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Neuestes Mitglied: inteftfoulley

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Autor Thema: Duales Studium zum 01.08.2010  (Gelesen 1425 mal)
Analapfelstrudel
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« am: 30. Oktober 2009, 17:00:48 »

Hallo.

Die Lage sieht wie folgt aus:
Person A ist Schüler des 13. Jahrgangs, hat also sein Abi nächstes Frühjahr vor sich. Ende nächsten Monats 21 Jahre alt, zweimal sitzengeblieben.

Gemustert wurde Person A iwann 2008 soweit sie weiß... oder war das Anfang diesen Jahres? Weiß sie nicht mehr genau, auf jedenfall schon lang genug her, damals wusste sie natürlich noch nicht was Person A machen soll später mal und nun hat sie eine Ausbildung mit Studium an der BA hier erkämpft.
Ihren Arbeitsvertrag hat Person A noch nicht (Zusage gestern).
Gemustert wurde sie T1 damals.

Wann nun Zurückstellung? Jetzt? Wenn Person A den Arbeitsvertrag hat? Oder noch Zeit lassen und hoffen dass die Person A einfach net ziehen und dann später iwas deichseln? Oder was? Vom Arzt doch noch Ausmusterungsgrund liefern lassen? Was tun?

Die Menge an Leuten die se ziehen is ja nimma so groß, aber man kann ja Pech haben zumal Person A iwie den Eindruck hatte, dass die sich immer gern um sie gekümmert haben (regelmäßig und so)

Danke für die Info, bei Fragen... fragen.
« Letzte Änderung: 31. Oktober 2009, 12:33:00 von Analapfelstrudel » Gespeichert
Analapfelstrudel
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« Antworten #1 am: 31. Oktober 2009, 12:34:46 »

Welche Möglichkeiten hat Person A nun um sich etwas "abzusichern" ?

A wusste bis dato auch nicht, dass man bei der Musterung schon zurückstellung beantragen "soll" (Woher auch? Wer soll denn da ahnen, was man macht und erst recht, wie lange?)

Ich habe mal nachgeforscht und A würde ja in etwa unter diesen Punkt des WPflG fallen:
(4) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche liegt in der Regel vor,

3. wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen
einen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bildungsgang (Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung), dessen Regelstudienzeit acht Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird,

unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde.

A würde wie in der Überschrift beschrieben am 01.08.2010 im Alter von 20,5 Jahren (etwa) diesen dualen Bildungsgang antreten. Dieser dauert 3 Jahre, würde demnach wahrscheinlich irgendwann Mitte/Ende 2013 enden. Dort wäre A dann 24,5 Jahre alt (Ende November dann 25).

Eine Zusage für A liegt vor, eine rechtlich verbindliche soll in den nächsten Wochen folgen.

Hat A für die Zurückstellung nun irgendwas verschlafen? Mit welcher guten Begründung schriebe A seinen Antrag dann?
Bis wann MUSS A diesen schreiben?
Angenommen der Einberufungstermin (liegt A noch gar nichts vor, kein Bescheid, nichts, zu seinem Glück) wäre für den 1.7.2010, dann läge die Studienphase vom 1.8. an gesehen 12 Wochen später, insgesamt also ca. 4 Monate nach dem Einberufungstermin. Wie wäre damit zu verfahren?
« Letzte Änderung: 31. Oktober 2009, 14:25:17 von Analapfelstrudel » Gespeichert
svennie
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« Antworten #2 am: 31. Oktober 2009, 16:50:42 »

A würde wie in der Überschrift beschrieben am 01.08.2010 im Alter von 20,5 Jahren (etwa) diesen dualen Bildungsgang antreten. Dieser dauert 3 Jahre, würde demnach wahrscheinlich irgendwann Mitte/Ende 2013 enden. Dort wäre A dann 24,5 Jahre alt (Ende November dann 25).

A wird während einer 3jährigen Ausbildung 4 Jahre älter?

Eine Zusage für A liegt vor, eine rechtlich verbindliche soll in den nächsten Wochen folgen.

Dann sollte A nächste Woche die Zurückstellung beanttragen.

Hat A für die Zurückstellung nun irgendwas verschlafen?

nein, was auch!? Der Grund ist erst nach der Musterung eingetreten.

Bis wann MUSS A diesen schreiben?

Naja spätestens im Widerspruchsverfahren gegen den Einberufungsbescheid ...

Angenommen der Einberufungstermin (liegt A noch gar nichts vor, kein Bescheid, nichts, zu seinem Glück) wäre für den 1.7.2010, dann läge die Studienphase vom 1.8. an gesehen 12 Wochen später, insgesamt also ca. 4 Monate nach dem Einberufungstermin. Wie wäre damit zu verfahren?

Das wäre ein Problem, entweder sollte dir der Arbeitgeber einfach bestätigen, dass die Studienphase einen Monat früher beinnt, oder dass die Ausbildung einen Monat später beginnt. Klingt blöd, ist aber notwendig.
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Analapfelstrudel
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« Antworten #3 am: 31. Oktober 2009, 17:30:06 »

Danke schonmal für die Antworten.

Also nein, A wird nicht 4 Jahre älter, sondern wird ja schon dieses Jahr 21, also ist dann 21,5 Jahre alt.^^ Somit stimmt die Rechnung dann wieder.

A sollte für das KWEA also einfach von meinem späteren Arbeitgeber nen Schein holen oder sowas, dass die ihm bestätigen, dass die Phase schon früher beginnt? Prüfen die sowas nach?
Btw. Studienphase früher versteh ich, aber wieso Ausbildung später? Wo ändert das etwas?

