Hier habe ich aber etwas anderes gelesen.
Auf
http://www.wehrpflicht-nein-danke.de/beteiligen.htm steht geschrieben, dass "der Widerspruch gegen den Musterungsbescheid [...] eine so ge- nannte „aufschiebende Wirkung" [hat], das heißt, es darf erst einberufen werden, wenn das Widerspruchsverfahren abgeschlossen ist. Üblicherweise vergehen einige Monate, bis das Ergebnis des Widerspruchs, der Widerspruchsbescheid, vorliegt."
ja schön, das ist die Gesetzeslage, die hat nur mit dem hier vorliegenden Sachverhalt (der Musterungsbescheid ist seit etwa 4 Jahren rechtskräftig) überhaupt nichts zu tun. Wo soll da plötzlich eine aufschiebende Wirkung herkommen?
Dies gelte aber nicht, wenn der Einberufungsbescheid bereits zugegangen ist.
Kann ja auch nicht, ein Einberufungsbescheid darf nämlich nur dann
erlassen werden, wenn gegen den Musterungsbescheid kein Widerspruch mehr eingelegt werden kann. Auch kann ich das aus dem verlinkten Text so nicht herauslesen.
Wobei hier rechtlich gesehen auf das Wort zugegangen zu achten ist,
Nein, das Wort "zugegangen" ist in diesem Zusammenhang absolut belanglos.
Was sagst du dazu, Svennie, du kennst dich hier, meiner Meinung nach, schließlich am besten aus.
Was ich dazu sage? Dass da einiges durcheinander geht.
Ansonsten erleichtert
ein Blick ins Gesetz die Rechtsfindung:
§ 33 (4) Wehrpflichtgesetz:
Über den Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid (§§ 21 und 23) entscheidet die Wehrbereichsverwaltung. Der Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid, der Widerspruch gegen die Aufhebung eines Einberufungsbescheides und
der Widerspruch gegen den Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung.