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Neuestes Mitglied: NeewayRorry

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Autor Thema: Aufschub der Einberufung  (Gelesen 2180 mal)
Steelix
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« am: 6. Mai 2009, 18:27:37 »

Sehr geehrte Community,

ich benötige Hilfe beim Aufschub zu einer Einberufung zum Zivildienst.
Derzeit bin ich 20 Jahre alt, werde aber bald 21. Im Jahr 2006 wurde ich aufgrund einer Sehschwäche vom Kreiswehrersatzamt T2 gemustert.
Anschließend stellte ich den KDV Antrag und ließ mich aufgrund einer Ausbildung zurückstellen.

Aktuell erreichte mich das Schreiben zur Ankündigung der Heranziehung zum 01.09.2009 des Bundeszivildienstamtes in Köln. In diesem werde ich aufgefordert, innerhalb von 2 Monaten, beginnend mit Erhalt des Schreibens, einen Vorschlag für eine Zivistelle einzureichen, da anderenfalls vom Bundesamt für Zivildienst eine Stelle für mich ausgesucht wird.

Ich persönlich habe mich aber für einen anderen Lebensweg entschieden und möchte nach meiner Ausbildung ein Studium beginnen. Gründe dafür gibt es genug, jedoch möchte ich hieraus keine Diskussion über den generellen Sinn oder Unsinn der Wehrpflicht in Deutschland beginnen.

Da ich mich bereits in diesem und anderen Foren dazu belesen habe, möchte ich kurz vorstellen, wie ich mir das weitere Vorgehen vorstelle und gleichzeitig wissen, ob dies plausibel und überhaupt möglich ist.
Ziel ist es, dass dritte Semester in meinem kommenden Studium zu erreichen.

Dementsprechend wollte ich zunächst auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer verzichten.
Danach warte ich den nächsten Bescheid, dann vom Kreiswehrersatzamt, ab, um eine Neumusterung zu beantragen.
Diesen neuen Musterungstermin werde ich mehrere Monate vor mir herschieben (Verschlafen, Vergessen, Krankheit, etc.)
Zwischenzeitlich werde ich umziehen (an den Ort, in dem ich studieren werde), so dass die Zuständigkeit des Kreiswehrersatzamtes wechseln wird. Hieraus verspreche ich mir einen weiteren Zeitgewinn.
Nach wahrscheinlich erfolgreicher Musterung spekuliere ich dann darauf, nicht oder spät gezogen zu werden, da die Quote für Wehrdienstleistende gezogen zu werden im Vergleich zu Zivildienstleistenden geringer ist.

Ist dieser Ablauf plausibel, insgesamt muss ich ja lediglich zwei Semester, bzw. 1 Jahr herauszögern?
Gibt es vielleicht noch Möglichkeiten, weiter Zeit herauszuholen?
Kann ich mir mit der Antwort auf den aktuell eingegangenen Brief Zeit lassen oder eventuell Widerspruch einlegen, jedoch lediglich zum Zweck der Zeitgewinnung?

Vielen Dank schon einmal im Voraus.

MfG. Steelix
« Letzte Änderung: 6. Mai 2009, 19:54:01 von Steelix » Gespeichert
svennie
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« Antworten #1 am: 6. Mai 2009, 23:19:41 »

...
Dementsprechend wollte ich zunächst auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer verzichten.
Danach warte ich den nächsten Bescheid, dann vom Kreiswehrersatzamt, ab, um eine Neumusterung zu beantragen.

Vorsicht, eine "Neumusterung" gibt es nicht. Du bist gemustert, nur weil seit der Musterung 2 Jahre vergangen sind, muss das KWEA dich vor einer Einberufung überhaupt anschreiben.

Diesen neuen Musterungstermin werde ich mehrere Monate vor mir herschieben (Verschlafen, Vergessen, Krankheit, etc.)

Es ist kein "Musterungstermin" sondern es handelt sich um eine von dir zu beantragende Überprüfungsuntersuchung. Erscheinst du dort unentschuldigt nicht, so wird man wohl spätestens beim zweiten Mal nach Aktenlage entscheiden.

Ist dieser Ablauf plausibel, insgesamt muss ich ja lediglich zwei Semester, bzw. 1 Jahr herauszögern?
Gibt es vielleicht noch Möglichkeiten, weiter Zeit herauszuholen?

Du solltest zuvor das BAZ noch etwas beschäftigen, ggf einen Zivildienstplatz suchen mit einem Dienstbeginn in etwas fernerer Zukunft und einfach mal abwarten, was passiert.

Kann ich mir mit der Antwort auf den aktuell eingegangenen Brief Zeit lassen oder eventuell Widerspruch einlegen, jedoch lediglich zum Zweck der Zeitgewinnung?

