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Neuestes Mitglied: inteftfoulley

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Autor Thema: Kein Katastrophenschutz nach dem 23. Lebensjahr  (Gelesen 1602 mal)
Sebo8601
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« Antworten #15 am: 15. Oktober 2009, 13:43:59 »

Der Dienstleister könnte kdv-abwicklung24.de heißen. SIe haben Person A bisher gesagt das sie gute Chancen darin sehen es über die Zeitschiene zu versuchen hinauslaufen zu lassen, Person A wird im Januar 2012, 25. Jahre. Was genau die machen denke ich mal werden die Person A nicht so einfach verraten, er sagte was von einer Klage die dann wieder zurückgezogen wird etc. Die Abwicklung würde dann aber Komplett dieses Dienstleister übernehme Person A hätte mit dem Thema nichts mehr zutun er würde nur Kopien vom Schriftverkehr bekommen und darüber informiert werden.
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svennie
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« Antworten #16 am: 15. Oktober 2009, 14:35:19 »

Der Dienstleister könnte kdv-abwicklung24.de heißen.

Schon die marktschreierische Aufmachung würde mich abschrecken, hinter dem Angebot steht eine Kanzlei, die aus drei Rechtsanwälten besteht und so nahezu das gesamte Spektrum an Rechtsdienstleistungen bedient.

SIe haben Person A bisher gesagt das sie gute Chancen darin sehen es über die Zeitschiene zu versuchen

LOL, ja das drängt sich ja letztlich auf, nur ist es eben so, dass ein wirklich erfahrener Wehrrechtsexperte jeden vor dem Wehr- und Zivildienst bewahren kann.

Was genau die machen denke ich mal werden die Person A nicht so einfach verraten, er sagte was von einer Klage die dann wieder zurückgezogen wird etc.

Das klingt aber bei einem bereits anerkannter Kriegsdienstverweigerer reichlich diffus. Wogegen soll da geklagt werden? Das klappt letztlich nur, wenn das BAZ einfach abwartet, was aus der Klage wird, oder wenn man so stichhaltige Argumente hat, dass die Anordnung der aufschiebenden WIrkung angeordnet wird.

Die Abwicklung würde dann aber Komplett dieses Dienstleister übernehme Person A hätte mit dem Thema nichts mehr zutun er würde nur Kopien vom Schriftverkehr bekommen und darüber informiert werden.

ja, so stehts auf der Homepage. Da ist aber auch nur die Rede von rd. 500 Euro bei außergerichtlicher Tätigkeit. Wer zahlt die Gerichtskosten (die zugegebenermaßen bei Rücknahme der Klage zu vernachlässigen sind)!? Verzichtet die Kanzlei wirklich auf das (ergänzende) Honorar, wenn sie vor Gericht tätig werden?
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Sebo8601
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« Antworten #17 am: 20. Oktober 2009, 07:37:58 »

Nehmen wir an Person A hat erstmal vor es so zu machen, dass er um eine weitere Zurückstellung für mind. ein halbes Jahr bitte. Zum einem da Person A wenn er im Februar eingezogen wwird noch in der Probezeit sein wird (das ist vllt garnicht so aber wird dies überprüft?) und zum anderen das Person A erst garkeinen Vertrag bekomme wenn er bekannt gibt das er ab Februar zum Zivildienst muss. Wird man zurückgestellt wenn man sich bei der Polizei beworben hat? Das ist nämlich der Fall.
« Letzte Änderung: 22. Oktober 2009, 10:51:02 von Sebo8601 » Gespeichert
Sebo8601
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« Antworten #18 am: 22. Oktober 2009, 10:52:22 »

Keiner nen Ratschlag für diesen A?
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Sebo8601
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« Antworten #19 am: 26. Oktober 2009, 07:57:24 »

Nehmen wir an Person A entscheidet sich erstmal eine weiter Zurückstellung beim Bundesamt zu erbitten, könnte diese sich jemand von hier vllt mal durchlesen ob der Inhalt nachvollziehbar ist?
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Sebo8601
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« Antworten #20 am: 12. November 2009, 08:50:37 »

Ist eine aktuell laufende Bewerbung für den gehobenen Dienst bei der Polizei ein Grund für eine zurückstellung?
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svennie
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« Antworten #21 am: 13. November 2009, 23:54:39 »

Ist eine aktuell laufende Bewerbung für den gehobenen Dienst bei der Polizei ein Grund für eine zurückstellung?

In der Regel wird man solche Bewerber nicht heranziehen, wenn eine Aufnahme in den Polizeivollzugsdienst wahrscheinlich ist, denn dann liegt ja erstmal eine Zivildienstausnahme vor. Einen Rechtsanspruch sehe ich aber nicht.

Nehmen wir an Person A hat erstmal vor es so zu machen, dass er um eine weitere Zurückstellung für mind. ein halbes Jahr bitte. Zum einem da Person A wenn er im Februar eingezogen wwird noch in der Probezeit sein wird (das ist vllt garnicht so aber wird dies überprüft?) und zum anderen das Person A erst garkeinen Vertrag bekomme wenn er bekannt gibt das er ab Februar zum Zivildienst muss. Wird man zurückgestellt wenn man sich bei der Polizei beworben hat? Das ist nämlich der Fall.

Du solltest dich entscheiden, hier zweigleisig zu fahren (Probezeit in Arbeitsverhältnis X und gleichzeitig Bewerbung bei Dienstherr Y), denn dann ist dem BAZ ja bekannt, dass du eigentlich kein großes Interesse an deinem derzeitigen Arbeitsverhältnis hast. Das ist auf jeden Fall ein Spiel mit dem Feuer. Solltest du eine Nichtheranziehung bzw. eine Zurückstellung beantragen und dies mit der Probezeit begründen, so sollte diese Probezeit auch tatsächlich bestehen.
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