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Autor Thema: Fragen zu BAZ, Panikattacken, Dienstfähigkeitsüberprüfung  (Gelesen 979 mal)
berni
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« am: 24. Juni 2010, 20:27:19 »

Hallo,

kurz und schmerzlos.

-Wenn Person A z.B. zum 1.9. einberufen wird zum Zivildienst, würde ein Antrag auf Dienstfähigkeitsüberprüfung dieses Datum nichtig ggf. sinn machen?

-Wie lange würde so eine Überprüfung den Zivildienst, also minimum, herauszögern?

-Wenn ja, wann wäre der ideale Zeitpunkt für eine Dienstfähigkeitsüberprüfung?

-Wie schnell bearbeitet das Bundesamt für Zivildienst solche Überprüfungen?



-Person A leidet unter Panikattacken und befindet sich momentan in Psychotherapeutischer Therapie. Es ist Person A nicht möglich auf Grund der Panikattacken den Zivildienst anzutreten, wie regelt Person A das am besten mit dem Bundesamt für Zivildienst?

Mit Freundlichen Grüßen

Berni
« Letzte Änderung: 24. Juni 2010, 20:29:35 von berni » Gespeichert
svennie
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« Antworten #1 am: 24. Juni 2010, 21:29:19 »

-Wenn Person A z.B. zum 1.9. einberufen wird zum Zivildienst, würde ein Antrag auf Dienstfähigkeitsüberprüfung dieses Datum nichtig ggf. sinn machen?

Der Antrag nach erfolgter Einberufung ändert nichts am Dienstantritt. Der Antrag müsste vor einer Einberufung gestellt (und ggf. begründet) werden.

-Wie lange würde so eine Überprüfung den Zivildienst, also minimum, herauszögern?

s.o.: Wenn die Einberufung da ist, dann überhaupt nicht. Ansonsten halt bis die Untersuchung vorbei ist und das BAZ alles Organisatorische geregelt hat.

-Wenn ja, wann wäre der ideale Zeitpunkt für eine Dienstfähigkeitsüberprüfung?

bevor eine Einberufung da ist.

-Wie schnell bearbeitet das Bundesamt für Zivildienst solche Überprüfungen?

DAs kommt darauf an, ob eine Einberufung in nächster Zeit geplant ist oder nicht. Das kann durchaus sehr schnell gehen.

-Person A leidet unter Panikattacken und befindet sich momentan in Psychotherapeutischer Therapie. Es ist Person A nicht möglich auf Grund der Panikattacken den Zivildienst anzutreten, wie regelt Person A das am besten mit dem Bundesamt für Zivildienst?

DAs hängt davon ab, wie lange die Musterung her war.

Liegt denn eine Einberufung vor?
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berni
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« Antworten #2 am: 24. Juni 2010, 23:22:43 »

Danke Svennie für die schnellen präzisen Antwort.

Ich meinte das der Antrag von Person A vor dem Dienstantritt gestellt wird.

-Die Musterung vom KWEA von Person A liegt ca. 4-6 Jahre zurück. Aber Person A hat erfolgreich den Kriegsdienst verweigert.

-Bei Person A liegt eine Ankündigung der Heranziehung zum 01.09.10 vor. Diese hat Person A im Monat Mai schriftlich zugesandt bekommen.

-Wann würde Person A circa einen Einberufungsbescheid bekommen? Besser gesagt wieviele Wochen vor dem Einberufungstermin?

-Würde sich im Falle einer Einberufung, der Einberufungstermin verschieben lassen?




Mit freundlichen Grüßen

Berni
« Letzte Änderung: 25. Juni 2010, 00:31:34 von berni » Gespeichert
svennie
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« Antworten #3 am: 25. Juni 2010, 00:28:35 »

Ich meinte das der Antrag von Person A vor dem Dienstantritt gestellt wird.

Das war mir klar, nur besteht halt nach tatsächlicher Einberufung kein Anspruch auf eine Untersuchung vor dem tatsächlichen Dienstantritt. Bei Dienstantritt erfolgt dann aufgrund der gesetzlichen Regelung in jedem Fall eine ärztliche Untersuchung.

Der Antrag muss also nicht nur vor Dienstantritt sondern auch vor der Einberufung gestellt werden um überhaupt irgend etwas hinauszuzögern.

-Die Musterung vom KWEA von Person A liegt ca. 4-6 Jahre zurück.

Gut, daher muss der Antrag nicht begründet werden (§ 39 (1) Nr. 1 Zivildienstgesetz).

Aber Person A hat erfolgreich den Kriegsdienst verweigert.

Einfach so oder drohte eine Einberufung?

