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Neuestes Mitglied: inteftfoulley

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Autor Thema: weitere Zurückstellung  (Gelesen 1197 mal)
zero
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« am: 27. September 2009, 21:40:39 »

Hallo,

folgende Situation:

A Jahrgang '87 wurde Juni 2008 wehrdienstfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten gemustert (T2), wegen einer laufenden Ausbildung aber bis zum 31.07.2010 zurückgestellt. Ein Jahr später versäumt A das Kreiswehrersatzamt darüber zu unterrichten, dass er sich noch in der Ausbildung befindet. Das Kreiswehrersatzamt fordert A daher auf dies nachzuholen, was A auch sofort tut. Jedoch hat sich A dafür entschieden seine Ausbildung zu verkürzen und befindet sich deshalb nur bis Mitte Januar 2010 in der Ausbildung. Daraus resultiert das das Kreiswehrersatzamt die Zurückstellung bis zum 31.01.2010 verkürzt und A kurzfristig zu einer EUF einlädt...

Nach der Ausbildung wird A für ein halbes Jahr im Betrieb übernommen, anschließend möchte A eine einjährige Berufsoberschule besuchen um sein Abitur zu machen. Danach folgt ein duales Studium.

A möchte auf keinen Fall 9 Monate mit dem Wehrdienst verschwenden!

Daher folgende Fragen:
a) kann man nur jeweils am ersten Januar, April, Juli, Oktober eingezogen werden?

b) kann sich A auf § 12 Abs. 4 Nr. 3a berufen, wenn er im März eine zugesagte Aufnahme an einer Berufsoberschule vorlegen kann?

c) Wie sollte sich A bei der EUF verhalten?

d) Nach § 12 Abs. 4 Nr. 3c kann A nicht eingezogen werden, wenn er sich in einem Duales Studium befindet. Richtig?


§ 12 Abs. 4
(4) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche liegt in der Regel vor,
3. wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen
a) eine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung,
c) einen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bildungsgang (Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung), dessen Regelstudienzeit acht Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird,
...
unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde.



Danke schonmal für jeden Ratschlag!

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svennie
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« Antworten #1 am: 28. September 2009, 13:24:06 »

Daher folgende Fragen:
a) kann man nur jeweils am ersten Januar, April, Juli, Oktober eingezogen werden?

Im Normalfall ja.

b) kann sich A auf § 12 Abs. 4 Nr. 3a berufen, wenn er im März eine zugesagte Aufnahme an einer Berufsoberschule vorlegen kann?

ja.

c) Wie sollte sich A bei der EUF verhalten?

desinteressiert.


d) Nach § 12 Abs. 4 Nr. 3c kann A nicht eingezogen werden, wenn er sich in einem Duales Studium befindet. Richtig?

wenn er sich dann in einem dualen Studium befindet, dann liegt wieder ein Zurückstellungsgrund vor.
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zero
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« Antworten #2 am: 24. Januar 2010, 13:26:32 »

Hallo,

folgendes hat sich ergeben:
A war bei der EUF, hat sich desinteressiert verhalten und die Fragen mehr oder weniger willkürlich beantwortet. Außerdem hat A deutlich gesagt das er nach der Ausbildung eine Berufsoberschule besuchen möchte und deshalb weiter zurückgestellt werden möchte.
Im Januar hat A seine Ausbildung abgeschlossen und zwei Tage darauf folgt der Einberufungsbescheid zum 1. April ...
A möchte jetzt Widerspruch einlegen und sich wie bereits erwähnt auf § 12 Abs. 4 Nr. 3a berufen, jedoch hat A das Problem das der Anmeldezeitraum zur Berufsoberschule in der Regel erst ab Februar ist und es anschließend mindestens bis März dauert bis man eine verbindliche Zusage der jeweiligen Berufsoberschule erhält.

Kann man erstmal einen Widerspruch mit den oben genannten Gründen einlegen und die verbindliche Zusage nach Erhalt einreichen? Oder wird es da Probleme geben? Oder habt ihr noch weitere Vorschläge wie A der Einberufung entgehen kann?

PS.: A wird am 11. April 23  Ärgerlich

Des Weiteren hat A in letzter Zeit verstärkt Probleme mit den Augen (Symptome wie beim Trockene Augen) - Persönlich würde ich sagen das eine akute bis chronische Benetzungsstörung vorliegt. Eine Besserung ist bisher nicht zu erwarten (s. http://www.zentralstelle-kdv.de/pdf/musterung-gnr-19.pdf). Ist eine Nachuntersuchung möglich/zu empfehlen?
« Letzte Änderung: 24. Januar 2010, 14:06:53 von zero » Gespeichert
svennie
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« Antworten #3 am: 24. Januar 2010, 17:03:38 »

...Außerdem hat A deutlich gesagt das er nach der Ausbildung eine Berufsoberschule besuchen möchte und deshalb weiter zurückgestellt werden möchte.