Wogegen möchtest du denn Widerspruch einlegen? Ein Bescheid gegen den ein Widerspruch möglich ist, ist doch noch garnicht ergangen. Und ein Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid hat keine aufschiebende Wirkung.
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Steelix
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« Antworten #2 am: 7. Mai 2009, 01:06:58 »

Vielen Dank für die Infos und speziell für deinen Einsatz hier für die Community.
Für alle die es interessiert, werde ich hier weiterhin berichten, wie es in meinem Fall weitergeht.

MfG. Steelix
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Steelix
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« Antworten #3 am: 7. Mai 2009, 11:44:21 »

Derweilen kommen mir neue Fragen in den Sinn, die ich hier offen zur Klärung stellen möchte.
Insofern ich eine Zivildienststelle unterschrieben habe, die z. Bsp. zum 01.03.10 erst beginnt und das BAZ diese anerkennt, kann ich dann noch zum Beispiel aufgrund Umzug in eine weit entfernte Stadt diese Zivildienststelle nicht antreten?
Genauer gesagt könnte man doch im Februar 2010 die BAZ und die Zivildienststelle darüber informieren, dass Gründe vorliegen, dass ein Antritt nicht möglich ist.
Daher entstehen mir konkret diese drei Fragen:
Kann ich eine bereits unterschriebene Zivistelle absagen, bzw. welche Fristen gibt es?
Welche Rechtfertigungsgründe gibt es, um eine Zividienststelle absagen zu können und zählt Umzug dazu?
Klingt das Ganze plausibel oder seht ihr da latente Risiken?

MfG. Steelix
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svennie
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« Antworten #4 am: 7. Mai 2009, 12:43:38 »

...
Insofern ich eine Zivildienststelle unterschrieben habe, die z. Bsp. zum 01.03.10 erst beginnt und das BAZ diese anerkennt, kann ich dann noch zum Beispiel aufgrund Umzug in eine weit entfernte Stadt diese Zivildienststelle nicht antreten?

Das ist für sich genommen kein Grund, weil kein Anspruch auf Ableistung des Dienstes an einem bestimmten Ort (und im Umkehrschluss kein Anspruch auf Ableistung in einem anderen als dem früheren Heimatort) besteht. Man kann natürlich eine Versetzung beantragen, Ausgang offen.

Genauer gesagt könnte man doch im Februar 2010 die BAZ und die Zivildienststelle darüber informieren, dass Gründe vorliegen, dass ein Antritt nicht möglich ist.

Was für Gründe sollten das sein?

Daher entstehen mir konkret diese drei Fragen:
Kann ich eine bereits unterschriebene Zivistelle absagen, bzw. welche Fristen gibt es?

Es besteht überhaupt kein Anspruch darauf, sich einen Zivildienstplatz aussuchen zu dürfen. Man kann lediglich einen Einberufungsvorschlag unterbreiten, dem das BAZ in der Regel auch folgt, aber eben nicht folgen muss.

Welche Rechtfertigungsgründe gibt es, um eine Zividienststelle absagen zu können und zählt Umzug dazu?

Keine.

Klingt das Ganze plausibel oder seht ihr da latente Risiken?

Das ist einfach nur zu kurz gedacht.
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Steelix
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« Antworten #5 am: 11. Mai 2009, 16:07:19 »

Inzwischen stellen sich mir weitere Fragen, bei deren Beantwortung ich um eure Hilfe bitte:

1. Welcher Bescheid erfolgt nach der Ankündigung zur Heranziehung, bzw. erfolgt danach lediglich die erneute Aufforderung zum Suchen eines geeigneten Zivildienstplatzes oder wird der Einberufungsbescheid zugestellt?

2. Kann ich gegen einen Einberufungsbescheid Widerspruch aufgrund einer (von mir vermuteten) Dienstuntauglichkeit stellen und gleichzeitig die Überprüfung der Tauglichkeit, da mehr als 2 Jahre vergangen sind, verlangen?

3. a) Ist es möglich, mit Hilfe der zuständigen Behörde ( vgl. § 14 ZDG ) einen Ersatzdienst zu leisten und zwar auch dann, wenn ein Einberufungsbescheid schon erlassen und zugegangen ist?

3. b) Wenn ja, muss dann ein Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid aufgrund Nichtverfügbarkeit ( vgl. § 21 ZDG ) gestellt werden?

4. Welche Unterschiede gibt es zwischen der Tauglichkeitsüberprüfung durch das BAZ im Vergleich zu der vom KWEA (unbeachtet der Zuständigkeiten sowie namentlichen Differenzen) ?

5. Gibt es für einen Ersatzdienst nach § 14 ZDG ebenso eine Gesundheitsüberprüfung?

Vielen Dank schon einmal im Voraus.

