1. Wird man mich nach eingegangenem Einberufungsbescheid vom KWEA ebenso auf eine Dienstantrittsuntersuchung verweisen können, wenn ich nach Zugang des Bescheides noch die Überprüfungsuntersuchung beantrage?
Ich meine ja, das Gesetz ist etwas schwammig:
"Ungediente Wehrpflichtige, die nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Musterung oder nach einer erneuten ärztlichen Untersuchung einberufen worden sind, sind vor ihrer Einberufung zu hören und auf Antrag oder, wenn Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes vorliegen oder dies für eine vorgesehene Verwendung im Wehrdienst erforderlich ist, erneut ärztlich zu untersuchen"
Also der Reihe nach:
- Ungediente Wehrpflichtige,
- die nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Musterung
- oder nach einer erneuten ärztlichen Untersuchung einberufen worden sind,
- sind vor ihrer Einberufung zu hören
- und auf Antrag
- oder, wenn Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes vorliegen
- oder dies für eine vorgesehene Verwendung im Wehrdienst erforderlich ist,
- erneut ärztlich zu untersuchen
Der Regelfall ist also eine ärztliche Untersuchung auf Antrag nach Anhörung vor der Einberufung.
Eine Regelung, wonach eine beantragte Untersuchung
nach Einberufung zwingend
vor Dienstantritt zu erfolgen hat, gibt es nicht.
2. a) Wenn vom KWEA eine Überprüfungsuntersuchung erfolgt ist und ich als wehrdienstfähig eingestuft werde, ist es dann noch möglich eine Einberufung seitens des KWEA zu verhindern, wenn ich erstens einen Widerspruch gegen die Untersuchung einlege
Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Hätte er diese, so würde das Ergebnis der vorherigen Untersuchung wiederherstellen, was in aller Regel ja auch nichts bringt.
und zweitens gleichzeitig einen neuen KDV Antrag stelle (bitte beachten, dass dies ein KDV Antrag nach erfolgtem Verzicht auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer wäre)?
Da kann man sich drüber streiten. Man kann durchaus der Auffassung sein, dass der KDV-Antrag als solcher bis zur Entscheidung die Einberufung verhindert.
§ 3 Satz 2 Kriegsdienstverweigerungsgesetz nennt Ausnahmen von der Regel, dass eine Einberufung zum Grundwehrdienst nich zulässig ist:
... Der Antrag hindert die Heranziehung zum Grundwehrdienst nicht, wenn der Wehrpflichtige vor dem Zeitpunkt der Antragstellung bereits einberufen oder schriftlich benachrichtigt worden ist, dass er als Ersatz für Ausfälle kurzfristig einberufen werden kann. Satz 2 gilt auch für den Fall, dass ein
früherer Antrag des Antragstellers unanfechtbar abgelehnt oder zurückgenommen worden ist.
Hier ist keine Ausnahme einschlägig (der Antrag ist ja nicht zurückgenommen sondern es wurde auf die Anerkennung verzichtet). Aber häufig werden Anhörungen mit Vorbenachrichtigungen als Ersatz für Ausfälle kombiniert, weswegen dann aus diesem Grund die eine Einberufung verhindernde Wirkung entfällt.
2. b) Wenn ja, gilt dies auch wenn ich nach eventuell erfolglosem Widerspruch Klage dagegen einreiche?
Wenn schon der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat, dann hat die Klage auch keine. Es kann aber gegen den Einberufungsbescheid Widerspruch eingelegt werden und - ggf. bei Gericht - die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Einberufungsbescheid angeordnet werden. Das macht aber nur Sinn, wenn der Einberufungsbescheid offensichtlich rechtswidrig ist.
3. Wieviel kostet in etwa (inklusive Gutachtenkosten) eine Klage gegen das Ergebnis der Überprüfungsuntersuchung? Ein vollkommen unverbindlicher Schätzwert reicht mir dabei aus.
Das kommt im Wesentlichen auf die Kosten für den Gutachter an. Das kann richtig ins Geld gehen. Die Gerichtskosten allein kann man vernachlässigen, der Streitwert dürfte meist so um die 3.000 Euro liegen, die Gerichtskosten betragen dann etwa 270 Euro.
4. Wieviel Wochen vorher muss das KWEA eine Einberufung ankündigen? (Gemeint ist lediglich die Ankündigung, nicht der Einberufungsbescheid)
Da gibt es keine starre Frist für. Die Ladungsfrist für den Dienstantritt ist klar, folglich muss die Anhörung so rechtzeitig vorher sein, dass man eben noch auf die Anhörung hin reagieren kann, wobei in der Anhörung selbst häufig eine Frist gesetzt wird.