Zu welchem Abschluss führt die Ausbildung in der BOS?

Im Januar hat A seine Ausbildung abgeschlossen und zwei Tage darauf folgt der Einberufungsbescheid zum 1. April ...

Da kannste mal sehen wie sinnvoll die EUF ist ...

A möchte jetzt Widerspruch einlegen und sich wie bereits erwähnt auf § 12 Abs. 4 Nr. 3a berufen, jedoch hat A das Problem das der Anmeldezeitraum zur Berufsoberschule in der Regel erst ab Februar ist und es anschließend mindestens bis März dauert bis man eine verbindliche Zusage der jeweiligen Berufsoberschule erhält.

Dann solltest du dir § 12 (4) Nr. 3a nochmal genau durchlesen. Ich kann keinen Zurückstellungsgrund erkennen, denn deine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung würde nicht unterbrochen werden.

Kann man erstmal einen Widerspruch mit den oben genannten Gründen einlegen und die verbindliche Zusage nach Erhalt einreichen? Oder wird es da Probleme geben?

Das ist nicht die Frage, es kommt darauf an, wann die Schulausbildung beginnt.

Oder habt ihr noch weitere Vorschläge wie A der Einberufung entgehen kann?

Du solltest einen KDV-Antrag stellen, diesen aber nicht begründen. Mit etwas Glück wird der Einebrufungsbescheid aus "organisatorischen" Gründen aufgehoben, dein KDV-Antrag später aufgehoben und hinterher besteht (i.d.R.) keine Möglichkeit der Einberufung mehr.

Du solltest ohnehin zusehen, den Dienst nicht zum 1.4. antreten zu müssen, denn das dürfte der letzte "Durchgang" mit 9 Monaten Dienstzeit sein.

Ist eine Nachuntersuchung möglich/zu empfehlen?[/b]

Nein, du bist einberufen.
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zero
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« Antworten #4 am: 24. Januar 2010, 18:39:50 »

...Außerdem hat A deutlich gesagt das er nach der Ausbildung eine Berufsoberschule besuchen möchte und deshalb weiter zurückgestellt werden möchte.

Zu welchem Abschluss führt die Ausbildung in der BOS?

Fachgebundene Hochschulreife

A möchte jetzt Widerspruch einlegen und sich wie bereits erwähnt auf § 12 Abs. 4 Nr. 3a berufen, jedoch hat A das Problem das der Anmeldezeitraum zur Berufsoberschule in der Regel erst ab Februar ist und es anschließend mindestens bis März dauert bis man eine verbindliche Zusage der jeweiligen Berufsoberschule erhält.

Dann solltest du dir § 12 (4) Nr. 3a nochmal genau durchlesen. Ich kann keinen Zurückstellungsgrund erkennen, denn deine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung würde nicht unterbrochen werden.

...oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde.

Oder verstehe ich da was falsch?

Kann man erstmal einen Widerspruch mit den oben genannten Gründen einlegen und die verbindliche Zusage nach Erhalt einreichen? Oder wird es da Probleme geben?

Das ist nicht die Frage, es kommt darauf an, wann die Schulausbildung beginnt.

Die Schulausbildung beginnt am 14.08.2010

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sunknown
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« Antworten #5 am: 24. Januar 2010, 22:12:12 »

 
Zitat
Fachgebundene Hochschulreife
wieviele jahre mußt du dafür wieder die schulbank drücken? zwei nehme ich an?! das heißt, du wärst nach ende der schule bereits 25?!


Zitat
...oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde.

Oder verstehe ich da was falsch?
schule ist aber keine berufsausbildung, auch ich verstehe den § so, dass kein zurückstellungsgrund vorliegt.



Zitat
Die Schulausbildung beginnt am 14.08.2010

die bestätigung der bos erhältst du erst im märz, der dienstantritt ist schon am 1.4.
abgesehen davon, dass, so wie ich es verstehe, kein zurückstellungsgrund vorliegt, hast du auch rein gar nichts in der hand, mit dem du beim KWEA um kulanz bitten könntest.
svenni hat dir den tipp mit dem unbegründeten kdv antrag gegeben.
falls das KWEA den einberufungsbescheid daraufhin nicht aufhebt, könntest du den kdv antrag vervollständigen. daraufhin setzt sich die maschinerie des BAZ in bewegung und es solltest einige monate vergehen, bis eine zwangseinberufung kommt. so läßt sich wahrscheinlich schon der zeitraum bis august überbrücken, falls das BAZ vorher schon ernst macht meld dich nochmal hier.