MfG. Steelix
« Letzte Änderung: 11. Mai 2009, 16:11:41 von Steelix » Gespeichert
svennie
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« Antworten #6 am: 11. Mai 2009, 16:23:54 »

1. Welcher Bescheid erfolgt nach der Ankündigung zur Heranziehung, bzw. erfolgt danach lediglich die erneute Aufforderung zum Suchen eines geeigneten Zivildienstplatzes oder wird der Einberufungsbescheid zugestellt?

In aller Regel folgt garkein "Bescheid", sondern eine erneute Aufforderung.

2. Kann ich gegen einen Einberufungsbescheid Widerspruch aufgrund einer (von mir vermuteten) Dienstuntauglichkeit stellen

Einen Widerspruch kann man nicht "stellen" sondern einlegen.

und gleichzeitig die Überprüfung der Tauglichkeit, da mehr als 2 Jahre vergangen sind, verlangen?

Kann man schon, der Widerspruch hat aber keine aufschiebende Wirkung und der Antrag auf eine ärztliche Untersuchung wird wohl im Falle des BAZ ohnehin zurückgewiesen werden, man wird stattdessen auf die Dienstantrittsuntersuchung verwiesen, da diese ohnehin stattzufinden hat und sie - im Gegensatz zum Wehrdienst - auch unmittelbar zu einer Tauglichkeitsentscheidung führen kann.

3. a) Ist es möglich, mit Hilfe der zuständigen Behörde ( vgl. § 14 ZDG ) einen Ersatzdienst zu leisten und zwar auch dann, wenn ein Einberufungsbescheid schon erlassen und zugegangen ist?

Aus dem Wortlaut der Vorschrift würde ich sagen nein, da eine Heranziehung ja bereits erfolgt ist. Der Dienst im Katastrophenschutz ist auch kein "Ersatzdienst", vielmehr soll - historisch bedingt - keine Doppelbelastung von Dienstpflichtigen erfolgen, die ohnehin schon Dienst im Zivil- oder Katastrophenschutz leisten.

4. Welche Unterschiede gibt es zwischen der Tauglichkeitsüberprüfung durch das BAZ im Vergleich zu der vom KWEA (unbeachtet der Zuständigkeiten sowie namentlichen Differenzen) ?

Theoretisch gelten die gleichen Kriterien, in der Praxis führt eine Untersuchung durch das BAZ (mit Ausnahme von wirklich eindeutigen Fällen) so gut wie zu einer Änderung des Tauglichkeitsgrades in "nicht wehrdienstfähig".

Ein kleiner Vergleich: Rd. 10% der Grundwehrdienstleistenden werden innerhalb eines Monats entlassen, dagegen erfolgen jedoch so gut wie keine Entlassungen aus dem Zivildienstverhältnis.

5. Gibt es für einen Ersatzdienst nach § 14 ZDG ebenso eine Gesundheitsüberprüfung?

Der Zivildienst ist ein Ersatzdienst im Sinne von Art. 12a Grundgesetz. Der Dienst im Zivil- bzw. Katastrophenschutz ist nach Landesrecht geregelt, wonach die einzelnen Organisationen in der Regel aufgrund eigener Regelungen selbst entscheiden, wen sie für einsatzfähig halten und wen nicht. Das THW verweist auf die Kriterien für den Wehrdienst, führt aber eigene Untersuchungen durch, die dann am Ende auch zu einem anderen Ergebnis führen können, an die aber das BAZ oder das KWEA nicht gebunden sind.
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Steelix
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« Antworten #7 am: 19. Mai 2009, 19:26:38 »

Das Wissen ist unendlich. Mit jeder beantworteten Frage werden immer wieder neue Fragen aufgeworfen.
Daher möchte auch ich wieder einige Fragen loswerden:

1. Wird man mich nach eingegangenem Einberufungsbescheid vom KWEA ebenso auf eine Dienstantrittsuntersuchung verweisen können, wenn ich nach Zugang des Bescheides noch die Überprüfungsuntersuchung beantrage?

2. a)  Wenn vom KWEA eine Überprüfungsuntersuchung erfolgt ist und ich als wehrdienstfähig eingestuft werde, ist es dann noch möglich eine Einberufung seitens des KWEA zu verhindern, wenn ich erstens einen Widerspruch gegen die Untersuchung einlege und zweitens gleichzeitig einen neuen KDV Antrag stelle (bitte beachten, dass dies ein KDV Antrag nach erfolgtem Verzicht auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer wäre)?

2. b) Wenn ja, gilt dies auch wenn ich nach eventuell erfolglosem Widerspruch Klage dagegen einreiche?

3. Wieviel kostet in etwa (inklusive Gutachtenkosten) eine Klage gegen das Ergebnis der Überprüfungsuntersuchung? Ein vollkommen unverbindlicher Schätzwert reicht mir dabei aus.