Dann noch: Wie wäre nach der Ausbildung/dem Ende der Zurückstellung zu verfahren? Mal angenommen die Ausbildung endet am 30.07.2013 (damit die Zurückstellung), es wären an dem Tag noch genau 4 Monate Zeit, bis A 25 Jahre alt wird, was kann möglicherweise tun, um nicht mit Pech noch einberufen zu werden?
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Analapfelstrudel
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« Antworten #4 am: 2. November 2009, 14:58:22 »

Hilfe?!  Grinsend
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Analapfelstrudel
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« Antworten #5 am: 5. November 2009, 17:03:14 »

Ich hab mir das grad nochma durchgelesen (das WPflG) und das sagt mir dann ja dass das Studium max. 3 Monate nach Beginn der Ausbildung aufgenommen werden muss... 12 Wochen sind ja keine 3 Monate... also geht das doch^^

Ich dachte es geht um den Einberufungstermin 1.7. und deswegen wären die 12 Wochen zu spät^^ Aber dann sollte das ja doch keine Probleme machen oder??

1.7. (Mögl. Einberufungstermin)
1.8. Ausbildungsbeginn
Ende Juli 2013 (laut Kollegen der dort arbeitet) dann Ende, d.h.
wahrsch. 1.10. letzter Termin vor dem 25.

Den also noch rumkriegen ja?
Bringen Überprüfungsuntersuchung und Widerruf/KDV 2 Monate?
Oder kriegt man da evtl. auch ne Unabkömmlichkeit evtl. durch? Hab schon ne hohe Qualifikation dann und werd sicher auch gebraucht^^
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svennie
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« Antworten #6 am: 5. November 2009, 23:58:02 »

Den also noch rumkriegen ja?

richtig, die Aufnahme eines dualen Studiums ist ja nicht geschützt.

Bringen Überprüfungsuntersuchung und Widerruf/KDV 2 Monate?

Was konkret möchtest du denn widerrufen?

Oder kriegt man da evtl. auch ne Unabkömmlichkeit evtl. durch?

Nein, in Friedenszeiten geht schon mal garkeine Unabkömmlichkeit durch. Und in der Konstellation wird das auch eher nix mit einer Unentbehrlichkeit.
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Analapfelstrudel
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« Antworten #7 am: 6. November 2009, 13:24:58 »

Was heißt nicht geschützt? Ich dachte § 12 Absatz 4 Satz 3 Abschnitt c) Wehrpflichtgesetz lässt mich den dualen Studiengang gesetzlich geschützt beginnen nach den Kriterien dort?

Oder meintest du einfach nur den späteren Beruf den ich im Anschluss (evtl., nach Übernahme) ausüben würde? Steh jez nur aufm Schlauch grad^^
---
Widerrufen (oder wie der genaue Terminus heißt) die Einberufung + KDV und so, hab die Geschichte mit dem zeitlich aufschiebenden Wirkung wegen Überprüfung der ganzen Sache usw. jetzt n paar Mal hier gelesen, ganz genau was ich machen muss bei ner Einberufung um den zeitlichen Aufschub zu erlangen weiß ich aber immernoch nicht genau, Informationslücke halt^^
---
Zum letzten Punkt, na ja^^ war ja n Versuch wert, wie kommen den andere dennoch zu ner Unabkömmlichkeit?
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svennie
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« Antworten #8 am: 6. November 2009, 13:49:47 »

Was heißt nicht geschützt? Ich dachte § 12 Absatz 4 Satz 3 Abschnitt c) Wehrpflichtgesetz lässt mich den dualen Studiengang gesetzlich geschützt beginnen nach den Kriterien dort?

Nein. Geschützt ist man nur vor einer Unterbrechung der Ausbildung. Genau das steht in § 12 (4) Satz 2 Buchstabe c Wehrpflichtgesetz. Oder hast du eine andere Definition für die Formulierung "unterbrechen würde"?

Oder meintest du einfach nur den späteren Beruf den ich im Anschluss (evtl., nach Übernahme) ausüben würde? Steh jez nur aufm Schlauch grad^^

Nein, as meine ich nicht.

---
Widerrufen (oder wie der genaue Terminus heißt) die Einberufung + KDV und so

Dann müsstest du dich etwas klarer ausdrücken. Unter widerrufen die Einberufung + KDV und so kann ich mir wenig vorstellen. Vielleicht meinst du einen Widerspruch gegen den Einebrufungsbescheid.

Zum letzten Punkt, na ja^^ war ja n Versuch wert, wie kommen den andere dennoch zu ner Unabkömmlichkeit?

Überhaupt nicht, weil es sowas in Friedenszeiten nicht mehr gibt. Die werden zurückgestellt und zwar nach § 12 (7) Wehrpflichtgesetz.
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Analapfelstrudel
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« Antworten #9 am: 6. November 2009, 15:33:59 »

Zu 1. na ja ok^^ Find ich aber völligen Schwachsinn... Deutschland halt, ich mach ne ganz normale Ausbildung im Wechsel mit Studium... die wollen doch denjenigen ausbilden und gleichzeitg weiterbilden für ne höhere Qualifikation... ich weiß ja nicht in wiefern sich das soo großartig von einer reinen Ausbildung unterscheidet... Deutschland halt, so einen Schwachsinn kann man nur hier produzieren...

Wie stehen denn dennoch die Chancen zurückgestellt zu werden?
Ich würde ja zumindest von der Aufnahme der IHK Ausbildung abgehalten werden... solche Idioten.

Ja, den Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid meinte ich.

Zu 4. ah ok... und wie wahrscheinlich ist das dann, sowas durchzukriegen? xD
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