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Neuestes Mitglied: inteftfoulley

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Autor Thema: Dem Zivildienst entkommen  (Gelesen 4314 mal)
svennie
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Beiträge: 6.272


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« Antworten #15 am: 18. Mai 2009, 14:40:38 »

Und sollte ich eine Nachuntersuchung beantragen und das Ergebnis nicht meinen "Wünschen" entsprechen, kann ich doch mit Sicherheit dagegen vorgehen und wieder ein wenig Zeit rausholen?

Natürlich kann man dagegen vorgehen, Rechtsmittel gegen den entsprechenden Bescheid haben aber keine aufschiebende Wirkung. Es kann also sein, dass das KWEA einfach abwartet, es muss aber nicht so sein.

Genau dasselbe Spiel bei einem erneuten KDV Antrag, wird der abgelehnt kann ich doch auch dort zwischenfunken und Zeit rausholen?

Schon der (erneute) Antrag hat keine die Einberufung verhindernde Wirkung, Rechtsmittel gegen die Ablehnung folglich auch nicht.

Dazu kommt das ich ja auch eine kleine Chance habe, dass ich garnichts mehr von denen höre, nachdem ich meine KDV zurückgezogen habe.

Trotzdem sollte dein Hauptaugenmerk auf einer (in deinem Sinne erfolgreichen) Tauglichkeitsüberprüfung liegen.
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hexerhasi
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Beiträge: 10


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« Antworten #16 am: 18. Mai 2009, 15:13:06 »

Ich geh bisher einfach davon aus, dass sich das BAZ irgendwann im März 2010 melden wird, dann ziehe ich meine KDV zurück und hoffe das ich nichts weiter vom BAZ bzw. KWEA höre. Falls doch werde ich eine Nachuntersuchung beantragen und diese mit ärztlicher Hilfe (und wahrscheinlich nochmal mit Rücksprache hier im Forum) mit einer Untauglichkeit beenden. Ich denke ein

Eine erneute KDV will ich soweit es geht eh vermeiden, da sich das Spiel dann ja nur wiederholen würde.
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Steelix
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« Antworten #17 am: 19. Mai 2009, 13:18:52 »

Und sollte ich eine Nachuntersuchung beantragen und das Ergebnis nicht meinen "Wünschen" entsprechen, kann ich doch mit Sicherheit dagegen vorgehen und wieder ein wenig Zeit rausholen?

Natürlich kann man dagegen vorgehen, Rechtsmittel gegen den entsprechenden Bescheid haben aber keine aufschiebende Wirkung. Es kann also sein, dass das KWEA einfach abwartet, es muss aber nicht so sein.


Hier habe ich aber etwas anderes gelesen.
Auf http://www.wehrpflicht-nein-danke.de/beteiligen.htm steht geschrieben, dass "der Widerspruch gegen den Musterungsbescheid [...] eine so ge- nannte „aufschiebende Wirkung" [hat], das heißt, es darf erst einberufen werden, wenn das Widerspruchsverfahren abgeschlossen ist. Üblicherweise vergehen einige Monate, bis das Ergebnis des Widerspruchs, der Widerspruchsbescheid, vorliegt."

Dies gelte aber nicht, wenn der Einberufungsbescheid bereits zugegangen ist. Wobei hier rechtlich gesehen auf das Wort zugegangen zu achten ist, da hier aber keine rechtliche Beratung erfolgen darf, kann ich nur auf den oben genannten Link verweisen, bei dem ihr darüber etwas mehr erfahren könnt. Für die Richtigkeit des Inhalts ist natürlich ausschließlich der Seiteninhaber verantwortlich und ich kann nicht beurteilen, inwieweit diese Quelle zuverlässig ist.

Was sagst du dazu, Svennie, du kennst dich hier, meiner Meinung nach, schließlich am besten aus.
Auch ich aber glaube, dass es besser ist, zunächst das Hauptaugenmerk auf die Tauglichkeitsüberprüfung zu legen, daher dies nur am Rande.

MfG. Steelix
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svennie
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Beiträge: 6.272


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« Antworten #18 am: 19. Mai 2009, 14:26:31 »

Hier habe ich aber etwas anderes gelesen.
Auf http://www.wehrpflicht-nein-danke.de/beteiligen.htm steht geschrieben, dass "der Widerspruch gegen den Musterungsbescheid [...] eine so ge- nannte „aufschiebende Wirkung" [hat], das heißt, es darf erst einberufen werden, wenn das Widerspruchsverfahren abgeschlossen ist. Üblicherweise vergehen einige Monate, bis das Ergebnis des Widerspruchs, der Widerspruchsbescheid, vorliegt."

ja schön, das ist die Gesetzeslage, die hat nur mit dem hier vorliegenden Sachverhalt (der Musterungsbescheid ist seit etwa 4 Jahren rechtskräftig) überhaupt nichts zu tun. Wo soll da plötzlich eine aufschiebende Wirkung herkommen?

Dies gelte aber nicht, wenn der Einberufungsbescheid bereits zugegangen ist.

Kann ja auch nicht, ein Einberufungsbescheid darf nämlich nur dann erlassen werden, wenn gegen den Musterungsbescheid kein Widerspruch mehr eingelegt werden kann. Auch kann ich das aus dem verlinkten Text so nicht herauslesen.

Wobei hier rechtlich gesehen auf das Wort zugegangen zu achten ist,

Nein, das Wort "zugegangen" ist in diesem Zusammenhang absolut belanglos.

Was sagst du dazu, Svennie, du kennst dich hier, meiner Meinung nach, schließlich am besten aus.

Was ich dazu sage? Dass da einiges durcheinander geht.

Ansonsten erleichtert ein Blick ins Gesetz die Rechtsfindung:

§ 33 (4) Wehrpflichtgesetz:

Über den Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid (§§ 21 und 23) entscheidet die Wehrbereichsverwaltung. Der Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid, der Widerspruch gegen die Aufhebung eines Einberufungsbescheides und der Widerspruch gegen den Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung.
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hexerhasi
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« Antworten #19 am: 8. Februar 2010, 10:28:27 »

Zuerst möchte ich mich entschuldigen einen so alten Thread auszugraben.

Nun, mittlerweile sind wir im Februar 2010 und Stichtag der Zurückstellung ist der 31.03. Ich bin mir leider etwas unsicher, wann ich auf meine KDV verzichten muss und wie alles andere danach abläuft.
Ende letzten Jahre kam der Brief mit der Aufforderung mich um eine Zivildienststelle zu kümmern. Der Starttermin ist dann glaube ich der 01.04.
Ich bin mir jetzt etwas unsicher, wann der richtige Zeitpunkt ist, um den Verzicht der KDV mitzuteilen. Sollte das jetzt schon passieren oder lieber noch bis zu einem bestimmten Zeitpunkt abwarten?
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