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« Antworten #6 am: 25. Januar 2010, 17:40:05 »


Zitat
Fachgebundene Hochschulreife
wieviele jahre mußt du dafür wieder die schulbank drücken? zwei nehme ich an?! das heißt, du wärst nach ende der schule bereits 25?!
die bos dauert da ich bereits die Fachhochschulreife besitze ein Jahr

Zitat
...oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde.

Oder verstehe ich da was falsch?
schule ist aber keine berufsausbildung, auch ich verstehe den § so, dass kein zurückstellungsgrund vorliegt.
Da habt ihr schon recht, jedoch müsste die Schulausbildung noch vor der Berufsausbildung stehen, aber naja...


Zitat
Die Schulausbildung beginnt am 14.08.2010

die bestätigung der bos erhältst du erst im märz, der dienstantritt ist schon am 1.4.
abgesehen davon, dass, so wie ich es verstehe, kein zurückstellungsgrund vorliegt, hast du auch rein gar nichts in der hand, mit dem du beim KWEA um kulanz bitten könntest.
svenni hat dir den tipp mit dem unbegründeten kdv antrag gegeben.
falls das KWEA den einberufungsbescheid daraufhin nicht aufhebt, könntest du den kdv antrag vervollständigen. daraufhin setzt sich die maschinerie des BAZ in bewegung und es solltest einige monate vergehen, bis eine zwangseinberufung kommt. so läßt sich wahrscheinlich schon der zeitraum bis august überbrücken, falls das BAZ vorher schon ernst macht meld dich nochmal hier.

Ich habe das ganze jetzt mit meinem arbeitgeber besprochen und der hat mir auch geraten einen kdv antrag zu stellen, was ich dann auch gemacht habe. Jetzt heißt es abwarten, tee trinken und das beste hoffen...
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svennie
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« Antworten #7 am: 25. Januar 2010, 17:44:41 »

Da habt ihr schon recht, jedoch müsste die Schulausbildung noch vor der Berufsausbildung stehen, aber naja...

Das Problem liegt woanders:

Anspruch auf Aufnahme in die Schule besteht in der Regel immer dann, wenn ein Platz frei ist, im Zweifel also auch nach dem Wehrdienst. Anspruch auf Abschluss eines Ausbildungsvertrages besteht aber nicht, jedenfalls dann nicht, wenn der Ausbilder keine Lust mehr hat. Allein deshalb sieht der Gesetzgeber dann einen Härtefall, wenn man eine bereits wirksam zugesagte Berufsausbildung wehrdienstbedingt nicht beginnen kann.
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« Antworten #8 am: 25. Januar 2010, 22:26:10 »

ob dein arbeitgeber in diesem bezug ein guter ratgeber ist  Augen rollen ?

kdv-antrag vollständig oder unvollständig gestellt?
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« Antworten #9 am: 26. Januar 2010, 17:44:30 »

ob dein arbeitgeber in diesem bezug ein guter ratgeber ist  Augen rollen ?

kdv-antrag vollständig oder unvollständig gestellt?

wiso sollte er ein schlechter ratgeber sein?

unvollständig, also nur den kdv-antrag ohne lebenslauf und ohne begründung
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svennie
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« Antworten #10 am: 27. Januar 2010, 15:13:24 »

wiso sollte er ein schlechter ratgeber sein?

Weil seine Interessen (jedenfalls auf Dauer) nicht deinen entsprechen müssen. Hat der Arbeitgeber denn Erfahrung mit dem Wehrrecht?
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« Antworten #11 am: 27. Januar 2010, 17:53:36 »

wiso sollte er ein schlechter ratgeber sein?

Weil seine Interessen (jedenfalls auf Dauer) nicht deinen entsprechen müssen. Hat der Arbeitgeber denn Erfahrung mit dem Wehrrecht?

Als Arbeitgeber meinte ich nicht direkt den Arbeitgeber sondern nur eine bestimmte Person in der Verwaltung. Diese Person hat auch Erfahrung mit dem Wehrrecht und auch mit dem Ablauf der Einberufung und dem Widerspruch, da sie schon selber erfolgreich durch diesen Prozess gegangen ist und dabei sogar bei mehreren Instanzen geklagt hatte und recht bekommen hatte.
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