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Autor Thema: Widerruf KDV bis wann?  (Gelesen 4986 mal)
Lehmann2050
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« am: 30. März 2009, 00:22:19 »

Hallo
Meine Einberufung zum Zivildienst steht nun zum 01.06.2009 fest, würde meinen KDV Antrag gerne zurückziehen, bis wann ist das möglich? Auch noch mitte Mai, kurz vor Beginn des Zivi?
Vielen Dank im voraus
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svennie
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« Antworten #1 am: 30. März 2009, 09:59:10 »

Hallo
Meine Einberufung zum Zivildienst steht nun zum 01.06.2009 fest, würde meinen KDV Antrag gerne zurückziehen,

Du kannst deinen KDV-Antrag nicht zurückziehen, du kannst auch nichts widerrufen, du kannst aber jederzeit auf die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer verzichten.

bis wann ist das möglich?

Das ist immer möglich.

Auch noch mitte Mai, kurz vor Beginn des Zivi?

Was sollte dagegen sprechen?
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Lehmann2050
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« Antworten #2 am: 31. März 2009, 01:59:24 »

Das hört sich schonmal gut an. Habe gedacht das ich bestimmte Fristen einhalten muss, da meine Einberufung nun schon seit 3 Wochen fest steht. Das ganze ist sehr wichtig für mich und ich wäre für jedes weitere Statement dankbar.
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svennie
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« Antworten #3 am: 31. März 2009, 11:33:34 »

Das hört sich schonmal gut an. Habe gedacht das ich bestimmte Fristen einhalten muss, da meine Einberufung nun schon seit 3 Wochen fest steht. Das ganze ist sehr wichtig für mich und ich wäre für jedes weitere Statement dankbar.

Dazu ist aber eigentlich nichts weiter zu sagen, im Zweifel hilft § 43 (1) Nr. 10 Zivildienstgesetz zum weiteren Verständnis:

http://bundesrecht.juris.de/ersdig/__43.html
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Lehmann2050
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« Antworten #4 am: 3. April 2009, 00:33:54 »

Wie hoch ist denn dann das Risiko zum Bund einberufen zu werden? Wurde vor ca. 4 Jahren T1 gemustert. Danke Euch
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sunknown
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« Antworten #5 am: 4. April 2009, 11:35:16 »

Wie hoch ist denn dann das Risiko zum Bund einberufen zu werden? Wurde vor ca. 4 Jahren T1 gemustert. Danke Euch

läßt sich pauschal nicht sagen, du bist wahrscheinlich schon über 22 im moment, oder ?!
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indubioproreo
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« Antworten #6 am: 4. April 2009, 14:01:28 »

Ich klink mich mal mit ein. Will meinen KDV-Antrag evtl auch zurückziehen und bin 22... wurde T2 gemustert. Wie läuft das dann ab wenn ich den KDV-Antrag zurückgezogen hab.

Dann is ja wieder das Kreiswehrersatzamt für mich zuständig...werde ich nochmal gemustert?
« Letzte Änderung: 4. April 2009, 18:40:26 von indubioproreo » Gespeichert
svennie
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« Antworten #7 am: 4. April 2009, 22:05:24 »

Dann is ja wieder das Kreiswehrersatzamt für mich zuständig...werde ich nochmal gemustert?

Nein, du bist ja gemustert. Das BAZ hat dich doch auch nicht erneut untersucht, oder!?

Davon abgesehen wäre die wesentlichste Folge eines Verzichts auf die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer (und um eine solche geht es hier wohl, nicht um eine Rücknahme eines Antrages) in diesem Fall die Erhöhung der Heranziehungsgrenze um 2 Jahre.
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Levin
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Beiträge: 1


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« Antworten #8 am: 7. April 2009, 11:30:04 »

Diesbezüglich beschäftigen einen Bekannten von mir auch ein paar allgemeine Fragen.


Wie lange würde es theoretisch dauern bis man einberufen wird bzw. in der Kaserne mit dem Wehrdienst beginnen kann, nachdem man auf sein Recht als Kriegsdienstverweigerer verzichtet hat ?

Stimmt es, dass die Zeit, die jemand als ZDL gearbeitet hat, von der Wehrdienstzeit abgerechnet wird oder müsste man 9 Monate Wehrdienst leisten unabhängig davon, ob man den Zivildienst z.B. bereits zur Hälfte abgeleistet hat ?


mfG.
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svennie
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« Antworten #9 am: 7. April 2009, 15:02:41 »

Wie lange würde es theoretisch dauern bis man einberufen wird bzw. in der Kaserne mit dem Wehrdienst beginnen kann, nachdem man auf sein Recht als Kriegsdienstverweigerer verzichtet hat ?

Wann und ob man dann einberufen wird, ist nicht vorhersehbar. Dienstantrittstermine sind immer zum Quartalsanfang und die Ladungsfrist beträgt 4 Wochen. In der Praxis dürfte dies wohl in der Regel mehrere Monate dauern, bis tatsächlich eine Einberufung erfolgt, wenn sie denn üebrhaupt erfolgt.

Stimmt es, dass die Zeit, die jemand als ZDL gearbeitet hat, von der Wehrdienstzeit abgerechnet wird oder müsste man 9 Monate Wehrdienst leisten unabhängig davon, ob man den Zivildienst z.B. bereits zur Hälfte abgeleistet hat ?

Die geleistete Dienstzeit im Zivildienst ist voll anzurechnen (§ 7 Abs. 2 Wehrpflichtgesetz):

http://bundesrecht.juris.de/wehrpflg/__7.html
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