4. Wieviel Wochen vorher muss das KWEA eine Einberufung ankündigen? (Gemeint ist lediglich die Ankündigung, nicht der Einberufungsbescheid)

Vielen Dank schon einmal im Voraus.
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svennie
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« Antworten #8 am: 19. Mai 2009, 23:18:24 »

1. Wird man mich nach eingegangenem Einberufungsbescheid vom KWEA ebenso auf eine Dienstantrittsuntersuchung verweisen können, wenn ich nach Zugang des Bescheides noch die Überprüfungsuntersuchung beantrage?

Ich meine ja, das Gesetz ist etwas schwammig:

"Ungediente Wehrpflichtige, die nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Musterung oder nach einer erneuten ärztlichen Untersuchung einberufen worden sind, sind vor ihrer Einberufung zu hören und auf Antrag oder, wenn Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes vorliegen oder dies für eine vorgesehene Verwendung im Wehrdienst erforderlich ist, erneut ärztlich zu untersuchen"

Also der Reihe nach:

- Ungediente Wehrpflichtige,
- die nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Musterung
- oder nach einer erneuten ärztlichen Untersuchung einberufen worden sind,
- sind vor ihrer Einberufung zu hören

- und auf Antrag
- oder, wenn Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes vorliegen
- oder dies für eine vorgesehene Verwendung im Wehrdienst erforderlich ist,
- erneut ärztlich zu untersuchen

Der Regelfall ist also eine ärztliche Untersuchung auf Antrag nach Anhörung vor der Einberufung.

Eine Regelung, wonach eine beantragte Untersuchung nach Einberufung zwingend vor Dienstantritt zu erfolgen hat, gibt es nicht.

2. a)  Wenn vom KWEA eine Überprüfungsuntersuchung erfolgt ist und ich als wehrdienstfähig eingestuft werde, ist es dann noch möglich eine Einberufung seitens des KWEA zu verhindern, wenn ich erstens einen Widerspruch gegen die Untersuchung einlege

Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Hätte er diese, so würde das Ergebnis der vorherigen Untersuchung wiederherstellen, was in aller Regel ja auch nichts bringt.

und zweitens gleichzeitig einen neuen KDV Antrag stelle (bitte beachten, dass dies ein KDV Antrag nach erfolgtem Verzicht auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer wäre)?

Da kann man sich drüber streiten. Man kann durchaus der Auffassung sein, dass der KDV-Antrag als solcher bis zur Entscheidung die Einberufung verhindert.

§ 3 Satz 2 Kriegsdienstverweigerungsgesetz nennt Ausnahmen von der Regel, dass eine Einberufung zum Grundwehrdienst nich zulässig ist:

... Der Antrag hindert die Heranziehung zum Grundwehrdienst nicht, wenn der Wehrpflichtige vor dem Zeitpunkt der Antragstellung bereits einberufen oder schriftlich benachrichtigt worden ist, dass er als Ersatz für Ausfälle kurzfristig einberufen werden kann. Satz 2 gilt auch für den Fall, dass ein früherer Antrag des Antragstellers unanfechtbar abgelehnt oder zurückgenommen worden ist.

Hier ist keine Ausnahme einschlägig (der Antrag ist ja nicht zurückgenommen sondern es wurde auf die Anerkennung verzichtet). Aber häufig werden Anhörungen mit Vorbenachrichtigungen als Ersatz für Ausfälle kombiniert, weswegen dann aus diesem Grund die eine Einberufung verhindernde Wirkung entfällt.

2. b) Wenn ja, gilt dies auch wenn ich nach eventuell erfolglosem Widerspruch Klage dagegen einreiche?

Wenn schon der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat, dann hat die Klage auch keine. Es kann aber gegen den Einberufungsbescheid Widerspruch eingelegt werden und - ggf. bei Gericht - die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Einberufungsbescheid angeordnet werden. Das macht aber nur Sinn, wenn der Einberufungsbescheid offensichtlich rechtswidrig ist.

3. Wieviel kostet in etwa (inklusive Gutachtenkosten) eine Klage gegen das Ergebnis der Überprüfungsuntersuchung? Ein vollkommen unverbindlicher Schätzwert reicht mir dabei aus.

Das kommt im Wesentlichen auf die Kosten für den Gutachter an. Das kann richtig ins Geld gehen. Die Gerichtskosten allein kann man vernachlässigen, der Streitwert dürfte meist so um die 3.000 Euro liegen, die Gerichtskosten betragen dann etwa 270 Euro.

4. Wieviel Wochen vorher muss das KWEA eine Einberufung ankündigen? (Gemeint ist lediglich die Ankündigung, nicht der Einberufungsbescheid)

Da gibt es keine starre Frist für. Die Ladungsfrist für den Dienstantritt ist klar, folglich muss die Anhörung so rechtzeitig vorher sein, dass man eben noch auf die Anhörung hin reagieren kann, wobei in der Anhörung selbst häufig eine Frist gesetzt wird.
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