwort soll A erst mal um eine Kopie der Gesundheitsunterlagen bitten und Fristverlängerung beantragen?
Später kann A dann auch die Begründung liefern.

Richtig.


1. Wenn dann evtl. die Frist von A verlängert wurde und sie (das KWEA) um eine Begründung wieder bitten, dann soll A denen (dem KWEA) erst mal schriftlich (ohne Atteste/Bescheinigungen) seine Begründung liefern?

nicht unbedingt, es kommt vielmehr darauf an, worauf du deinen Widerspruch stützt.

Ist eine Gesundheitsstörung insgesamt unberücksichtigt geblieben? Wurden "nur" falsche Schlussfolgerungen gezogen? Auf Atteste kommt es ja im Ergebnis nur an, wenn es darum geht ob eine Gesundheitsstörung vorliegt. Wenn es aber um die Frage geht, inwieweit A durch seine Gesundheitsstörung im Dienst eingeschränkt wäre, hilft dir ein Attest nicht weiter, hier sollte man dann ggf. das KWEA auffordern dies fachärztlich genauer aufzuklären.

2. Erst auf Anforderung soll A dann evtl. Atteste liefern?

Wie gesagt, Atteste bringen nur etwas, wenn Streit darüber besteht, ob eine bestimmte Gesundheitsstörung überhaupt vorliegt.
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« Antworten #4 am: 20. Dezember 2006, 22:51:30 »

wunderbar ... vielen, vielen, herzlichen Dank  Lächelnd
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« Antworten #5 am: 16. Januar 2007, 13:55:36 »

so ich habe dazu noch ne Frage... und zwar, mal angenommen:

Person A hat hat Widerspruch gegen den Musterungsbescheidt erhoben.
Das KWEA wollte eine Begründung bezüglich des Widerspruches haben bis spätestens zum 05.01.2007.
Eine Woche zuvor (27.12.2006) hat Person A schriftlich (per Einschreiben) um die Gesundheitsunterlagen gebeten und Fristverlängerung beantragt.
Bis heute (16.01.2007) hat Person A die Gesundheitsunterlagen nicht bekommen und keine Antwort bezüglich der Fristverlängerung erhalten.

1.) Was könnte Person A machen? Sollte Person A dem KWEA einen Brief bezüglich dessen schreiben oder erst mal abwarten?

2.) Was für Chancen hat Person A, dass der Musterungsartzt (oder sonstwer) nicht bereits nach Aktenlage entschieden hat?



Edit: okay, das hat sich nun erledigt ...
Person A hat heute endlich eine Antwort bekommen ... Person A soll sich zu einer weiteren gesundheitlichen Untersuchung vorstellen... die Gesundheitunterlagen hat A nicht erhalten.
Hat jemand zufällig paar Ratschläge wie Person A als nächstes vorgehen könnte?
« Letzte Änderung: 16. Januar 2007, 14:59:46 von RDin » Gespeichert
svennie
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« Antworten #6 am: 16. Januar 2007, 15:06:24 »

Edit: okay, das hat sich nun erledigt ...
Person A hat heute endlich eine Antwort bekommen ... Person A soll sich zu einer weiteren gesundheitlichen Untersuchung vorstellen...

Ich nehme an, Art und Umfang der Untersuchung war nicht weiter beschrieben?

die Gesundheitunterlagen hat A nicht erhalten.

Nochmals schriftlich anmahnen.

Hat jemand zufällig paar Ratschläge wie Person A als nächstes vorgehen könnte?

Ggf. vorher anrufen und Fragen, worum genau es geht und was mit den Unterlagen ist.
« Letzte Änderung: 16. Januar 2007, 15:17:28 von svennie » Gespeichert
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« Antworten #7 am: 16. Januar 2007, 15:14:15 »

okay, vielen Dank, wird Person A machen... Lächelnd
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« Antworten #8 am: 20. Februar 2007, 23:19:38 »

Ich hab' noch ne Frage und zwar:

Person A trägt eine Brille und seine Brillengläser haben dpt: -7sph ... also quasi an der Grenze zur Gradation III.

http://www.wehrpflichtrecht.de/erlasse/zdv461/22.pdf

Seine Sehschärfe hat sich aber mittlerweile bereits verschlechtert, sodass er neue Brillengläser brauch ... also sollte er nun mehr als dpt: -8sph haben. Dies kann er aber im Moment nicht ärtzlich bestätigen.

1. Schadet es, dass Person A im Moment noch keine ärtzliche Bescheinigung hat, dass er neue Brillengläser brauch?
2. Könnte in Zukunft noch eine weitere ärtztliche Untersuchung folgen?
3. Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass er Gradation III erhält?