-Bei Person A liegt eine Ankündigung der Heranziehung zum 01.09.10 vor. Diese hat Person A im Monat Mai schriftlich zugesandt bekommen.

Eine derartige Ankündigung ist keine Einberufung, es kann also ein Antrag auf eine ärztliche Untersuchung gestellt werden. Das Ergebnis ist beim BAZ leider einigermaßen vorhersehbar und hinterher kommen dann wahrscheinlich (wieder) Aufforderungen, sich einen Zivildienstplatz zu suchen.
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berni
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« Antworten #4 am: 25. Juni 2010, 18:37:04 »

Zitat
Einfach so oder drohte eine Einberufung?

Person A hat aus naivität gehandelt, welches sich als Fehler heraus stellte, es drohte keine Einberufung.


-Laut Gesetz bzw. Internet bekommt Person A mindestens vier Wochen vor Dienstantritt den Einberufungsbescheid, entspricht das der Tatsache?

-Kann das Bundesamt für Zivildienst zu jedem Zeitpunkt Person A einberufen oder gilt immernoch  der 1.9. und der 1.4 eines Jahres?

-Ein kleines Beispiel: Person A hätte am 23.9 Geburtstag und würde 25 Jahre alt. Person A bekommt einen Einberufungsbescheid zum 1.9.. Wenn Person A seine Kriegsdienstverweigerung zum 15.8 zurückzieht, wäre die Einberufung hinfällig? Würde Person A dann zum 1.9. vom KWEA einen Einberufungsbescheid bekommen und wäre die Frist von vier Wochen hinfällig?

Mit freundlichen Grüßen

Berni
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svennie
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« Antworten #5 am: 25. Juni 2010, 19:13:29 »

-Laut Gesetz bzw. Internet bekommt Person A mindestens vier Wochen vor Dienstantritt den Einberufungsbescheid, entspricht das der Tatsache?

ja.

-Kann das Bundesamt für Zivildienst zu jedem Zeitpunkt Person A einberufen oder gilt immernoch  der 1.9. und der 1.4 eines Jahres?

Theoretisch geht jeder Termin, in der Praxis ist es meist der Anfang eines beliebigen Monats.

-Ein kleines Beispiel: Person A hätte am 23.9 Geburtstag und würde 25 Jahre alt. Person A bekommt einen Einberufungsbescheid zum 1.9.. Wenn Person A seine Kriegsdienstverweigerung zum 15.8 zurückzieht, wäre die Einberufung hinfällig?

ja.

Würde Person A dann zum 1.9. vom KWEA einen Einberufungsbescheid bekommen und wäre die Frist von vier Wochen hinfällig?

nein, die Frist gilt und es kommt (folglich) kein Einberufungsbescheid, zumal das KWEA derzeit ohnehin rein organisatorisch nur zum Quartalsanfang einberuft (Ausnahmen sind Luftwaffe oder Marine, was aber mit einer vorherigen Einverständniserklärung einhergeht).
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berni
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« Antworten #6 am: 25. Juni 2010, 20:29:42 »

Zitat
nein, die Frist gilt und es kommt (folglich) kein Einberufungsbescheid, zumal das KWEA derzeit ohnehin rein organisatorisch nur zum Quartalsanfang einberuft (Ausnahmen sind Luftwaffe oder Marine, was aber mit einer vorherigen Einverständniserklärung einhergeht).

-Die Frist gilt auch wenn Person die anerkennung als KDV zurückzieht und wäre also rein "theoretisch" erst zum 16.9 durch das KWEA ein Dienstantritt möglich, mal abgesehen von den ganzen Verwaltungstechnischen Vorgängen, welche ich mit meinem "theoretisch" erstmal ausser betracht gelassen habe.

Zitat
Bei Dienstantritt erfolgt dann aufgrund der gesetzlichen Regelung in jedem Fall eine ärztliche Untersuchung.

-Nochmal zu dieser Antwort. Wenn Person A zum 1.9. Dienstantritt hätte, in welchem Zeitraum läge diese Überprüfung?

-Wäre es für Person A sinnvoller im Monat Juli oder August und Anfangs, Mitte oder Ende des Monats eine Dienstfähigkeitsüberprüfung zu beantragen?

-Falls Person A erneut tauglich gemustert wird, kann Person A Widerspruch einlegen? Kann Person A während diesem Procedere nicht einberufen werden? Wie schnell kann sowas ablaufen Tage, Wochen?


Ich hoffe das ich Ihnen nicht zu viel mühe bereite oder durch sinnlose Fragen Ihre Nerven strapaziere.

Mit freundlichen Grüßen

Berni

« Letzte Änderung: 25. Juni 2010, 20:42:42 von berni » Gespeichert
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