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Neuestes Mitglied: inteftfoulley

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Autor Thema: zurückstellung vom zivildienst zwecks studium als sozialer härtefall  (Gelesen 1442 mal)
djcowboy
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Beiträge: 11


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« am: 10. August 2010, 16:02:19 »

Hallo miteinander,

folgendes habe ich auf der euch bekannten Seite der Zentralstelle KDV gelesen:
"5. Zurückstellungen vom Wehr- und Zivildienst

Neben den eindeutigen Zurückstellungsregelungen für Ausbildung und Studium dürften Zurückstellungen nach der Generalklausel in § 12 Absatz 4 Satz 1 Wehrpflichtgesetz bzw. § 11 Absatz 4 Satz 1 Zivildienstgesetz zukünftig eine größere Rolle spielen. In der Vorschrift heißt es: „Vom Wehr-/Zivildienst soll ein Wehrpflichtiger/anerkannter Kriegsdienstverweigerer auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.“ Auch wenn die „besondere Härte“ immer nur im Vergleich mit anderen Wehr-/Zivildienstpflichtigen entstehen kann, so dürfte das Vorliegen dieser besonderen Härte leichter angenommen werden können, wenn die Wehrpflicht allgemein zur Disposition steht. Wir können also nur ermutigen, Zurückstellungsanträge zu stellen und dabei zu begründen, warum im Einzelfall durch die Einberufung mehr als eine allgemeine Härte, die alle Einberufenen gleichermaßen trifft, entsteht."

meine frage:
ich bin offizieller KDV, habe in bayern bereits einen sicheren studienplatz für dieses wintersemester zugesprochen, habe aufgrund des studiums extra meinen arbeitsvertrag bei meinem arbeitgeber fristgerecht gekündigt und würde, wenn ich zivildienst leisten müsste, ein halbes jahr auf der straße sitzen, da mein studium nur zum WS angefangen werden kann. Desweiteren habe ich bereits eine Wohnung in meinem Studienort gemietet. außerdem will ich der flut von studenten von G8/G9 vermeiden, da ich sonst aufgrund meines nicht sonderlich guten abis evtl keinen studienplatz mehr bekomme...wenn denn darauf dann in einem jahr ein NC sein sollte. des weiteren werde ich bereits am 07.10.2010 23 jahre alt, wobei ich eine ankündigung der heranziehung zum 01.11.10 erhalten habe...

ist es sinnvoll hier einen antrag auf die zurückstellung des zivildienstes zu stellen, oder was meint ihr? wenn die sachen laut Zentralstelle KDV jetzt mehr und mehr geprüft werden, sollte doch ein solcher sozialer Härtefall vorliegen, oder?

bitte um antwort!
vielen dank schonmal!
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svennie
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Beiträge: 6.272


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« Antworten #1 am: 10. August 2010, 18:22:23 »

ist es sinnvoll hier einen antrag auf die zurückstellung des zivildienstes zu stellen, oder was meint ihr?

Man kann natürlich einen Antrag auf Zurückstellung vom Zivildienst stellen, ich räume dem Antrag aber wenig Erfolgsaussichten ein.

wenn die sachen laut Zentralstelle KDV jetzt mehr und mehr geprüft werden, sollte doch ein solcher sozialer Härtefall vorliegen, oder?

Die Zentralstelle KDV behauptet nicht, dass jetzt mehr geprüft wird, sondern dass mit Inkrafttreten des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010 (Dezember 2010) und insbesondere bei tatsächlich geplanter Aussetzung der Wehrpflicht individueller geprüft werden müsste.

Dein Zivildienstproblem müsstest du also anders lösen.
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djcowboy
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Beiträge: 11


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« Antworten #2 am: 10. August 2010, 22:10:32 »

und wie soll ich das dann deiner meinung nach anstellen?

ich meine, für wen sollte dieses gesetzt mit dem sozialen härtefall dann sonst greifen? was muss man vorweisen, dass dieses gesetzt greift?
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sunknown
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« Antworten #3 am: 10. August 2010, 23:47:11 »

Zitat
und wie soll ich das dann deiner meinung nach anstellen?
warst du denn zurückgestellt? wenn ja bis wann?
dein 23igster geburtstag im oktober ist doch ziemlich interessant, v.a. wenn man bedenkt, dass das BAZ eine einberufung zum 1.11. vorsieht.
wenn du glück hast schaut kein sachbearbeiter mehr deine akte näher an und du erhältst vll. nur noch die mahnschreiben.
davon abgesehen hat der (verfrühte?) kdv antrag deine situation verschlechtert.