Beste Grüße
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« Antworten #9 am: 20. Februar 2007, 23:39:30 »

1. Schadet es, dass Person A im Moment noch keine ärtzliche Bescheinigung hat, dass er neue Brillengläser brauch?

nein.

2. Könnte in Zukunft noch eine weitere ärtztliche Untersuchung folgen?

denkbar.

3. Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass er Gradation III erhält?

weiß ich nicht, wäre auch egal weil Gradation III auch "nur" zu wehrdienstfähig und verwendungsfähig mit Einschränkungen für bestimmte Tätigkeiten führt.

-> http://www.zentralstelle-kdv.de/musterung-kapitel-2.htm (ganz unten)
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« Antworten #10 am: 21. Februar 2007, 15:34:39 »

wie immer ... vielen Dank
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« Antworten #11 am: 21. Februar 2007, 15:45:02 »

ach Svennie, hier sieht man übrigends mal die Sache mit T1,2,3 usw.

Zitat

"Signierziffer" heißt das und steht auch auf dem Werwendungsausweis mit dem hinweis "Nur für statistische Zwecke"

jedenfalls erscheint es dann garnicht mal so abwägig davon zu reden das man "T2 gemustert wurde". Zwinkernd
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svennie
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« Antworten #12 am: 21. Februar 2007, 18:57:56 »

ach Svennie, hier sieht man übrigends mal die Sache mit T1,2,3 usw.

Zitat

"Signierziffer" heißt das und steht auch auf dem Werwendungsausweis mit dem hinweis "Nur für statistische Zwecke"

Nochmal zum Mitschreiben:

Die Tauglichkeitsgrade richten sich nach dem Wehrpflichtgesetz, sie sind nicht numeriert. Und Signierziffern sind noch etwas anderes.

Und dabei ist es auch vollkommen unerheblich, was dazu in der zDv 46/1 steht, es handelt sich dabei um interne Begriffsbestimmungen innerhalb dieser Vorschrift. Die Frage der Tauglichkeits ist entsprechend dem Wehrpflichtgesetz aber nicht nach der zDv 46/1 sondern nach dem Erlass "Fü S I 5 – Az 24-04-01".

Um es mal etwas zu verdeutlichen: Die Untersuchung nach derem Ergebnis ich nunmehr im Endeffekt als "nicht wehrdienstfähig" gelte führte zur Signierziffer 2, meine Entlassungsuntersuchung führte zur Signierziffer "4" obwohl es nach der zDv 46/1 bei der Entlassungsuntersuchung nicht um die Tauglichkeit sondern um die Verwendungsfähigkeit ging, der "4" also kein Verwendungsgrad zugeordnet ist.

So, nun bin ich aber weder "T4" noch "T2" sondern "nicht wehrdienstfähig". Und was sagt "deine" schlaue zDv jetzt dazu?

Um es noch etwas zu verdeutlichen: Die zDv 46/1 bindet nur den ärztlichen Dienst der Wehrverwaltung und der Truppe. Sie bindet nicht den Musterungsbeamten, den Sachbearbeiter der den Widerspruchbearbeitet noch das Verwaltungsgericht in irgend einer Form. Und eben dehalb können "T1 bis T-Irgendwas" und Signierziffern keine Tauglichkeitsgrade sein und auch keine Verwendungsgrade und eben deshalb steht da auch "nur für statistische Zwecke" eben weil diese Entscheidung (wie auch immer sie ausfallen mag) nicht anfechtbar ist, keinerlei Außenwirkung entfaltet und eben nicht den Tauglichkeitsgrad darstellt.
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« Antworten #13 am: 22. Februar 2007, 20:54:31 »

zur Info:
Person A wurde zu einer erneuten Untersuchung eingeladen, diese hat er auch wahrgenommen und sein Stottern als unberücksichtigten Grund angegeben. Dazu hatte er eine Überweisung vom Hausartzt zum HNO-Artzt und von diesem eine Überweisung zum Logopäden mitgebracht.
Aufgrund dessen wurde er mit T5 ausgemustert.

Als Begründung nannte der BW-Artzt, dass man als Wehrdiesntleistender unteranderem ab und zu vor 5-50 Soldaten sprechen muss. In so einem Fall ist man dann in der Regel noch nervöser und selbst ein Mann, der an keiner Sprachstörung leidet, kann zu stottern anfangen.
Für jemanden, der schon so stottert, ist dies eine doppelte Belastung und daher ist es für seine Person unzumutbar, seinen Wehrdienst z leisten.


Ich bedanke mich für deine Hilfe svennie... Smiley
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