Zitat
ich meine, für wen sollte dieses gesetzt mit dem sozialen härtefall dann sonst greifen? was muss man vorweisen, dass dieses gesetzt greift?
deine situation ist doch absolut alltäglich, jeder der nach dem abi (oder BOS/FOS/Arbeit) ein studium beginnen will ist in der selben situation.
es liegt somit, um die zentralstelle kdv zu zitieren "eine allgemeine Härte, die alle Einberufenen gleichermaßen trifft" vor.

in §12 (4) S1 wehrpflichtgesetz steht dann ja auch wann das gesetz greift, um deine zweite frage zu beantworten, nämlich "wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde."
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svennie
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« Antworten #4 am: 11. August 2010, 00:58:09 »

und wie soll ich das dann deiner meinung nach anstellen?

ich meine, für wen sollte dieses gesetzt mit dem sozialen härtefall dann sonst greifen? was muss man vorweisen, dass dieses gesetzt greift?

Das Gesetz (mit einem t  Zwinkernd ) greift immer. Man beachte aber den Wortlaut des Gesetzes, das "soziale Gründe" nicht kennt:

"Vom Zivildienst soll ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche liegt in der Regel vor, ..."

Und dann folgt ein Katalog mit Beispielen, die näher definieren, wann eine besondere Härte aus persönlichen Gründen vorliegt:


- die Versorgung der Familie oder hilfsbedürftiger Personen denen man aus sittlicher Verpflichtung hilft ist gefährdet.
- für Verwandte ersten Grades sind besondere Notstände zu erwarten
- ein eigenes Unternehmen kann anders nicht weitergeführt werden
- eine Schulausbildung müsste abgebrochen werden
- eine Berufsausbildung könnte nicht angetreten werden
- ein Studium müsste nach dem 3. Semester unterbrochen werden
- ...

Die Zentralstelle KDV ist nun der Meinung, diese Gründe müssten dann etwas weiter gefasst werden, wenn deutlich mehr Dienstpflcihtige verfügbar sind als Einberufungen vorgesehen sind und einzelne Dienstpflichtige werden von einer Einberufung ungleich härter getroffen als andere Dienstpflichtige.

Nun war es in der Vergangenheit aber fast immer so, dass alle verfügbaren Zivildienstpflichtigen auch zum Zivildienst einberufen wurden, jedenfalls diejenigen, die kurz vor Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze noch verfügbar waren.

Auch jetzt gibt es - zumindest auf dem Papier - mehr Zivildienstplätze als verfügbare Zivildienstpflichtige, die noch keinen Zivildienst geleistet haben.

Denkt man jetzt aber ganz konkret daran, die Zahl der Einberufungen zu begrenzen oder ganz konkret zu sagen, in 6 Monaten wird nur noch einberufen, wer dies selbst beantragt, dann kann man in deinem Fall eine besondere Härte sehen, die womöglich schwerer wiegt als die Gründe, die andere Dienstpflichtige einem Einberufungsbescheid entgegenhalten könnten.

Du musst aber folgendes einsehen: Dein Studienplatz läuft dir nicht weg, du hast nächstes Jahr schon dadurch bessere Chancen, dass du Wartesemester angerechent bekommst, einen gewissen Härteausgleich gibt es also. Als du deinen Arbeitsplatz gekündigt hast, wusstest du, dass du deinen Zivildienst noch nicht geleistet hast.

Und du solltest auch verstehen, dass du mit deinem Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer deine Einberufungswahrscheinlichkeit etwa verdoppelt hast. Das war ein - unüberlegtes - Eigentor. Aber offenbar hast du auch Glück, Sunknown hat dir ja schon einen recht interessanten Hinweis gegeben.
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djcowboy
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« Antworten #5 am: 11. August 2010, 12:25:37 »

@ sunknown:

ja ich war zurückgestellt aufgrund einer ausbildung, die laut vertrag am 31.08.2010 endet.

wie ist jetzt dann aber die situatin? meine altersgrenze wurde deswegen dann auf 25 hochgesetzt, oder?
wenn ich jetzt dann allerdings einen verzicht auf die anerkennung als KDV stelle...wie ist die altersgrenze dann?

was würdet ihr mir alle raten?

kann ich das studium beginnen, indem ich einen verzicht schreibe, somit zeit raushole, dass das BAZ nicht mehr für mich zuständig ist, meine daten und akten dann ans zuständige KWEA weitergeleitet werden und ich dann mit nachmusterung und terminverschiebungen evtl. schon bis ins 3. semester komme?
hat da schon jemand erfahrungen gemacht?

bitte helft mir und sagt mir, wie ihr vorgehen würdet, sodass ich mein studium anfangen kann.
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svennie
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« Antworten #6 am: 12. August 2010, 10:11:00 »

wie ist jetzt dann aber die situatin? meine altersgrenze wurde deswegen dann auf 25 hochgesetzt, oder?

nein.

wenn ich jetzt dann allerdings einen verzicht auf die anerkennung als KDV stelle...wie ist die altersgrenze dann?

Dann würde sie sich erhöhen.

was würdet ihr mir alle raten?

Ich persönlich würde durchaus - wie auch sunknown - zum abwarten raten.

kann ich das studium beginnen, indem ich einen verzicht schreibe, somit zeit raushole, dass das BAZ nicht mehr für mich zuständig ist, meine daten und akten dann ans zuständige KWEA weitergeleitet werden und ich dann mit nachmusterung und terminverschiebungen evtl. schon bis ins 3. semester komme?

Wo ist jetzt da der Vorteil. Du gehst doch nur zusätzliche Risiken ein, wenn du jetzt verzichtest. Wenn das BAZ dich zum 1.11. einberuft, dann dürfte diese Einberufung doch wohl ziemlich eindeutig rechtswidrig sein.
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djcowboy
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« Antworten #7 am: 12. August 2010, 12:22:08 »

also gehe ich jetzt richtig in der annahme, dass sich meine altersgrenze aufgrund der zurückstellung meines ausbildungsvertrages nicht auf 25 erhöht hat?
wieso denn das?

wenn sie sich nicht erhöht hat, dann ist also auch die einberufung nach meinem 23. geburtstag rechtswidrig...das versteh ich grad noch so Zwinkernd

aber kann das wirklich sein, dass sich die altersgrenze nicht erhöht?
falls ja, wo steht denn das?
ich dachte, wenn man zurückgestellt wird, erhöht sich die automatisch um 2 jahre...?!?
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sunknown
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« Antworten #8 am: 12. August 2010, 14:49:01 »

Zitat
also gehe ich jetzt richtig in der annahme, dass sich meine altersgrenze aufgrund der zurückstellung meines ausbildungsvertrages nicht auf 25 erhöht hat?
wieso denn das?
weil es trotz der zurückstellung vor deinem 23igstens geburtstag bei regulärem geschäftsgang noch mehrere mögliche termin gibt, dich einzuberufen.

Zitat
wenn sie sich nicht erhöht hat, dann ist also auch die einberufung nach meinem 23. geburtstag rechtswidrig...das versteh ich grad noch so Zwinkernd
richtig, wenn sie denn erst nach dem geburtstag erfolgen sollte.

Zitat
aber kann das wirklich sein, dass sich die altersgrenze nicht erhöht?
falls ja, wo steht denn das?
ich dachte, wenn man zurückgestellt wird, erhöht sich die automatisch um 2 jahre...?!?
§24 ZDG:

(1) Zivildienst leisten Dienstpflichtige, die zu dem für den Dienstbeginn festgesetzten Zeitpunkt das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Abweichend von Satz 1 leisten Zivildienst Dienstpflichtige, die zu dem für den Dienstbeginn festgesetzten Zeitpunkt das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie

1.
    wegen einer Zurückstellung nach § 11 nicht vor Vollendung des 23. Lebensjahres zum Zivildienst herangezogen werden konnten und der Zurückstellungsgrund entfallen ist,
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